Unterhalt / Kilometerpauschale

7 Antworten

Habe nun ein Auto und wollte wissen, ob man da auch etwas als Aufwendung angeben kann - so was wie die Kilometerpauschale bei der Steuer.

Ja. Die genaue Anrechnung hängt dabei von der Art des Unterhalts ab ( Kindesmindestunterhalt, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt). Und von zuständigen OLG. Jedes OLG hat das seine eigen Leitlininen. Außerdem ist zu beachten, das ein bestehender Titel bis zu einer Änderung weiterhin gilt.

Vom Nettoeinkommen kann eine Pauschale von 5 % angerechnet werden für "berufsbedingte Aufwendungen", zu denen die Fahrtkosten oder Arbeitskleidung etc... gehören.
Übersteigen die tatsächlichen Kosten diese 5%, so müssen sie belegt werden, um angerechnet werden zu können (z.B. Monatskarte oder Fahrtkilometer anhand Routenplaner o.ä...).
Maximal sind allerdings 150 Euro anrechenbar....

Eifelmensch  05.05.2014, 14:53

Die Regelungen sind von OLG zu OLG verschieden, daher muss man in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG unter Punkt 10 "Bereinigung des Einkommens" nachlesen, wie das vor Ort geregelt ist.

Es kann ja keiner von dir verlangen,das du mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur arbeit fährst,nur weil das ggf.etwas billiger ist als mit dem Auto !

Du kannst diese Kosten von deinem Nettoeinkommen als arbeitsbedingten Mehraufwand absetzen,das ergibt dann dein bereinigtes Nettoeinkommen und das ist ausschlaggebend für die Berechnung des Unterhalts laut Düsseldorfer Tabelle.

Absetzen kannst du min.50 €,sonst gilt 5 % vom Bruttoeinkommen,aber nicht mehr als 150 € Monatlich,die dann zunächst vom Nettoeinkommen abzuziehen sind.

Eifelmensch  05.05.2014, 14:53

Die Regelungen sind von OLG zu OLG verschieden, daher muss man in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG unter Punkt 10 "Bereinigung des Einkommens" nachlesen, wie das vor Ort geregelt ist.

Beispiel Frankfurt:
Ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW erfolgt grundsätzlich nur in Höhe der Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist.

Schöne Aussagen, bieten jede Menge Stoff um sich vor Gericht zu streiten. :-)

isomatte  05.05.2014, 15:46
@Eifelmensch

Danke dir für den Hinweis !

Auf der Seite wo ich die Angaben her habe ( Düsseldorfer Tabelle ) stand kein Verweis auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG,deshalb dachte ich,dass das allgemein gültig sein.

Das nur die günstigste Variante gezahlt bzw.anerkannt wird,wenn sie zumutbar ist,leuchtet ein.

Eifelmensch  06.05.2014, 06:04
@isomatte

Die "günstige Variante" steht in den Frankfurter Richtlinien, andere OLG sehen das wieder anders.

Um den Einzelfall beurteilen zu können, muss man unbedingt in die Leitlinien des zustängen OLG schauen, anders kommt man nicht weiter.

Du musst in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien deines zuständigen OLG nachschauen.
Da gibt es ganz unterschiedliche Regelungen zu.

Nur weil man mal mit öffentlichen gefahren ist, bedeutet das ja nicht, dass für die Zukunft nie mehr die Kilometerpauschale für ein Kfz anerkannt wird.
Die berufsbedingten Aufwendungen dürfen nur nicht in einem unangemessenen Verhältnis zum erzielten Einkommen stehen.

Ich möchte annehmen, dass dies bis zur Höhe der Monatsfahrkarte geht... alles andere wäre ja ein Trick, die Unterhaltspflichten zu umgehen oder zu senken.

jockl  05.05.2014, 11:17

danach riecht das Ganze. Deshalb habe ich so "verdreht" geschrieben.

Eifelmensch  05.05.2014, 14:56
@jockl

Es geht hier nicht um "Trickserei", sondern darum, wie das im zuständigen OLG-Bezirk durch die Leitlinien geregelt ist!