Sozialbetrug, strafe?

3 Antworten

ich empfehle dir nix bei der polizei zu sagen ( am besten garnicht erst hingehen ) du würdest dich nur unnötig selbst belasten. du musst dich auch nicht äußern geh am besten freitag gleich zu einem anwalt der sich auf sozialrecht spezialisiert hat. das erste gespräch sollte kostenlos sein. wenn du die anwaltskosten nicht bezahlen kannst dann kannst du das bei manchen anwälten auch auf ratenzahlung abbezahlen.

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Fragesteller
 09.05.2018, 19:26

Der Polizist meinte wenn ich nicht komme holen sie mich..

Ein Betrug liegt nur vor, wenn die Tat unter Vorsatz begangen wurde. Sollte das nicht der Fall sein, ist ein Sozialbetrug aber immer noch eine Ordnungswidrigkeit.

Wer also aus Fahrlässigkeit versäumt, dem zuständigen Amt wichtige Änderungen oder Tatsachen zu finanziellen Verhältnissen mitzuteilen, kann einen Bußgeldbescheid erhalten.

Nach § 63 Abs. 2 SGB II kann diese Geldbuße bis zu 5.000 Euro betragen. Eine Ordnungswidrigkeit verjährt im Gegensatz zum Betrug allerdings schon nach 2 Jahren.

In der Regel werden Sie nach einer Anzeige wegen Betrug erst über ein Ermittlungsverfahren informiert, wenn Sie zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung eingeladen werden. Zu diesem Termin sollten Sie nicht ohne einen Anwalt erscheinen! Grundsätzlich sind Sie trotz einer Anzeige wegen Betrug nicht verpflichtet zu dieser Vorladung zu gehen! Sie müssen sich als Beschuldigter durch eine Anzeige wegen Betrug nie selbst belasten und dürfen demnach die Aussage verweigern, um sich selbst zu schützen.

Sie sollten sich bei einer Anzeige wegen Betrug in jedem Fall an einen rechtskundigen Anwalt wenden . Dieser kann Akteneinsicht beantragen und ihnen danach empfehlen, ob Sie sich zu den Anschuldigungen in der Anzeige wegen Betrug besser äußern sollten oder nicht.

In den meisten Fällen wird ein Sozialbetrug als Ordnungswidrigkeit

gewertet, die die Rückzahlung der erschlichenen Geldsumme und die Zahlung eines

Bußgeldes nach sich zieht. Bereits der Versuch eines Betrugs ist strafbar, die

Verjährung liegt bei fünf Jahren. Bei besonders schweren Fällen macht man sich jedoch

auch nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Dafür muss allerdings der

Tatbestand erfüllt sein, dass der Betrüger sich oder einem Dritten einen

rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte. Kann dieser nachgewiesen

werden, muss der Täter mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu

fünf Jahren rechnen. Zusätzlich wird ein Eintrag in das Bundeszentralregister durchgeführt,

in dem sämtliche Straftaten aufgelistet sind.