stellungname zur kündigung

12 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo!

Vorweg das Rechtliche: In der Probezeit kann dem Arbeitnehmer jederzeit, ohne Angabe von Gründen, gekündigt werden.

Jetzt zu dem Brief: Sehr geehrter Herr XY!

Ich bedauere sehr, daß Sie auf meine Betriebszugehörigkeit keinen Wert legen.

Leider erfuhr Ich den Grund für die Kündigung nicht.

Es wäre wirklich sehr freundlich von Ihnen, wenn Sie sich die Mühe machen würden, mir den Grund trotzdem zu nennen.

Nur so kann ich ja vermeiden, die Fehler beim nächsten Arbeitgeber zu wiederholen.

Ich hoffe auf Ihr Verständniss und Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen .........

Guppyfisch 
Fragesteller
 22.02.2011, 15:28

boa supper brief DANKE !! so etwas wollte ich mehr eigentlich nicht :)

DerCAM  22.02.2011, 15:32
@Guppyfisch

Quatsch, viel zu unterwuerfig und zuviel belangloses Geschwafel. "Ich erbitte die unverzuegliche Benennung des Kuendigungsgrundes" und fertig. Wenn du willst, auch mit dem Zusatz "zu der Sie nach BGB § 626 Abs. 2 Satz 3 verpflichtet sind".

Hallo,

Kündigung in der Probezeit

Soweit nichts Anderes vereinbart wurde, darf während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Ein fester Schlusstermin sowie Angaben von Gründen sind nicht notwendig. Die Probezeit darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. http://rechtsfindung.com/kuendigung.html

§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Zu deinen Problem:

Sehr geehrter Herr Mustermann,

mit großem Entsetzen musste ich feststellen, dass eine Kündigung für mich ausgesprochen wurde. Leider erkenne ich in Ihrem Schreiben von xx.cc.2011 keinen Grund für die Kündigung. Ich bitte Sie, mir den Grund Ihrer Kündigung, schriftlich mitzuteilen.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen xxxxxxxxx

In der Probezeit muss der Chef die Kündigung nicht begründen. Das ist einfach so. Deshalb frage ich mich, ob Dir ein 'harter' Brief etwas nützt. Wenn der zuständige Chef ok ist, wird er noch mit der reden, wenn Du ihn vernünftig danach fragst. Wenn nicht, dann kann man auch nicht viel machen.

Ich würde schreiben: Sehr geehrter Herr Blabla, die fristlose Kündigung meiner Arbeit hat mich sehr ünberrascht. Ich bitte Sie um ein persönliches Gespräch diesbezüglich, da ich die Gründe für die Kündigung gerne erfahren würde.

Mit freundlichen Grüßen Ihr Guppyfisch...

Wie gesagt, verpflichtet ist er dazu nicht. Ich wünsche Dir alles Gute.

Guppyfisch 
Fragesteller
 22.02.2011, 15:24

supper antwort vielen dank!!! so etwas wünsche ich mir :)

Wenn du fristlos in der Probezeit (vermutlich Ausbildung?) gekündigt wurdest, dann ist das okay, da braucht der Chef keinen Grund anzugeben.

Gilt aber nur bei Ausbildung, bei festen Arbeitsverträgen sieht das anders aus, da muss man natürlich Kündigungsfristen einhalten. Bei AUsbildungsverträgen hingegen kann man immer kündigen und gekündigt werden ohne Gründe anzugeben.

Bei einer ausserordentlichen Kuendigung ist dem Gekuendigten der Kuendigungsgrund auf Verlangen immer mitzuteilen, also auch bei einer ausserordentlichen Kuendigung in der Probezeit.

Du verlangst also einfach nur die unverzuegliche Mitteilung des Kuendigungsgrundes. Wenn du unbedingt noch nen Paragrafen einbauen willst, dann verweise halt zusaetzlich noch auf BGB § 626 Abs. 2.

DerCAM  22.02.2011, 15:40

Ergaenzung: Das Gesagte gilt natuerlich nur, wenn wirklich ausserordentlich gekuendigt wurde. Sollte es sich hingegen um eine ordentliche Kuendigungv handeln und ein anzuwendender Tarifvertrag tatsaechlich eine derart kurze Kuendigungsfrist zulassen, muss natuerlich nicht beggruendet werden. Eine derat kurze Kuendigungsfrist kann aber nur mittels Tarifvertrag wirksam vereinbart werden, nicht hingegen einzelvertraglich.