Umsatzsteuer auf Dienstleistung als Weiterempfehlungsprämie?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich sehe das ähnlich wie Gullup.

Du musst den Vorgang einmal aus Sicht des Kunden sehen, und einmal aus Sicht des Unternehmers. Umsatzsteuer fällt nämlich evtl. auf beiden Seiten an!

Aus Sicht des Kunden: In § 10 (1) Satz 2 UStG lesen wir:

Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

Leistungsempfänger ist der Unternehmer, der die "kostenlose" Dienstleistung im Wert von 250€ anbietet. Seine empfangene Leistung ist nämlich der neue Kunde. Sein Aufwand ist der Gutschein, den er ausgibt. Da der Gutschein einen Wert von 250€ hat, ist das das Entgelt (abzüglich der Umsatzsteuer). Der Kunde, der den Gutschein erhält, erhält also ein Entgelt i. H. v. 250€. Ob bei diesem Kunde dieses Engelt umsatzsteuerpflichtig ist, hängt davon ab, ob der Kunde umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, oder nicht. Wenn der Kunde Unternehmer ist, der den Neukunden im Rahmen seines Unternehmens vermittelt hat, muss der Kunde 250€ der Umsatzsteuer unterwerfen. Es gab nämlich einen Leistungsaustausch: Leistung (Vermittlung des Neukunden) gegen Entgelt (Erhalt einer "kostenlosen" Dienstleistung über einen Gutschein). Wann der Kunde die Umsatzsteuer aus den 250€ abzuführen hat, hängt davon ab, ob der Kunde seine Umsatzsteuer nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten berechnet.

Aus Sicht des Unternehmers: Die zweite Frage, wann nämlich der Unternehmer seine "kostenlose" Dienstleistung versteuern muss, hängt davon ab, was auf dem Gutschein steht, den er an den Kunden ausgibt. Wenn auf dem Gutschein keine konkrete Leistung angegeben wird, ist die Hingabe des Gutscheins an den Kunden ein nicht steuerbarer Vorgang. Umsatzsteuer fällt erst beim Einlösen des Gutscheins an. Steht aber auf dem Gutschein eine konkrete Leistung, gilt die Hingabe des Gutscheins als Anzahlung für die noch zu erbringende "kostenlose" Diestleistung. Umsatzsteuer fällt aus Sicht des Unternehmers dann bei der Vereinnahmung des Entgelts für den Gutschein an. Das Entgelt, das der Unternehmer für die Hingabe des Gutscheins vereinnahmt, ist die Vermittlung des Neukunden und beträgt ganz offensichtlich 250€. Aus meiner Sicht muss hier der Unternehmer aus 250€ bei Vermittlung des Neukunden Umsatzsteuer abführen.

renew81 
Fragesteller
 10.02.2014, 17:17

Vielen Dank für die ausführliche Erklärung!

Wie verhält es sich jedoch, wenn der Unternehmer lediglich eine Dienstleistung auslobt, diese aber nicht bewertet (also keinen EUR-Betrag angibt).

Was zählt dann als Basis für die Berechnung der MwSt.?

Danke nochmal!

arminius3  11.02.2014, 00:43
@renew81

In diesem Fall kann uns der Umsatzsteuer-Anwendungserlass weiterhelfen. Hier werden Beispiele zum Entgeltbegriff genannt.

Unter Nr. 10.5 (Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen) heißt es:

(1) 1Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. 2Der Wert des anderen Umsatzes wird durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. 3Subjektiver Wert ist derjenige, den der Leistungsempfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. 4Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um diese Leistung zu erhalten. 5Soweit der Leistungsempfänger konkrete Aufwendungen für die von ihm erbrachte Gegenleistung getätigt hat, ist daher der gemeine Wert (§ 9 BewG) dieser Gegenleistung nicht maßgeblich...

§ 9 BewG gilt hier also nicht, falls der Leistungsempfänger (=unser Unternehmer, der die Dienstleistung anbietet) Aufwendungen zur Erbringung dieser Dienstleistung gehabt hat. § 9 BewG sagt im Prinzip, dass die Dienstleistung mit dem Wert zu bewerten ist, den ein fremder Dritter dafür zahlen würde.

Wenn er also Aufwendungen für die Erbringung der Dienstleistung hatte, gelten lediglich seine Aufwendungen als (Brutto-)Entgelt und nicht der Preis, zu dem er die Dienstleistung anbietet. Wenn er beispielsweise einen Angestellten beauftragt, die Dienstleistung zu erbringen, wären die Lohnkosten des Angestellten das Entgelt (zuzüglich evtl. Materialkosten oder sonstiger Nebenleistungen).

Hi,

das ist ja kein Preisausschreiben, wenn ich Dich richtig verstehe. Und es gibt einen Leistungsaustausch. Kunde bringt Kunden und bekommt 250 Euro Gutschein.

Beide Leistungen werden gegen Entgelt erbracht, wenn auch nicht gegen Banknoten. Das hindert erst einmal nicht vor der Steuer.

Die Frage ist: Tut das ein Kunde als Gewerbetreibender? Wenn also der Installateur-Großhandel seine Kunden bittet, dann würde ich davon ausgehen, dass die Vermittlung im Rahmen eines Unternehmens stattfindet und da auch einiges zu buchen wäre.

In einem Verbrauchermarkt würde ich das nicht so eng sehen.

Wer so etwas machen will, der sollte unbedingt mit einem Steuerberater drüber sprechen. Denn meine Antwort ist etwas oberflächlich. Daher kann es gefährlich werden sich so frei danach zu richten und hat dann womöglich die Sachen doch falsch eingehalten.

renew81 
Fragesteller
 05.02.2014, 09:50

Hallo,

und danke für deine Antwort! Du hast recht, es geht hier ausschließlich um Gewerbetreibende.

Das heißt also, dass der Aussteller des Gutscheins nach dem Einlösen Umsatzsteuer zahlen muss? Umsatzsteuer auf den geschätzten aber realistischen Wert dieser Diebnstleistung?

Dank dir!