Unfall mit Todesfolge

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Der Anwalt sollte aber doch wirklich Akteneinsicht bekommen.

Und der sollte Dir auch alle rechtlichen Fragen drumherum beantworten können.


Es ist natürlich schwer, solch ein Ereignis zu bewältigen und sehr verständlich, daß du über den genauen Hergang Bescheid wissen willst. Hast Du dich schon mal an einen (Notfall-)Seelsorger und/oder einen Psychologen gewandt? - Nicht, daß die Dir Akteneinsicht verschaffen könnten, aber sie kennen Strategien zur Bewältigung des schrecklichen Ereignisses.

Vierzehn 
Fragesteller
 18.01.2011, 11:34

Die Polizei hat die Notfallseelsorge abbestellt am Unfallort...

Reiswaffel87  18.01.2011, 11:38
@Vierzehn

Warst du dabei? Mit welcher Begründung denn?

Vierzehn 
Fragesteller
 18.01.2011, 11:50
@Reiswaffel87

Ich war jahrelang selbst bei der Notfallseelsorge...

Reiswaffel87  18.01.2011, 12:05
@Vierzehn

Und das wussten die Beamten oder was? Dass ist selbstverständlich kein Argument und, sollte es so gelaufen sein, völliger Mist von Seiten der Beamten gewesen.

Vierzehn 
Fragesteller
 18.01.2011, 12:24
@Reiswaffel87

Ich hatte ja schon ausreichend Einsätze dort

anjanni  19.01.2011, 08:52
@Vierzehn

Ich kenne auch Nofallseelsorger... Wenn aber ein Angehöriger oder Freund dann bei einem Unfall ums Leben kommt, haben diese Notfallseelsorger genau so einen "Bedarf" nach einer Betreuung wie alle anderen auch! - Ganz schlimm war es, als einer der Notfallseelsorger gestorben ist. Da haben die sich sogar Hilfe von außerhalb geholt.

Nur weil man selber Seelsorger ist, bedeutet das ja nicht, daß man sich selbst auch helfen kann.

Du kannst Dich aber auch jetzt noch jederzeit an jemanden wenden, der mit Dir (seelsorgerische) Gespräche führt. Du weißt als Notfallseelsorger doch, wie wichtig das ist!

Die Polizei vor Ort kann keine verbindlichen Aussagen zu dem Unfallverursacher festlegen, sondern lediglich vorläufig einen -vermutlichen Unfallverursacher- feststellen! Das passiert in aller Regel anhand der Befragung von Unfallbeteiligten und/oder Unfallzeugen. Letztendlich wird im Streitfall ein Richter anhand gültiger Rechtsnormen Klarheit schaffen.

Bei Unfällen mit Todesfolge und/oder umfangreichen Sachschäden wird normalerweise ein Unfallsachverständiger angefordert, der parallel zur polizeilichen Unfallaufname seine Arbeit am Unfallort aufnimmt. Die gewissenhafte Ausführung der Unfallanalyse des Sachverständigen dient dann auch dem Gericht als Arbeitsmittel.

Auf jeden Fall ist es gut, dass du einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung deiner Interessen beauftragt hast.

Es tut mir unheimlich leid, was mit deinem Sohn geschehen ist - mein aufrichtiges Beileid!

Die Polizei ist nur dafür da, die Beweise zu sichern und herauszufinden, wie sich der Unfall ereignet haben könnte. Die Schuldzuweisung ist anschliessend Sache des Gerichts und des Richters, denn die fällen das Urteil!

Es war auf jeden Fall richtig einen Anwalt einzuschalten, allerdings verstehe ich überhaupt nicht, warum der keine Akteneinsicht erhält, denn schliesslich baut sich darauf das Gerichtsverfahren auf und dein Anwalt kann ja nicht unvorbereitet dort erscheinen... Vielleicht mußt du dem Anwalt einfach ein bißchen Druck machen, damit der wiederum Druck wegen der Akteneinsicht macht!

Vielleicht ist ansonsten noch der weiße Ring http://www.weisser-ring.de/internet/index.html eine Anlaufstelle für dich. Vielleicht kann man dir da zumindest Auskunft geben, warum ihr bisher keine Akteneinsicht etc bekommen habt und ob das eine normale Vorgehensweise ist.

Ich wünsche dir und deiner Familie alles Gute!

