Vater verstorben, wie Unterhalt für Kind und Betreuungsunterhalt für Kindesmutter, welche dessen Freundin war?
Folgender Fall aus dem Bekanntenkreis: ein Vater verstorben, wie Unterhalt für Kind und Betreuungsunterhalt für nichtverheiratete Kindesmutter ? Ein älterer lediger Mann hatte eine jüngere ledige Freundin, ein Gspusi. Kurz nach dessen plötzlichen Tod stellt die Freundin fest, dass Sie ein Kind von Ihm erwartet. Desweiteren stellt sich heraus , das der ältere Mann sein umfangreiches Erbe komplett per Testament einen guten Freund und dessen Famile vermacht hat, die Freundin welches das Kind erwartet, erbt laut Testament nichts, erhält auch keine Abfindung. Der erbende Freund und die Freundin des Mannes kannten sich nicht. Frage nun: ( 1. ) Von wem bekommt die Freundin Betreuungsunterhalt und von wem bekommt das Kind Unterhalt. ( 2.) Ferner die Frage: muss der erbende Freund und dessen Famile drei Jahre lang einen dreijährigen Betreuungsunterhalt aus dem Erbe an die Freundin und / oder achtzehn Jahre lang ( d.h. bis das Kind die erste Ausbildung abgeschlossen hat ) Unterhalt an das Kind zahlen? Wie berechnet sich der Kindesunterhalt, Einkommen des Kindesvaters nach dessen Tod ist Null. ( 3. ) Wer verwaltet das eventuell zustehende , noch zu beantragendes, Pflichtteilanteilerbe des Kindes, wenn die Kindesmutter selbst nichts erbt. ( 4. ) Oder hat der verstorbene Vater des Kindes einen Planungsfehler gemacht und wie hätte er es besser machen müssen ? ( 5. ) bekommt das Kind Halbwaisenrente ? Interessant: Freundin musste während des Zusammenlebens mit dem Verstorben selbst nie Arbeiten und nie Geld nach Hause bringen und durfte sich trotzdem alles gönnen, wie früher bei Maetressen oder Marketenderinnen üblich. Jetzt muss Sie sich vermutlich einen neuen Sponsor / Lebensabschnittsgefährten suchen und anderes mehr. (6.) Aus dem gemeinsam bewohnten Haus muss Sie ausziehen, da Sie die Betriebskosten nicht aufbringen kann, und auch keine Miete an dem im Testament genannten Hauserben zahlen kann. Sie hat noch keinen Plan ...
Ungelöste Frage: Kann der erbende Freund seinen Anteil ( Gesamterbe minus Pflichtteilsanspruch des Kindes ) behalten oder muss er aus seien Erbabteil noch extra 18 Jahre lang ( Summe 93000,- ) den Mindest- Unterhalt an das Kind zahlen?
10 Antworten
Für solche diffizielen Angelegenheiten sollte sich die zukünftige Mutter mit einem Anwalt in Verbindung setzen.
Kurz nach dessen plötzlichen Tod stellt die Freundin fest, dass Sie ein Kind von Ihm erwartet.
Das Kind ist noch gar nicht auf der Welt. Also muss die Freundin darauf klagen, dass die Vaterschaft festgestellt wird. Und das dürfte sich schwierig gestalten, da der Mann ja offenbar keine sonstigen Kinder hat.
Zur Vaterschaftsfeststellung ist es erforderlich, ein sogenanntes DNA – Gutachten zu erstellen, in dem das Erbgut des Vaters und der Tochter miteinander verglichen werden, um eine Vaterschaft festzustellen oder auszuschließen. Da der potentielle Vater verstorben und bereits beerdigt worden war und von ihm keine Gewebeproben zur Verfügung standen...
https://www.kanzlei-mohr.de/news/1447251319.html
Also muss die Frau auf Exhumierung klagen. Da haben wir das nächste "Problem": wurde der Mann eingeäschert, dann gibt es nichts zu exhumieren. Mal abgesehen davon, dass vielleicht das Gericht ihrem Antrag nicht folgt. Dann hat sich das Erbe für das Kind erledigt!
