Tritt eine Sperrzeit von 3 Monaten(ALG1) ein wenn ich einen Vertrag auslaufen lasse und eine Verlängerung nicht annehme?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld § 144 SGB - lll

Da kannst du alles genau nachlesen !

Du darfst hier eine Ablehnung von einer angebotenen Arbeit ( § 144 Abs. 4 SGB - lll ) nicht mit der Arbeitsaufgabe und somit selber verschuldeten Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund ( § 144 Abs. 3 SGB - lll ) verwechseln.

Denn da würdest du ja schon Arbeitslos sein und ein Stellenangebot ablehnen,wenn du aber die Verlängerung angenommen hättest,dann würdest du ja gar nicht in diese Situation kommen,also nicht arbeitslos sein.

Kannst du also keinen wichtigen Grund vorbringen,dann wirst du eine Sperre von 12 Wochen bekommen.

Denn dein noch AG - muss eine Arbeitsbescheinigung ausfüllen und darin unter anderem auch die Frage beantworten,wie es zur Kündigung kam,wenn dies nicht schon eindeutig aus deiner Kündigung hervorgeht,werden sie also spätestens dann davon Kenntnis bekommen,dass man dir eine Verlängerung angeboten hat.

Du hättest ja auch die Möglichkeit gehabt in Beschäftigung nach einer neuen Anstellung zu suchen und dann nahtlos in dieser anzufangen,ohne arbeitslos sein zu müssen.

Anon13 
Fragesteller
 05.11.2015, 05:12

"Du hättest ja auch die Möglichkeit gehabt in Beschäftigung nach einer neuen Anstellung zu suchen und dann nahtlos in dieser anzufangen,ohne arbeitslos sein zu müssen."

Korrekt, wenn es eine Arbeitsstelle in meiner Umgebung gäbe die nicht genauso beschissen wäre wie meine vorherige und die guten Plätze sind nunmal fast immer schon vergeben, ich mach doch nicht jeden Sch****. Mein Fazit aus meiner vorherigen Anstellung ist, wieso soll ich einen handwerklichen Beruf ausüben wenn ich dadurch weniger oder gleichviel Gehalt wie eine Person im Büro verdiene. Zumal man sich wesentlich schlechter behandelt fühlt. Das ganze Gebäude war so genial aufgebaut das die Leute vom Helpdesk zu uns runter "glotzen" konnten, aber wir nicht zu denen ins Büro. Dazu kam das die Putzfrau für unsere Halle gestrichen wurde aber für die im Helpdesk nicht, bei den Handwerkern kann man Geld sparen die können ihren Dreck selber aufräumen, die im Helpdesk aber nicht die sind zu schick oder was? Natürlich ist das ein Extremfall aber ich bin mir sicher das in unserem Kapitalstaat Firmen mehr Handwerkliche Berufe unter Büroberufe stellen als anderstrum. Hier spielt Autorität eine wesentlich größere Rolle als in anderen Ländern(vgl. Japan/China). Wer gut gekleidet ist steht direkt besser da, eigentlich lächerlich bei unserem heutigen Bildungsstand aber was solls. Das einzige was ich machen kann und auch tue ist vom Handwerk abstand zu nehmen. Soll DE mal sehn wer die Arbeit macht wenn jeder nur noch im Büro Support macht aber keiner zum Kunden rausfährt. Im Büro gibts auch mies bezahlte Jobs aber ich sehe dort mehr Perspektiven als in meiner vorherigen Berufung.

Anon13 
Fragesteller
 05.11.2015, 05:35
@Anon13

"Denn dein noch AG - muss eine Arbeitsbescheinigung ausfüllen und darin unter anderem auch die Frage beantworten,wie es zur Kündigung kam,wenn dies nicht schon eindeutig aus deiner Kündigung hervorgeht,werden sie also spätestens dann davon Kenntnis bekommen,dass man dir eine Verlängerung angeboten hat."

Eine Kündigung hat niemals stattgefunden, es war ein 2 Jahre befristeter Vertrag und kann auch nur als Ablauf des Vertrages angesehen werden wenn das Arbeitsverhältnis vorher nicht aufgehoben wurde. Eine Kündigung bedarf eines eigenständigen Dokuments. Bei Ablauf meines Vertrags gab es gar nichts.

isomatte  05.11.2015, 06:04
@Anon13

Das es bei einem befristeten Vertrages keiner Kündigung bedarf ist korrekt,aber dennoch kann dein AG - in die Arbeitsbescheinigung eintragen,dass man dir eine Verlängerung oder sogar einen unbefristeten Vertrag angeboten hat und du diesen nicht angenommen hast !

