Unfall in Parkhaus, was tun?

4 Antworten

Wenn dein Fahrzeug bei der Ausfahrt von der Kamera erfasst wurde, wäre es möglich, dass du für die Beschädigung der Wand noch heran gezogen würdest. Aber eigentlich kann das nur passieren, wenn dich jemand gesehen und anschließend gemeldet hat.

Wie lange ein evtl. Fahrverbot dauert, kann nur ein Richter entscheiden.

Hallo sweety3297,

die erste Frage die sich hier stellt ist die, ob es wirklich zu einem Unfall im Sinne des § 142 StGB gekommen ist.

Nach geltender Rechtsprechung und Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 56, 415) ist von einem Unfall auszugehen wenn dieser zu einem nicht völlig belanglosen Personen‐ oder Sachschaden geführt hat. Belanglos ist ein Schaden nur dann, wenn die Schadenshöhe 25 ~ 50 € nicht übersteigt.

Hat Dein Ausparkmanöver aber zu einem nicht belanglosen Schaden geführt, nutzt Dir die nachträgliche Selbst-Anzeige recht wenig.

Die Polizei wird dann ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage einleiten:

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§ 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 

  1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
  2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. 

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt. 

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3). 

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

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Die Möglichkeit, dass das Gericht die Strafe mildert oder von Strafe absieht, besteht in Deinem Fall nicht, da die Frist von 24 Stunden abgelaufen ist.

Neben der im Gesetz angeführten Geld.- oder Freiheitsstrafe besteht rein theoretisch die Möglichkeit, dass dir gem. § 69 StGB (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69.html) die Fahrerlaubnis entzogen wird und das gem. § 69a StGB (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69a.html) eine Sperre von 6 Monaten bis zu 5 Jahren auferlegt wird, in der Dir keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann.

Ich habe rein theoretisch geschrieben, weil es in der Regel bei diesen Parkremplern nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis kommt.

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Zivilrechtlich hätte eine Verurteilung wegen des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort zur Folge, dass Deine Versicherung den Fremdschaden zwar erst einmal übernimmt, Dich aber bis zu 5.000 € in Regress nehmen kann.

Ich kann und will Dir aber keinen Rat geben, wie Du Dich jetzt verhalten sollst.

Ich gebe zur drei Denkanstöße

  1. Eine Selbstanzeige führt zur Einleitung eines Strafverfahren, insofern dieses nicht schon vom Geschädigten veranlasst wurde, mit den eben angeführten möglichen Folgen, was gegen eine Selbstanzeige spricht
  2. Ohne Selbstanzeige bleibt der Geschädigte auf seinen Schaden sitzen, was dem Geschädigten gegenüber recht unfair ist, was wiederum für eine Selbstanzeige spricht
  3. Vielleicht ist ja nur ein belangloser oder gar kein Schaden entstanden, so dass Du gar keine Straftat begangen hast. In dem Fall würdest Du mit einer Selbstanzeige nur schlafende Hunde wecken.

Schöne Grüße
TheGrow

Ja, du kannst Selbstanzeige erstatten. Das ist sogar empfehlenswert. Dann ist es keine Fahrerflucht (sofern nicht schon ein anderer Anzeige gegen dich wegen Fahrerflucht erstattet hat). Nein, der Führerschein wird nicht lebenslang entzogen.

TheGrow  28.02.2016, 18:31

Ja, du kannst Selbstanzeige erstatten. Das ist sogar empfehlenswert. Dann ist es keine Fahrerflucht

Dieses ist eine unglaublich gefährliche Aussage, denn die Aussage ist schlichtweg falsch.

Der Straftatbestand des § 142 StGB ist erfüllt, sobald sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Daran ändert auch eine Selbstanzeige nichts.

Sobald die Polizei durch:

  • eigene Feststellung oder
  • Strafanzeige seitens des Geschädigten oder Dritter oder
  • Selbstanzeige

Kenntnis von eine Straftat erlangt, muss sie gem. § 163 StPO ein Ermittlungsverfahren einleiten.

Im Falle der Fragestellerin kann das Gericht noch nicht einmal die Strafe nach § 142 Absatz 4, Satz 1 des StGB mildern oder von Strafe absehen, da die Tat länger als 24 Stunden her ist.

Ich hab noch in keinem Parkhaus unbeschädigte Wände gesehen.

Für sowas würde dir der Führerschein doch nicht lebenslang entzogen.