Urheberrecht.... gehören Zeichentrickfiguren dem Erfinder?

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UrhG § 51a Karikatur, Parodie und Pastiche schreibt dazu:

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Dabei sollte aber das Werk selbst parodiert werden. Das bedeutet, der zweite Autor macht sich durch eine leicht geänderte Wiedergabe des Originals über das Original und/oder dessen Urheber lustig.

Wenn sich der zweite Autor mit Hilfe des Orignals über etwas anderes lustig macht - etwa über die Welt an sich, oder über das Geschlechtsleben von US-Bürgern -, sieht das zwar auch auf den ersten Blick wie eine Parodie aus. Das ist es aber in meinen Augen nicht. Es ist lediglich eine Übernahme von Original-Werken für völlig andere Zwecke, mithin eine dieser § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen:

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

UrhG § 23 wurde zwar neu formuliert, aber eine Ahnung davon, was zulässig sein könnte, gibt diese gut durchdachte Website zur alten Fassung der §§ 23 und 24: Was ist eine freie Benutzung? Siehe dazu auch diese Website von vorne bis hinten!

Interessante Urteile gibt es auch zu Asterix und Alcoholix.

Gruß aus Berlin, Gerd

Wo kein Kläger, da kein Richter...