Türen aufbereiten - Mieter oder Vermieter?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Türen in der Wohnung sind immer Sache des Mieters

Aus dieser Vorschrift ergibt sich ganz allgemein, dass Gegenstand von Schönheitsreparaturen nur solche Objektesein können, die sich innerhalb der Wohnungbefinden. Was die Türen anbelangt erstrecken sich die Schönheitsreparaturen gem. § 28 Abs. 4 S. 3 der II. BerechnungsVO als Konsequenz dieses Grundsatzes auch nur auf die Innentüren und die Außentüren von innen.

Für die Verpflichtung des Mieters zum Streichen der Türen bedeutet dies zusammenfassend:

  • Diejenigen Türen, die sich vollständig innerhalb der Wohnung befinden, sind komplett zu streichen.
  • Außentüren, wie die Wohnungseingangstür und eine ggf. vorhandene Balkontür müssen nur von innen gestrichen werden.
  • Kellertüren eines ggf. mitvermieteten Kellerraums müssen – auch wenn es sich um ein Einfamilienhaus handelt und keine abweichende individualvertragliche Regelung vorliegt- gar nicht (also weder von innen noch von außen) gestrichen werden.

Für die Türen gilt daher: Enthält der Mietvertrag keine Aussage darüber, welche Renovierungsarbeiten der Mieter im Einzelnen durchzuführen hat, müssen die Innentüren vollständig und die Außentüren von innen gestrichen werden. Kellertürensind– auch wenn es sichbei dem Mietobjekt um ein Einfamilienhaus handelt (vgl. AG Langen, Urteil vom 06.11.1996 – 2 C 138/96) – nicht zu streichen.

https://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-tueren-streichen/

andie61  22.06.2020, 19:09

Danke für den Stern,Gruss andie

Keiner, fürchte auch ich. Der Mieter hat es versucht, es geht nicht.

Zum gleichen Ergebnis kann somit auch nur der Vermieter kommen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Auch wenn du schon die hilfreichste Antwort ausgeszeichnet hast, berichte bitte, ob du die Wohnung lediglich besenrein vom Vermieter übernommen hast. In diesem Fall bist du nur für die Reinigung der Türen zuständig, nicht aber für deren Anstrich.

Eine Voraussetzung wär noch, dass du keine Zuwendung für Renovierungsarbeiten nach besenreiner Übernahme der Wohnung vom Vermieter bekommen hast.

Diese Lesart deiner Frage ergibt sich aus BGH Urteilen aus den Jahre 2015 und 2018:

Meine Türen in meiner Wohnung sind sehr Schmutzig und vergilbt - Reinigung haben wir schon alles versucht, es kommt nichts dabei rum.

Das denke ich mir: Hier dürfte die Farbe vergilbt und Smog eingedrungen sein, was nur durch einen Neuanstrich zu beheben wäre.

Was ist denn in eurem Mietvertrag zu Schönheitsreparturen vereinbart?

Ist die Renovierungspflicht wirksam auf euch übertragen, schudet ihr - neben Heizkörpern, Heizungsrohren, Innneseiten der Fenster - auch Anstrich der Zimmertüren.

Ist sie es nicht, ist der bei Mietvertrag vorhandene Zustand maßgeblich. Den muss der Vermuter nicht verbessern oder renovieren, solange die Türen funktionieren und schliessen, nur weil euch dieser Schönheitsfehler der Farbgebung stört.

Kann ich dies meinem Vermieter aufdrücken,

Nein, in beiden Fällen nur euch selbst :-O Und bitte nur nach Rücksprache mit dem Vermieter oder Expertenrat: Handelt es sich um folierte, gar furnierte Türen, käme euch eine Beschädigung durch Lackierung sehr teuer zu stehen :-O

G imager761

Normalerweise sind für Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung generell die Mieter selbst zuständig.

Gerhart  20.06.2020, 19:42

Nein ! Generell ist der Vermieter für die Schönheitsreparaturen zuständig, kann sie aber wirksam im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Übernimmt der Mieter zum Mietbeginn die Wohnung nur besenrein, dann bleiben die Schönheitsreparaturen beim Vermieter !

imager761  22.06.2020, 07:55
@Gerhart
Generell ist der Vermieter für die Schönheitsreparaturen zuständig, kann sie aber wirksam im Mietvertrag auf den Mieter übertragen.

Nichts anderes hat hexi123 gemeint und dies als Normalfall bei Wohnraummietverträgen beschrieben.

Übernimmt der Mieter zum Mietbeginn die Wohnung nur besenrein, dann bleiben die Schönheitsreparaturen beim Vermieter !

Falsch. Erstens übersieht das die Möglichkeit der Kompensation durch Mietnachlass notwendiger Renovierungsarbeiten zum Einzug. Zweitens müssen Wohnungen nicht frisch renoviert sein, um Schönheitsreparaturen beanspruchen zu können: Sie dürfen nur nicht reiovierungsbedürftig überlassen dann noch in einem besserem Zustnd zurückgegeben verlangt werden. Drittens muss keine Wohnung frisch gewischt zurückgegben werden: Eine gereinigte und erkennbar sauber gepflegte nur besenrein zu übergeben genügt völlig:-O

Gerhart  22.06.2020, 09:20
@imager761

Diese "Kompensation " wurde hier nicht angesprochen, ist aber grundsätzlich möglich. Daher solltest du das "FALSCH" doch zurück nehmen und eventuell durch "UNVOLLSTÄNDIG" ersetzen, wenn es dein EGO erlaubt.

imager761  22.06.2020, 10:46
@Gerhart

"Falsch" bezieht sich auf deine unzutreffende Behauptung, für eine bei Anmietung lediglich besenrein übergeben Wohnung dürfe der Vermieter keine Schönheistereparturen auf dem Mieter übertragen.

Da ist falsch, da muss ich keine Sprachkritik von dir annehmen wollen :-O

Gerhart  23.06.2020, 06:36
@imager761

Wie immer hast du für deine behauptung doch ein entsprechendes BGH-Urteil zur Hand? Logisch ist deine Aussage nicht.

imager761  23.06.2020, 07:33
@Gerhart

Die ist so logisch, dass sich der BGH m. W. damit noch garnicht befassen musste: Zieht ein Mieter nach kurzer Mietzeit und/oder äußerst pfleglicher Behandlung der Mietsache aus, sind deswegen keinerlei Schönheitsreparaturen fällig und damit vom ihm auch nicht geschuldet; er übergibt die Wohnung daher lediglich besenrein in dem geschuldet vertragsgemäßen Zustand :-O

Warum soll der Vermieter nun deiner rechtsirrigen Auffassung nach deswegen daran gehindert sein, mit dessen Nachmieter (!) mietvertraglich Schönheitsreparaturen mit Bezug auf den Abnutzungsgrad zu vereinbaren und soll die Wohnung später auf seine Kosten renovieren müssen?