Der Führerschein wird nicht automatisch eingezogen wenn es zu eine tödlichen Unfall kommt. Es kann aber natürlich auch noch in einem späteren Gerichtsverfahern angeordnet werden, nur muss es dann schon Sachverhalte geben die daran zweifeln lassen das der Unfallverursacher in der Lage ist ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Polizei teilt dir nur ihre Sichtweise der Dinge mit, in wie weit der Unfallfahrer an dem Unfall Schuld ist stellt im Zweifel ein Gericht fest.

Reiswaffel87  18.01.2011, 12:26

"Der Führerschein wird nicht automatisch eingezogen wenn es zu eine tödlichen Unfall kommt."

Mit welcher Begründung?

Anton96  18.01.2011, 12:53
@Reiswaffel87

Gegenfrage mit welcher Begründung sollte er Eingezogen werden? Für mich z.B ist der Führerschein wichtig, weil ich sonst nicht zur Arbeit kommen, ein Einzug der Fahrerlaubnis kann für mich als durchaus exstenzielle Probleme verursachen. Bei einem Unfall und sei es auch einer mit Todesfolge ist ja nicht gesagt das ich diesen verschuldet habe, also besteht zunächst einmal kein Grund mir die Fahrerlaubnis zu entziehen. Was ist den wenn sich später herarusstellt das mich keine Schuld trifft, wer kommt dann für den Schaden der mir durch die voreilige entziehung der Fahrerlaubnis entstanden ist? Es gibt Gründe die eine Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigen, aber alleine die Tatsache das ich in einen Unfall verwickelt bin gehört nicht dazu.

Reiswaffel87  18.01.2011, 13:07
@Anton96

Oh tut mir Leid Anton. Ich hab in einem Anflug von geistiger Umnachtung das "nicht" überlesen. Sorry, ich bin völlig deiner Meinung.

Anton96  18.01.2011, 14:33
@Reiswaffel87

Ist mir auch schon passiert. :-)

Hallo.

Auch von mir aufrichtiges Beileid.

Die Einschätzung der Lage ist ziemlich kompliziert.

Ich schließe mich den meisten Meinungen an, dass die Polizei einen "vorläufigen" Schuldigen anhand von Zeugenaussagen und Unfallspuren ermitteln muss. (Das ist dann auch der 01 im Unfallbericht). Dennoch können weitere Umstände ergeben, dass diese erste Einschätzung fehlerhaft war. Dies zu klären ist Aufgabe unserer Rechtsprechung.

Den Entzug bzw die Sicherstellung des Führerscheins anzuordnen, obwohl die vorläufige Beweislage auf ein 100%iges Fremdverschulden deutet, kann ebenfalls nicht gerechtfertigt werden. Sollte sich bei späteren Verhandlungen die Schuldfrage anders darstellen, kann in einem Urteil noch immer der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden. Dafür müssen aber konkrete Beweise vorliegen. Es gehört normaler Weise zur Aufgabe der Polizei, bei den Unfallbeteiligten auch eine Alkoholprobe durchzuführen. Infolge deren Ergebnis könnte z.B. ein Führerschein sicher gestellt werden. Und die Sicherstellungszeit wird dann später auf die Entzugszeit angerechnet. Aber eben nur, wenn konkrete Beweise (etwa zu hoher Alkoholkonsum /relative oder absolute Fahrunfähigkeit) vorliegen. Das bedeutet, dass auch ich von dieser 3 Monatsregel noch nie etwas gehört habe.

Zur nicht gewährten Akteneinsicht kann ich dir aber nur raten, lass gegenüber deinem Anwalt mal vorsichtig das Wort "Anwaltskammer" und "öffentliche Publizierung durch die Medien" fallen. Vielleicht hilft ihm das dabei, sich an die richtigen Stellen zu wenden und die Missgunst über den Verfahrensverlauf zu äußern.

Ohne die Örtlichkeiten zu kennen ist eine Einschätzung meinerseits sicherlich nicht objektiv, aber der § 3 Abs 2a StVO schreibt ausdrücklich vor, dass Fahrzeugführer sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten müssen, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Außerdem besagt die "Grundregel" des § 3 StVO, dass ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

Dies ist unstreitig in den Geschehnissen missachtet worden. Die Frage die meines Erachtens also geklärt werden müsste ist nicht ob, sondern wie viel Teilschuld der Unfallfahrer zu tragen hat. Und wenn man das von Seiten der Polizei, Staatsanwaltschaft oder aus Kreisen der Politik verhindern will, solltest du dich nicht scheuen, einen warnenden Beitrag von Stern TV daraus machen zu lassen.

