Straftat während Einbürgerung - Verzögerung?

4 Antworten

und dann hat Person A aufgrund von BTMG eine kleine Strafe bekommen (Jugendstrafe)
Er hat auch noch nicht seine Strafe mitgeteilt bekommen,

Wie geht das denn? Er hat "eine kleine Strafe bekommen", hat aber noch keine Strafe mitgeteilt bekommen?

Hat er sie nun schon bekommen, oder nicht? Wenn ja, muss er ja auch wissen, wie hoch (oder "klein") sie ist.

Grundsätzlich gilt aber, dass jugendrechtliche Sanktionen, die keinen sog. "Strafcharakter" haben (das ist alles unterhalb einer Jugendfreiheitsstrafe), also sog. "Erziehungsmaßregeln" oder "Zuchtmittel", wie z.B. Sozialstunden oder selbst Jugendarrest, keinen Einfluss auf die Einbürgerung haben. Vgl. § 12, Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 StAG.

Die Verzögerung bei der Einbürgerung wird daran liegen, dass das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und daher die "Einbürgerungsbehörde" noch nicht weiß und wissen kann, wie "klein oder groß" die Strafe ausfallen wird. Und das wird jetzt erstmal abgewartet.

Sollte es sich hingegen um eine "echte" Jugendstrafe (also eine Jugendfreiheitsstrafe von ab 6 Monaten aufwärts) handeln, sieht es schlecht aus. Das wäre dann aber auch umgangsprachlich keine "kleine" Strafe.

Um die Staatsangehörigkeit zu erlangen, sollte man in keinster Weise straffällig werden.

Dass er noch nicht die Staatsbürgerschaft besitzt, hat mit der Entscheidung zu tun, ob er verurteilt wird und wie die Verurteilung lautet.

Haft-oder Bewährungsstrafe wirken sich negativ aus, dass er nicht die Staatsbürgerschaft bekommt, bei Geldstrafe sieht es anders aus.

Eventuell wird auch der Aufenthaltsstatus auf Probe verlängert, im härtesten Fall kann er auch ausgewiesen werden, wenn Großeltern sich in Albanien befinden, auch wenn er in Norwegen geboren ist, da er nur den albanischen Pass besitzt.

eine kleine Strafe bekommen (Jugendstrafe)

Eine Jugendstrafe ist keine "kleine" Strafe, sondern die einzige, die im Jugendstrafrecht ueberhaupt verhaengt werden kann. Sie wird nur bei solchen Vergehen verhaengt, bei denen mildere Mittel (Zuchtmittel, Erziehungsmassregeln) nicht mehr ausreichen. Die Mindeststrafe ist dann eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

Eine Einbuergerung duerfte dann kaum moeglich sein.

Jurius  29.05.2021, 12:00

Stimmt vollkommen. Der TE wird "Jugendstrafe" aber wahrscheinlich nicht in dem (von Dir richtig definiertem) rechtlichen Sinn meinen, sondern -wie die meisten jur. Laien- als Oberbegriff für eine beliebige "Verurteilung nach dem JGG" meinen.

DerCaveman  29.05.2021, 12:35
@Jurius

Das ist natuerlich gut moeglich und wohl auch recht wahrscheinlich.

Mit einem fraglichen Aufenthaltstitel, sollte man eben tunlichst nicht straffällig werden.