Somit hättest du deine Bedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt und es würde aufs selbe heraus kommen,nämlich das du eine Sperre von 12 Wochen bekommst,wenn du keinen wichtigen Grund für deine Ablehnung vorbringen und nachweisen kannst.

Anon13 
Fragesteller
 12.12.2015, 12:08
@isomatte

Wo soll er das bitte eintragen? Bei mir gab es dafür kein Feld, somit trat für mich auch keine Sperrzeit ein.

isomatte  12.12.2015, 14:33
@Anon13

Schon mal was von einem formlosen Schreiben gehört,was man dann beifügen könnte oder sie setzen sich telefonisch mit dem AG - in Verbindung ?

isomatte  12.12.2015, 14:49
@Anon13

Auch wenn da kein Feld vorgesehen ist oder war,könnte man ein normales formloses Schreiben hinzufügen,dass man dir eine Verlängerung angeboten hat !

Selbst wenn du erst mal keine Sperre bekommst,kann sich das im nachhinein immer noch ändern.

Anon13 
Fragesteller
 13.06.2016, 11:01
@isomatte

Auch wenn es dich vermutlich nicht mehr interessiert ich bekam 1 Jahr volles ALG1, ich spekuliere mal das es aufm ländlichen Teil einfach anderst zu geht wie in der Stadt, da muss alles formell geregelt sein, hier hat man mehr Spielraum, es gab keinerlei Anhängsel, wurde nicht hinterfragt.

Anon13 
Fragesteller
 13.06.2016, 11:05

Nachtrag: Unabhängig davon das ich ALG1 ausgezahlt bekommen hab hast du mir als einziger die Paragraphen geschickt nach denen ich verlangt hab und sogar noch etwas ausführlicher erklärt DH

isomatte  13.06.2016, 11:58
@Anon13

Ich habe dir auch nicht die korrekte Antwort gegeben,dennoch bedanke ich mich für deinen Stern !

Da dein Arbeitsvertrag befristet war und deshalb keine Kündigung notwendig war,kann auch keine Sperrzeit bei Ablehnung eines neuen Vertrages eintreten,deshalb ist die Entscheidung auch völlig korrekt.egal ob ländlich oder in der Stadt.

Dein ALG - 1 Anspruch hat sich ja aus der vorherigen Beschäftigungszeit begründet und da hast du dir ja nichts zu schulden kommen lassen,was eine evtl.Sperre begründet hätte.

Also stand bzw.steht dir dein ALG - 1 auch zu.

Zu einer Sperre wäre es dann nur innerhalb des Leistungsbezuges gekommen,wenn du eine zumutbare Beschäftigung / Maßnahme abgelehnt hättest,dann würde die Sperrzeit beim 1 und 2 Verstoß jeweils 3 Wochen betragen,für den 3 Verstoß würde es dann 12 Wochen geben.

Ab einer gewissen Gesamtsperre ( in Wochen ) würde dann der gesamte ALG - 1 Anspruch verloren gehen.

Danke dir trotz nicht korrekter Antwort noch einmal für deinen Stern !

Da Du in diesem Fall eine Arbeit ablehnst, somit selbst Schuld an Deiner Arbeitslosigkeit hast, musst Du mit einer Sperrzeit rechnen.

Anon13 
Fragesteller
 11.10.2015, 22:23

Sehr genial, keinerlei Verweise oder Sonstiges ... genau nach solchen Antworten habe ich gesucht ... NICHT!

Allexandra0809  11.10.2015, 22:24
@Anon13

Meinst Du, ich suche Dir irgendwelche Paragrafen raus? Das kannst Du auch selbst machen.

Anon13 
Fragesteller
 11.10.2015, 22:44
@Allexandra0809

Darum habe ich in meiner Frage gebeten, ich kenne mich mit Amtsprache nicht so gut aus und bin auf dem Themengebiet generell schlecht bewandert. Es gibt Menschen die sich damit täglich auseinandersetzen und die betroffenen Zeilen mit minimalem Zeitaufwand finden können, und genau die bitte ich zu antworten. Mit deiner Antwort kann ich nichts anfangen da sie keinerlei Informationen beinhaltet ausser dein Wort.

Die letzten Arbeitgeber müssen ja Bescheinigungen ausfüllen wenn Antrag auf ALGI gestellt wird, ergo der wird dir dann bescheinigen, dass Du die Arbeit abgelehnt hast...dies führt dann zur Sperrzeit!

Da ist kein drum herumschmuggeln möglich!

