Unterhalt im Betreuten Wohnen?
Hallo zusammen. Mein Fall sieht folgendermaßen aus : Mein Sohn (18Jahre) fängt eine Lehre an wo er ca.520 Euro Brutto verdient. Er wohnt im betreuten Wohnen weil seine Mutter nicht mehr mit ihm klar kommt.Er könnte bei mir wohnen,was ihm allerdings zu weit von seinem Arbeitsplatz entfernt ist( ca.40Km) . Nun zu meiner Frage: Wie viel Unterhalt muss ich noch bezahlen? Seine Mutter sagt sie würde nichts verdienen(geht nebenbei Arbeiten)ist aber seit 2 Jahren wieder neu verheiratet.Sag es nur weil ich nicht weiß inwiefern das wichtig ist?!. Sie sagt deshalb zu mir,da sie nichts verdient braucht sie nicht zu zahlen! Ist das Rechtens? Ich zahle noch für seinen Bruder(15 Jahre) Unterhalt.Meine Frage ist mit wie viel Unterhalt ich bei meinem großem Sohn noch rechnen muss,und wie sieht es aus wenn er seine eigene Wohnung bezieht? Und kann es nicht von der Mutter verlangt werden das sie Arbeiten geht oder kann sie wirklich so gleichgültig tun und sagen ,bei mir ist nichts zu holen?Muss ich zum Anwalt wegen genauer Auskünfte? Habe leider nicht so viel Geld das ich mir einen Anwalt leisten kann! Ich freue mich über eure Hilfe und hoffe auf zahlreiche Antworten! Möchte mich dafür im voraus bedanken.
Danke Jogil
1 Antwort
Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts.
Wichtig: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet, dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben.
Das Kindergeld ist auf den Unterhaltsbedarf des Kindes in voller Höhe anzurechnen. In Höhe des Kindergelds verringert sich also der Unterhaltsbedarf. Natürlich muss im Gegenzug das Kindergeld dann auch in voller Höhe an das Kind ausgezahlt werden.
Beide Elternteile sind grundsätzlich verpflichtet, in Vollzeit erwerbstätig zu sein. Ist ein Elternteil nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig, so kann diesem Elternteil ein Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit als fiktives Einkommen angerechnet werden. Das gilt natürlich dann nicht, wenn es vernünftige Gründe dafür gibt, dass dieser Elternteil nicht in Vollzeit tätig ist, z.B. bei Betreuung minderjähriger Kinder, bei Alter oder Krankheit, oder falls er unverschuldet keinen besser bezahlten Arbeitsplatz finden kann.
Die Hauptfrage des Fragestellers besteht dahin...
Die Mutter sagt....:* Sie sagt deshalb zu mir,da sie nichts verdient braucht sie nicht zu zahlen! Ist das Rechtens?*
und das ist eindeutig nicht so, natürlich muß die Mutter arbeiten, wieviel in diesem Fall, da noch ein minderjähriger Bruder da ist muß berechnet werden.. aber nach den Berechnungsgrundlagen wurde nicht gefragt.
Zudem gibt es Urteile, wenn Frauen in neuen Nurhausfrauenehen leben, ohne kleine Kinder zu betreuen, müssen sie sehr wohl sich intensiv um Arbeit bemühen und auch belegen können... hier handelt es sich um ein Kind, welches in einer betreuten Wohneinrichtung ist.. ohne abgeschlossene Berufsausbildung....
Bei einem volljährigen nicht priviligierten Kind sind die Eltern nicht verpflichtet einer Erwebstätigkeit nach zugehen. denn hier entfällt die gesteigerte Unterhaltspfllicht. Diese gilt nur bei minderjährigen und nicht priviligierten Volljährigen. Bei nicht priviligierten Volljährigen gibt es auch kein fiktives Einkommen mehr. Die Ausbildungsvergütung bis auf 90 Euro (je nach OLG) und das Kindergeld werden voll bedarfsdeckend angerechnet. Beim Einkommen des Vaters wird der Unterhalt für das minderjährige Kind abgezogen, da das minderjährige Kind unterhaltsrechtlich vorgeht. Auch ein neuer Ehepartner würde unterhaltsrechtlich vor den Volljährigen kommen, denn der Volljährige hier fällt in den 4. Rang §1609 BGB Mind. 1200 Euro plus Altersvorsorge plus Unterhalt für andere, die dem Volljährigen vorgehen plus Aufwendungen zur Arbeit werden beim Vater abgzogen am Einkommen