Urkundenfälschung Personalausweis?
Ist es strafbar einen Personalausweis einzuscannen, das Alter umzuändern und diesen dann als schwarz - weiß Kopie auszudrucken, weil man ja mit der schwarz - weiß Kopie kenntlich gemacht hat, dass dies keine Fälschung sein soll, lediglich eine Kopie?
Eine Fälschung wäre es ja erst, wenn man versucht hätte ihn amtlich zu beglaubigen
10 Antworten
Nein, ist es nicht, denn es ist wie du schon sagst keine Urkunde sondern nur eine bearbeitete KOPIE - deshalb wird das auch als Altersnachweis niergends akzeptiert wo gründlich und verantwortungsvoll kontrolliert wird ;-)
Das ist klar und deutlich im §267 des Strafgesetzbuch geregelt, siehe
http://dejure.org/gesetze/StGB/267.html. Es drohen Freiheitsstrafen von
bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, in schweren Fällen sogar bis zu
zehn Jahre Gefängnis. Und bereits der Versuch ist strafbar, also lass immer
schön die Finger davon weg.
Da liegst du schief, urkunde ist jedes Schriftstück, was Du im öffentlichen Verkehr benutzt.
Also die Kopie kann er machen, auch das Datum ändern, aber in dem Moment, wo er das nutzt um in eine Disco zu kommen, wird es zur Urkunde.
Da liegst du schief, urkunde ist jedes Schriftstück, was Du im öffentlichen Verkehr benutzt.
Sagt wer?
StGB §267 Absatz 1
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das fällt unter eine unechte Urkunde verfälschen und ist somit auch strafbar.
Nein, die echte Urkunde bleibt völlig unverfälscht. Dem Original passiert nichts. Da steht weiterhin das korrekte Geburtsdatum.
Er verfälscht allenfalls die Kopie einer echten Urkunde. Dies ist allerdings nicht (zumindest nicht nach § 267) strafbar!
Ist es strafbar einen Personalausweis einzuscannen, das Alter umzuändern und diesen dann als schwarz - weiß Kopie auszudrucken, weil man ja mit der schwarz - weiß Kopie kenntlich gemacht hat, dass dies keine Fälschung sein soll, lediglich eine Kopie?
Nein, das ist allein nicht strafbar – auch und erst recht nicht als Urkundenfälschung. Wer sichergehen will, dass die Angaben stimmen, muss sich das Original oder eine beglaubigte Abschrift zeigen lassen.
In dem Augenblick, in er die gefälschte Kopie als Nachweis von irgendetwas jemandem übermittelt, um diesen zu täuschen ist es mindestens der Versuch eines Betrugs.
In dem Augenblick, in er die gefälschte Kopie als Nachweis von irgendetwas jemandem übermittelt, um diesen zu täuschen ist es mindestens der Versuch eines Betrugs.
Nein, warum sollte es?
Schwachsinn.... warum auf dieser Seite bei jedem Verhalten sofort laut BETRUG gerufen wird werde ich nie verstehe. Betrug setzt jedenfalls eine Vermögensverfügung voraus; spätestens hieran dürfte es vorleigend scheitern.
Schwachsinn.... warum auf dieser Seite bei jedem Verhalten sofort laut BETRUG gerufen wird werde ich nie verstehe.
Meiner Ansicht nach liegt das daran, dass Betrug in der Alltagssprache so weit gefasst wird. In der Alltagssprache wird ja auch eine schwere Täuschung als Betrug bezeichnet, beispielsweise außerehelicher Beischlaf ohne Wissen des eigenen Ehepartners.
Du hast ja mit der Kopie mindestens vor, jemand falsche Angaben über dich unterzujubeln.
Für einen Partygag mag das unbedenklich sein.
Aber schon wenn Facebook Dich wegen Deinem Pseudonym sperrt und erst bei Nachweis über Ausweiskopie bereits ist Dich wieder zu entsperren, wird es problematisch.
Denn das Kopieren des Personalausweises ist in Deutschland laut Gesetz verboten. Genauer gesagt das Kopieren und die Weitergabe einer solchen.
Gut, macht trotzdem jeder mal.
Aber kopieren und inhaltlich verfälschen, u.U. zum Nachteil eines anderen ist sicher strafrechtlich relevant
"Denn das Kopieren des Personalausweises ist in Deutschland laut Gesetz verboten" - welches Gesetz soll das sein?
Personalausweisgesetz
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus oder mithilfe
des Ausweises darf künftig nur über die dafür vorgesehenen Wege
erfolgen. (…) Weitere Verfahren z.B. über die optoelektronische
Erfassung („scannen“) von Ausweisdaten oder dem maschinenlesbaren Bereich sollen ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Wobei soll und nicht dürfen ein Unterschied ist. Somit hast Du mit Deinem Zweifel sogar anteilig recht.
Nein, weder stellt der Fragesteller eine unechte Urkunde her, noch verfälscht er eine echte. Die Kopie ist nämlich überhaupt gar keine Urkunde.
Wesensmerkmal einer Urkunde ist, dass sie einen Aussteller erkennen lässt. Das trifft zwar auf den Personalausweis zu, aber nicht auf die Kopie.