Unbezahlter Urlaub - woanders arbeiten (offiziell!)?

2 Antworten

nee - nicht zulässig

§ 2a DBeschG

bitmap  12.08.2010, 01:45

Was ist denn ''DBeschG''?

Solange ein Arbeitsverhältnis besteht, darf der Arbeitnehmer nur begrenzt bzw. nur mit Einwilligung des Arbeitgebers einen weiteren Arbeitsvertrag erfüllen, siehe auch Nebenjob. Die Freistellung ändert hieran nichts. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aber während der Freistellung eine Nebentätigkeit gestatten.
http://de.wikipedia.org/wiki/Freistellung_%28Arbeitsrecht%29

Wolkenlos81 
Fragesteller
 12.08.2010, 01:57

Mh, aber das macht doch kein AG mit, dass er mich freistellt, damit ich bei nem anderen AG arbeite (ggf. sogar noch mehr Stunden wie momentan...)!?!

Ellwood  12.08.2010, 02:08
@Wolkenlos81

Das beantwortet Deine Frage dann ja abschließend...