Was auch geschieht, es wird dir leider deinen Sohn nicht zurück bringen. Jedoch hoffe ich für dich, dass du Antworten finden kannst, die dir zumindest bei der Verarbeitung deines Schmerzes helfen. Lg

Anton96  20.01.2011, 07:41

Da lehnst du dich meiner Meinung nach etwas zu weit aus dem Fenster. Zunächst einmal muss ich als Fahrzeugführer überhaupt sehen das da ein Kind oder Hilfsbedürftiger ist. Das Kind um das es hier geht war im übrigen schon 14 Jahre alt. Was die Geschwindigkeit angeht, wie kommst du darauf das der Fahrer zu schnell gefahren ist, nur weil es zu dem Unfall gekommen ist bedeutet das ja nicht gleich das das Fahrzeug zu schnell unterwegs war. Du hast bereits richtig geschrieben das du den Unfalllhergang und die Örtlichkeiten nicht kennst, also wieso bist du dann der Meinung da irgend etwas Beurteilen zu können? Ich denke das könne die ermittelnden Polizeibeamten besser als du oder Ich oder sonst wer hier. Ich habe eine Gewissen Gefährdungshaftung als Fahrzeugführer, deshalb kann es hier eine Teilschuld geben, wobei das eben nicht bedeutet das der Fahrer sich irgend eines Fehlverhaltens schuldig gemacht hat. Was ich auch nicht sonderlich gut finde, ist hier jetz den Vorschlag zu machen das an die Öffentlichkeit zu bringen das Hilft Vierzeh in keiner Weise, den ob hier wiklich in irgend einer Form Rechtsbeugung betrieben wird ist nicht geagt, um das beurteilen zu könne müsste man eine viel tieferen Einblick in den ganzen Vorfall haben. Hier wir der Polizei vorgeworfen sie mache voreilige Schuldzuweisunge, aber etwas anders machst du auch nicht und du machst das sogar ohne den Sachverhalt auch nur Ansatzweise zu kennen. Vierzehn hat meiner Meinung das Richtige getan sie hat eine Anwalt mit der warung ihrer Interessen betraut und sie kann in dem anstehenden Strafverfahren als Nebenklägerin auftreten, allso warum nicht erst einmal den Abschluss der Ermittlugne abwarten bevor man hier gleich von Rechtsbeugung fabuliert.

Wissenszentrum  21.01.2011, 12:57
@Anton96

Hallo Anton96,

ich will ja eigentlich gar keine eigene Beurteilung abgeben, deshalb führe ich in meinen Sätzen ja auch an, dass es eine nicht objektive Einschätzung ist, bzw der SV ziemlich kompilziert erscheint. Auch will ich niemandem eine konkrete Schuldzuweiseung geben, dafür hätte ich in der Tat dabei sein müssen. Aber ich gebe Denkanstöße, die mir nach Schilderung durch Vierzehn in den Kopf kommen und ergänze diese mit selbst erlebten Erfahrungen. Ich fahre selbst lang genug Auto, um zu wissen, dass man gewisse Situationen leider nicht verhindern kann. Aber wenn es denn zu einem Unfall kommt, ist nun mal irgendetwas nicht so gelaufen, wie es hätte sein müssen. Und dann muss geklärt werden, wer zu wie viel % daran Schuld trägt. Und immer wenn ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug nicht rechtzeitig zum stehen bringen konnte, um einen Unfall zu verhindern, nennt man das "zu schnell".

Die Gefährdungshaftung aus dem Pflichtversicherungsgesetz hat übrigens der Halter, denn sie besteht auch, wenn niemand das Fahrzeug führt.

Und nochmal zur Klarstellung: An die Öffentlichkeit sollte Vierzehn nur gehen, wenn sich herausstellt, dass hier Hinhaltepracktiken unter dem Vorwand der Ermittlungstätigkeit im Spiel sind, um ggf. eine Person der Öffentlichkeit zu schützen.

Ich muss alledings zugeben, dass ich mich geirrt habe, was die Akteneinsicht betrifft. Solange die Ermittlungen ernsthaft laufen, macht es keinen Sinn die Akten einzusehen, da diese ja noch gar nicht komplett sind. Also habe ich mich mit dem "Untätigkeitsverdacht" des Anwalts von Vierzehn wirklich "etwas weit aus dem Fenster" gelehnt.

Abschließend gebe ich dir ganz klar Recht, dass Vierzehn zunächst den Abschluss der Ermittlungen abwarten sollte und sich dann mit dem Anwalt beraten sollte, was zu tun ist.

Beste Grüße