Steuererklärung - Hin- und Rückfahrt während Studium?
Hallo Leute,
seit Februar 2021 arbeite ich in Vollzeit. Im Januar 2021 war ich noch Student und bin in diesem Monat 2 mal wöchentlich ca. 290 km von meinem Wohnort zum Unternehmen (wo ich meine Masterarbeit geschrieben habe) gefahren.
Jetzt würde ich gerne wissen, ob ich diese Fahrten in meiner Steuererklärung für 2021 mit Hin- und Rückfahrt angeben kann, da ich im Januar noch Student war und somit mein Arbeitsplatz die Uni ist (1 fahrt absetzbar). Allerdings war die Masterarbeit relevant für mein Studium und es war nötig, dass ich die 290 km fahre, da dort Hardware lag, die ich für die Bearbeitung meiner Masterarbeit benötigt habe. Mir wurde früher einmal gesagt, dass man auch die Fahrten zu seiner Werksstudententätigkeit mit Hin- und Rückfahrt ansetzen kann, da dies aus Sicht eines Studenten wie eine Dienstreise zu sehen sei. Die Tätigkeit unterstützt das Studium, ist aber nicht der Hauptarbeitsplatz.
Gilt dies hier auch oder gibt es hier Probleme, da ich 11 von 12 Monaten in 2021 woanders gearbeitet habe und kein Student war?
Viele Grüße
T
1 Antwort
Je Arbeitsverhältnis hast du eine erste Tätigkeitsstätte, § 9 Abs. 4 S. 5 EStG.
Das mit dem Werkstudent ist daher falsch. Da ist die Uni und die Werkstätigkeit jeweils Fahrten zu eigenen ersten Tätigkeitsstätten. Einmal im Rahmen des Studiums und einmal im Rahmen des Werksstudentenvertrages.
In deinem Fall hast du aber Recht. Die Fahrten zum Betrieb der Masterarbeit sind beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte darstellen, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG. Deine erste Tätigkeitsstätte im Studium ist die Uni, § 9 Abs. 4 S. 8 EStG. Somit sind die Fahrten zum Betrieb der Masterarbeit für den Hin- und Rückweg abzusetzen.
Für die Zeit ab Februar hast du ein neues Dienstverhältnis und eine neue erste Tätigkeitsstätte.
Weil er für den Werksstudentenjob einen eigenen Arbeitsvertrag eingeht. Ein Studium alleine lässt sich auch ohne Werksstudentenjob erledigen, wenn man es sich leisten kann. Da jedes Dienstverhältnis (bis auf wenige Ausnahmen wie Bauarbeiter/ Außendienstleister) eine eigene Tätigkeitsstätte hat (Rechtsgrundlage s. meine Antwort), muss natürlich auch die Werksstudententätigkeit eine eigene erste Tätigkeitsstätte haben.
Das wurde mir anders gesagt. Hast du dazu eine Quelle? Denn ich habe in unterschiedlichen Seminaren gehört, dass das eine Besonderheit der Werkstudententätigkeit sei.
Hier hat man ja auch noch ganz andere Steuer-/Sozialversicherungsvorteile, die nicht mit einem normalen Teilzeit-Job vergleichbar sind.
Meine Quelle ist schlicht und einfach das Einkommensteuergesetz. Speziell der § 9 Abs. 4 S. 5 EStG. Eine Ausnahme von diesem Gesetz für Werksstudenten steht in diesem Gesetz nicht drin und ist mir bisher auch bei meiner jahrelangen Arbeit im Finanzamt nicht untergekommen, dass jemand da eine Ausnahme hat. Ich kann mich aber natürlich auch täuschen. Dann wäre ich erfreut, wenn du mir die Stelle für die Regelung der Ausnahme im Gesetz oder den Richtlinien /BMF-Schreiben etc nennen könntest.
Alles klar, aber woher nimmst du die Gewissheit, dass der Arbeitsplatz einer Werkstudententätigkeit auch die erste Tätigkeitsstelle ist?
Ich habe das in einem Steuerseminar anders gelernt.