Gibt es andere Angehörige des Mannes wie Schwester, Mutter etc.? Auch hier könnte getestet werden ob das Kind eine Verwandtschaft aufweist.
https://www.meine-rechte.de/uberraschung-eine-ungewollte-familienzusammenfuhrung
So, es steht also fest, dass es sich wirklich um sein Kind handelt. Das Erbe in der Form kann angefochten werden. Dem Kind steht sein gesetzlicher Pflichtteil zu.
Verstirbt die unterhaltsverpflichtete Person, ist die Rechtslage wie folgt
1. Der Anspruch des unterhaltsberechtigten Kindes erlischt. Es ist für die Folgezeit auf Erb- und Pflichtteilsansprüche angewiesen. Jedoch sind möglicherweise andere Verwandte, z. B. Großeltern oder der betreuende Elternteil, barunterhaltspflichtig.
Die anderen Personen in dem Fall sind dem Kind zu keinerlei Unterhalt verpflichtet, da sie in keinem verwandtschaftlichem Verhältnis zum Kind stehen. Ist der Unterhaltsverpflichtete tot, dann gibt es nichts mehr von dieser Seite.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/tod-und-unterhalt_112436.html
2. Betreuungsunterhalt
Ein Anspruch der nichtehelichen Mutter oder des nichtehelichen Vaters gegen den jeweils anderen Elternteil wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes erlischt nicht mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen, vgl. § 1615l Abs. 3 BGB. Die Unterhaltspflicht wird zur Nachlassverbindlichkeit und der/die Erbe/n haftet/haften für die Erfüllung.
Mit den Ansprüchen zum Betreuungsunterhalt kann die Kindsmutter dann alle Erben konfrontieren (inkl. dem eigenen Kind).
Erschwert wird die ganze Sache, weil das Kind ja noch nicht mal geboren ist. Also sollte die Frau umgehend einen guten Anwalt aufsuchen, der sich mit Familienrecht und Erbrecht auskennt um die weiteren Schritte zu besprechen. Da sie testamentarisch nicht bedacht ist, steht ihr (außer dem Betreuungsunterhalt) nichts zu. Und wenn ihr Kind als Erbe feststeht, dann wird sie als Sorgeberechtigte sein Vermögen verwalten, bis es 18 ist. das bedeutet aber keineswegs, dass sie sich vom Geld des Kindes ein Luxusleben gönnen kann und das Erbe so verprasst.
Der Unterhaltsanspruch geht auch nicht auf die Erben über, so wie es beim nachehelichen Unterhalt gem. §1586 b BGB der Fall ist. Begründet wird dies u.a. damit, daß pflichtteilsberechtigt sind und ihr Unterhalt durch diesen Pflichtteil gesichert wird.
Und was die Waisenrente betrifft:
https://www.finanztip.de/waisenrente/
Zumindest ein hochspannender Fall für den Anwalt.
Nun ja... es gibt die Option entsprechende Unterhaltsvorschüsse zu beantragen,würde mich aber an sich mit einem Anwalt in verbindung setzen, denn der tote Vater ist per se nicht Unterhaltspflichtig.
Das Kind ist jedoch Erbe... kann also den entsprechenden Pflichtteil gegenüber den Erben geltend machen. Ich sehe per se keinen Grund, warum der Freund irgendwie verpflichtet sein sollte Unterhalt für das Kind zu zahlen, vor allem wenn die Vaterschaft nicht einwandfrei bewiesen ist (was vermutlich von Seiten des Freundes bzw. Erben beantragt werden wird).
So oder so... die Frage sollte mit einem Anwalt besprochen werden, nicht in einem Laienforum.
Verwaltet werden kann das Erbe durchaus durch die Mutter des Kindes...
