Steuerrückzahlung beim Wohngeldantrag angeben?

1 Antwort

Nein, musst du nicht. Demzufolge erfolgt auch keine Anrechnung.

Es handelt sich nicht um steuerpflichtiges Einkommen gemäß EStG (§ 14 Abs. 1 WoGG) und ist in § 14 Abs. 2 WoGG nicht als sonstiges anzurechnendes (steuerfreies) Einkommen aufgelistet. Es bleibt also unberücksichtigt.

Als logische Begründung wäre anzumerken, dass die Einkommensermittlung im Wohngeldrecht immer auf Basis des Bruttoeinkommens erfolgt, d. h. die jetzt zurückerstatteten Steuern wären (im Falle eines Wohngeldantrages) bereits in den vergangenen vier Jahren in die Berechnung des Gesamteinkommens eingeflossen. Würden sie jetzt angerechnet, wäre das eine doppelte Berücksichtigung.