Schriftliches Angebot verbindlich oder kann Verkäufer Angebot zurückziehen
Hallo,
folgendes Fallbeispiel:
Person A fordert bei einer Firma X ein Angebot für ein Produkt an. Firma X sendet per E-Mail ein Angebot als PDF zu. Preis ist genannt.
Person A ist einverstanden und bestätigt schriftlich per Fax die Bestellung des angebotenen Produktes. Die auf dem Angebot erwähnte First wird eingehalten. Person A erhält nie eine schriftliche Auftragsbestätigung. Jedoch die Mitteilung dass Fax angekommen ist und bearbeitet wird in formloser E-Mail.
Nach mehrere Monaten ist das Produkt noch nicht bei Person A angekommen. Auf Nachfrage teilt Firma X mit, dass das einst angebotene Produkt nicht mehr für den ursprünglichen Preis zu haben ist. Die Kosten würden jetzt ca. 50 bis 100% mehr betragen. Firma X will deswegen das Produkt nur deutlich teurer ausliefern.
Hat Firma X das Recht, plötzlich vom schriftlichen Angebot zurückzutreten und eine massive Preissteigerung vorzunehmen? Oder hat Person A das Recht, das Produkt für den ursprünglich angebotenen Preis zu bekommen?
Danke für eure Hilfe. MfG fusi
7 Antworten
Üblicherweise gibt es eine Auftragsbestätigung, erst dann ist ein Auftrag verbindlich angenommen. Schließlich kann es ja sein dass ein Produkt ausverkauft ist und der Verkäufer die Ware nicht mehr zu diesem Preis einkaufen kann. Es ist aber schlechtes Geschäftsgebaren sich nicht zurückzumelden um den Kunden über die Situation zu informieren. Die Firma einfach von deiner Liste streichen!
Angebot und Annahme des Angebotes ! Klar wenn man das Angebot bestätigt ist es in jedem Fall besser
Wenn im Angebot nichts von "freibleibend" oder ähnliches stand, muss meiner Einschätzung nach zu den Angebotskonditionen geliefert werden. Eine Auftragsbestätigung ist zwar üblich, aber nicht vorgeschrieben. Einziger Haken könnte sein, dass der Kunde trotz mehrmonatiger Lieferzeit (war sie im Angebot erwähnt?) die Lieferung nicht angemahnt hat. Aber da bin ich mir nicht ganz sicher, es ist verdammt lang her...
Das Angebot war m.E. bindend. Es sei denn, es steht da irgendwo drauf, "Angebot freibleibend", oder " nur so lange Vorrat reicht" !!
Die Bezeichnung als "unverbindliches Angebot" stellt meiner Einschätzung nach eine so genannte Freizeichnungsklausel nach § 145 BGB dar, ähnlich wie das bereits erwähnte Wort "freibleibend". Damit müsste der Anbieter aus dem Schneider sein und der Kunde den neuen Preis bezahlen. Oder es ganz lassen...
Hier liegt nur eine invitatio ad offerendum vor. Das heißt, es handelt sich lediglich um Werbung. Das Angebot ging mit der Bestellung raus. Die Mitteilung per eMail stellt diesbezüglich auch keine Auftragsbestätigung dar, sondern lediglich eine Empfangsbestätigung.
Pech gehabt.