Bei 4 kommt es darauf an, was der Vater des Kindes beabsichtigt hat. Ohne dessen 'Wünsche' kann ich schlecht was sagen, doch der Pflichtteil für das leibliche Kind würde in jedem Falle berücksichtigt. Der ist sozusagen das Minimum... und wird dann vermutlich auch Unterhaltsaufwendungen abdecken müssen.
Fünftens interessiert mich weitgehend nicht und deine Vergleiche sind geschmacklos. Das Kind müsste als Halbwaise entsprechende Voraussetzungen erfüllen, dann hat es auch Ansprüche.
Sechs ist, schlicht und einfach, ihr Problem.
In Deutschland ?
Viele Fragen. Aber in D geht man zum JobCenter/Sozialamt und dort erfährt man einiges, was einem zusteht. Eventuell Waisenrente fürs Kind und/oder Unterhaltsvorschuß.
und Pflichtteil fürs Kind
ja aber die wissen, wo Geld zu holen ist, denn sie selbst zahlen dann ja nur den Rest.
Erst muß die Vaterschaft geklärt werden. Wenn das geschehen ist, bekommt das Kind anstelle des Unterhaltes vom Vater Halbwaisenrente. Betreuungsunterhalt aus dem Erbe kann evtl. gerichtlich durchgesetzt werden.
Definitiv ist das ein Fall für einen Anwalt.
von wem Betreuungsunterhalt, das ist ja die Frage
Vom Erben aus dem Erbe.
Wie? der erbende Freund soll an die ehem. Freundin, aus seinen Erbe Betreuungsunterhalt zahlen ?
Warum nicht. Der Erblasser hätte das ja auch gemußt.
Der Betreuungsunterhalt für die/den nichtverheiratete/n Mutter/Vater wegen der Betreuung des nichtehelichen aber gemeinsamen Kindes wird seit der Änderung des Unterhaltsrechts (01. Januar 2008) eingeschränkt, bleibt aber grundsätzlich weiter bestehen. Der Betreuungsunterhalt kann also gegenüber dem Erben grds. Geltend gemacht werden. https://www.anwalt.de/rechtstipps/erbrecht-und-unterhalt-unterhaltsansprueche-nach-dem-tod-der-pflichtigen_001918.html?__cf_chl_jschl_tk__=131e95dd21dd0cf74c679a14e63fdb1012d92dc1-1581170121-0-AQB-XJYgUBYDJenxh6neU0C_r2EUZlP4_BwxESPaS5hNa3SthX_ISM8icxIbvSf71VFGR-1054PejwRo6wkeKkYnU2x_JJnvc1rXIKEeHNXrPLEb1PVIzMBZPibVaHWeRhDo8SHtFEmPsOmWsVPdFZkrrzTA0QbTcnUf4vVp-373oKlCbNLs3r19ZrUMBd5vBivBtuWXjqnri5E7eZ2ilKf2pajhb2cZDhb4gqlNdf132oNzNlWTOJn8PWxCOrE7hS2EiQHhcfNEG7ihOcfuOqDRACIvovoRWWnHgBIYTXygb3eKYRfjaXrcPghosxx5gPADay81hKyN2a2JZWfntnGkHHeO4xHZIgmRpliBjsAOQYo8zoVfUzjkg2fCPmbek6716EpGLvsvmVK5EdxZnFszN-t9HRk4AnuLXDtgDee6b3Wsx4v2rJpPCUiCHzpAOlDtiW45tyYTjl9IjSZNBTU
Sorry für den scheußlichen Link, keine Ahnung, wie das zustande kommt.
Danke, spannend , demnach muesste der erbende Freund Unterhalt aus seinen Erbe an die Ex-Freundin und deren Kind zahlen... , ich habe den Eindruck das wollte der verstorbene Freud, mit den Testament verhindern...
Der Erblasser wußte doch gar nicht, dass er ein Kind bekommt. Frage lesen!
Unterhaltsanprüche kann man nicht "verhindern". Entweder sie bestehen, oder eben nicht. Das wird ein Gericht klären.
Als ob das Jobcenter in Erbschaftsangelegenheiten zuständig wäre...