Umzug nicht anerkannt in Steuerbescheid: Ist beim Einspruch eine detaillierte Arbeitswegbeschreibung sinnvoll?

4 Antworten

Verkürzung von 30 auf 10 Minuten ist für mich keine entsprechend gültige Verkürzung

Beruflich veranlasst ist jeder Umzug, der die Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt.

Das ist typischerweise der Fall, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt (H 9.9 Erhebliche Fahrzeitverkürzung LStH 2015), auch wenn daneben noch private Gründe vorliegen (BFH-Urteil vom 23.3.2001, VI R 189/97, BStBl. 2002 II S. 56; BFH-Urteil vom 23.3.2001, VI R 175/99, BStBl. 2001 II S. 585).

Maßgeblich ist das Verkehrsmittel, das Sie nach dem Umzug tatsächlich benutzen. Dessen Fahrzeit wird dann verglichen mit der (ggf. fiktiven) Fahrzeit dieses Verkehrsmittels vor dem Umzug.

ABER

Dem Abstellen auf eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde liegt die Überlegung zugrunde, dass die Aussicht auf eine mindestens einstündige Fahrzeitersparnis nach der Lebenserfahrung für viele Arbeitnehmer so bedeutsam ist, dass sie einen Umzug näher an den
Arbeitsplatz ernsthaft in Erwägung ziehen.

Hierbei ist der Regel- bzw. Standardfall in den Blick genommen, in dem aufgrund häufiger Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz durch die regelmäßig tägliche Wegezeitverkürzung insgesamt eine hohe Zeitersparnis entsteht.

Das ist also nicht pauschal anzuwenden, sondern einzelfallbezogen zu betrachten.


Ein Umzug kann nach dem Urteil des FG München (FG München 12.8.08, 3 K 4289/06) aber auch dann beruflich veranlasst sein, wenn die Fahrt oder der Gang zur Arbeit hierdurch wesentlich verbessert wird; und zwar wenn

durch ein Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel Zeit gespart wird

oder

ein Fußweg ermöglicht wird.

Daher ist hier der Einzelfall zu prüfen:

Du kannst die Arbeitsstätte nunmehr zu Fuß erreichen - das, i. V. m. einer erheblichen Zeitersparnis, rechtfertigt die Berücksichtigung der Umzugskosten als Werbungskosten, wenn keine erheblichen privaten Motive noch eine Rolle spielen sollten:

(BFH-Urteile vom 10. September 1982 VI R 95/81, BStBl II 1983, 16; vom 22. November 1991 VI R 77/89, BStBl II 1992, 494; BFH-Beschluss vom 2. Februar 2000 X B 80/99; BFH/NV 2000, 945; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl. 2008, § 19 Rz. 60, Stichwort Umzugskosten, m.w.N.).

In Deinem Einspruch solltest Du unbedingt auf den jetzigen Fußweg hinweisen und die entsprechenden Urteile anführen.

Sollte der Einspruch abgelehnt werden, sollte Klage eingereicht werden.

DerSchopenhauer  11.06.2017, 13:36

10 Min. mit dem Fahrrad...

Hier würde auch m. E. greifen, daß auf jeden Fall der Weg zur Arbeit wesentlich erleichtert wird - der Fußweg wäre eine zusätzlich Alternative - man ist verkehrsmittelunabhängig und die Zeitersparnis ist zudem in beiden Fällen auch hoch.

Du hast schon richtig in Deinem Einspruch angemerkt, daß aufgrund hohen Verkehrsaufkommens und im Winter die Fahrzeiten erheblich länger sind, als nach den Fahrplänen vorgesehen; daher kann die reine Fahrzeit des Fahrplans nicht berücksichtigt werden.

Das "Gesamtpaket" spricht eindeutig für eine Anerkennung als Werbungskosten.

DerSchopenhauer  11.06.2017, 13:43
@DerSchopenhauer

Man könnte im Einspruch auch noch erwähnen, daß in Deinem Fall eine pauschale Beurteilung (welche das FA wahrscheinlich schematisch vorgenommen hat) aus den oben genannten Gründen nicht angebracht ist, sondern das, in diesem besonderen Fall, der Einzelfall geprüft werden muß.

Ich würde sagen, du solltest es versuchen und genau den Zeitaufwand beschreiben. Schaden kann es ja eh nicht, vielleicht stimmst du aber das Finanzamt um mit deiner Darstellung. 

Die Mühe kannst du dir sparen. Du müsstest schon pro Weg mindestens eine ganze Stunde weniger Fahrzeit haben.

SteffisSteuer 
Fragesteller
 11.06.2017, 13:03

Hallo HerrRaabe,

danke für die Antwort. Ich bin bisher aber davon ausgegangen, dass sich die Zeitersparnis von mindestens einer Stunde auf den gesamten Tag bezieht, also bei Hin- und Rückweg schon eine halbe Stunde jeweils ausreichend sind. So habe ich es immer wieder in verschiedenen Ratgebern gelesen, zum Beispiel hier:

http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-tipps/artikel/wann-sind-umzugskosten-beruflich-veranlasst.html

"Der Arbeitnehmer verkürzt seine Fahrtzeit vom Wohnort zur Arbeitsstätte und zurück um wenigstens eine Stunde pro Tag, also ca. 30 Minuten pro Fahrt."

DerSchopenhauer  11.06.2017, 13:24

pro Weg --> das ist falsch; zudem spielt der Zeitfaktor nicht die alleinige Rolle.