Anon13 
Fragesteller
 05.11.2015, 05:46

Dem sieht mir nicht so aus, das Einzige das ich gefunden habe ist

"Die befristete Beschäftigung war für mindestens 2 Monate vorgesehen und eine Möglichkeit der

Weiterbeschäftigung wurde durch den Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages in Aussicht gestellt."

Es wird nur erwähnt das bei Abschluss des Vertrags( also ganz am Anfang) mal eine unverbindliche Verlängerung in den Raum geworfen wurde.

Hier ist nirgends die Rede von Ablehnung einer Verlängerung somit liegt es beim SA nachzuhaken und aus den Erfahrungen von Personen in ähnlicher Situation bin ich zuversichtlich das es sich so wendet wie ich vermute.

isomatte  05.11.2015, 06:11
@Anon13

Sollte es keine Sperre von 12 Wochen geben,dann wirst du auf jeden Fall eine Sperre von 3 Wochen bekommen,Arbeitsablehnung nach § 144 Abs. 4 SGB - lll,dass kannst du sicher einplanen !

Anon13 
Fragesteller
 12.12.2015, 12:04
@isomatte

Alles Quark, habe vor 2 Wochen die Bewilligung bekommen eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung/Arbeitsverweigerung oder Sonstiges in der Richtung tritt nicht auf. Solange der AG dies nicht explizit dem SB mitteilt passiert hier gar nichts. In der Arbeitsbescheinigung(zumindest die Vorlage welche ich bekam) ist auch kein Feld für "Bekam ein Angebot nach Ablauf des Vertrags auf Weiterbeschäftigung" Das ganze ging nach Mannheim, also auch kein Dorf SB, sollte also die Regel sein das es so läuft wie bei mir.

isomatte  12.12.2015, 14:52
@Anon13

Dann warte mal ab,so sicher würde ich mir da noch nicht sein,es kann selbst im nachhinein eine Sperrzeit eintreten und dann zahlst du zurück,ist nicht das erste mal das sich Leute zu früh gefreut haben !

Anon13 
Fragesteller
 25.01.2016, 19:15
@isomatte

Ich habe jetzt meine Bezüge schon vom 01.03.2015 bis jetzt bekommen da die mich damals ohne Grund abgemeldet haben, was zu meinem Vorteil war, da ich in der Zeit keine Arbeit suchen musste, sprich ich habe Anfang Januar Bezüge für 9 Monate bekommen ohne auch nur in einem der vorherigen Monaten nach Arbeit suchen zu müssen. Ich denke nicht das diese Bezüge jetzt noch zurückgefordert werden können da das ganze auf Verschulden eines SB zurückgeht. Letztendlich hat sich alles genauso eingefädelt wie ich es möchte, da ich sowieso in diesem einen Jahr nicht mehr in meinem Beruf arbeiten wollte, jetzt habe ich meine Ausbildungsstelle und chille bis September.

Hier dein gesuchter Gesetzestext dazu:

Wenn der Antragsteller die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeiführt, indem er ohne wichtigen Grund das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten den Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt hat, führt dies gemäß § 144 SGB III in der Regel zum Eintreten einer sogenannten Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I.

Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, das Grund für die Sperrzeit ist. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn dieser Tag in eine bereits bestehende Sperrzeit fällt. In diesem Fall beginnt die neue Sperrzeit mit dem Ablauf der alten Sperrzeit.

Quelle: http://www.sozialleistungen.info/arbeitslosengeld/arbeitslosengeld-sperrzeiten.html
Da du eine Arbeitsbescheinigung deines Arbeitgebers vorlegen musst, auf welcher der u.a. Fragen zu beantworten hat wie die nach dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ob es einen Sozialplan gibt , ob eine Verlängerung angeboten wurde, kannst du mal ganz sicher davon ausgehen, dass die AA erfährt, dass du eine Befristung abgelehnt hast. Das Formular "Arbeitsbescheinigung" kannst du dir ja schon mal  auf der Seite 

www . arbeitsagentur . de    (Formulare ALG I) anschauen, ich hätte es hier rein kopiert, wenn das nicht wegen der Tabellenstruktur so umständlich wäre

Anon13 
Fragesteller
 05.11.2015, 05:24

Dort steht lediglich

"Die befristete Beschäftigung war für mindestens 2 Monate vorgesehen und eine Möglichkeit der

Weiterbeschäftigung wurde durch den Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages in Aussicht gestellt."

Mir stellt sich allerdings die Frage ob mit "Abschluss des Vertrages" das "auslaufen" des Vertrages gemeint ist oder die Zeit zu dem das Arbeitsverhältnis zustande kam, wie ich Amtsprache hasse. Zumal ich überhaupt keinen Zusammenhang vom ersten Teil des Satzes mit dem zweiten sehe.