Schriftliche Äußerung als Zeuge- muss ich darauf antworten?

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Die Aufforderung durch die Polizei, eine Zeugenaussage zu machen (egal ob schriftlich oder mündlich, also durch eine Vorladung), ist nicht verbindlich. Das heißt also, es besteht keine Pflicht, auf den Brief der Polizei zu reagieren. Wenn keine Pflicht besteht, dann kann das Nicht-Reagieren auch keine negativen Konsequenzen erzeugen.

Die Antwort auf deine Frage ist also: Du darfst den Brief getrost ignorieren, ohne dass du dadurch Schwierigkeiten bekommst. Dass sich dieser Brief anders anhört, ändert daran nichts und ist von Seiten der Polizei auch Absicht: Die meisten Menschen wissen nicht, dass Vorladungen und Aufforderungen zu Zeugenaussagen durch die Polizei nicht verbindlich sind. Das nutzt die Polizei mit solchen Formulierungen aus (was allerdings sinnvoll ist, denn die Polizei ist in den meisten Fällen nunmal auf Zeugenaussagen angewiesen).
Du kannst also bei der Polizei anrufen und sagen, dass du keine Aussage machen wirst. Du kannst die Sache aber auch einfach ignorieren.

Damit ist der Fall aber für dich wohl noch nicht zuende. Dass eine Vorladung oder Aufforderung zu einer Zeugenaussage durch die Polizei nicht verbindlich ist, ergibt sich daraus, dass das Gesetz (die Strafprozessordnung) eine Pflicht begründet, auf Vorladung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft hin sowohl zu erscheinen als auch auszusagen. Eine diesbezügliche Vorschrift für Vorladungen durch die Polizei gibt es hingegen nicht - daraus ist zu schließen, dass für solche Vorladungen auch keine Verpflichtung besteht.

Jetzt kann es aber gut sein, dass die Staatsanwaltschaft (von denen die Polizei lediglich Ermittlungsgehilfe ist) deine Zeugenaussage unbedingt hören möchte. Dann kann sie dich vorladen, und auf diese Vorladung der Staatsanwaltschaft hin bist du verpflichtet zu erscheinen und auch auszusagen. Das gleiche gilt, wenn die Sache vor Gericht geht und du dann als Zeuge vor Gericht geladen wirst. Auch dann musst du erscheinen und wahrheitsgemäß aussagen. Kommst du in beiden Fällen der Ladung nicht nach, hat das für dich Konsequenzen (vor allem finanzieller Art).

Also: Sobald du eine Vorladung durch das Geiricht oder die StA erhälst, darfst du sie nicht einfach ignorieren, sondern musst sie befolgen und dann auch aussagen.

Du schreibst, dass du dich aus privaten Gründen nicht äußern willst. Das kann verständlich sein - es hindert aber den Gesetzgeber nicht daran, jeden zu verpflichten, eine Zeugenaussage zu machen. Denn in Deutschland ist die Wahrheitsfindung (vor Gericht) ein hohes Gut, dem sich andere Interessen unterzuordnen haben. Das bedeutet allerdings nicht, dass es nicht Gründe gibt, bei deren Vorliegen der Zeuge berechtigt ist, seine Aussage zu verweigern.

Diese Gründe findest du in den §§ 52 ff. StPO. Es gibt Zeugnisverweigerungsrechte für

  • bestimmte Angehörige des Beschuldigten
  • bestimmte Berufsgeheimnisträger

Außerdem ist man berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, wenn man sich durch eine Aussage selbst belasten würde (§ 55 StPO).

Du solltest einmal besonders in § 52 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen) gucken, ob ein solcher Fall bei dir vorliegt. Ist das der Fall, musst du auf eine Vorladung der StA oder des Gerichts hin zwar erscheinen, darfst dort eine Aussage allerdings verweigern.

Liegt hingegen kein rechtlicher Grund vor, der dir erlauben würde, die Aussage zu verweigern, so musst du wohl oder übel eine Aussage vor Gericht oder der StA machen.

FAZIT:

Die Aufforderung der Polizei, dich zur Sache zu äußern, kannst du ignorieren, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen.

Eine etwaige Vorladung durch die StA oder das Gericht ist aber verpflichtend. Eine Missachtung dieser Pflicht hat negative Konsequenzen.

Nein, Du bekommst keine Schwierigkeiten wenn Du den Brief ignorierst.

Solltest Du allerdings irgendwann eine Vorladung als Zeuge bei einer Gerichtsverhandlung bekommen, mußt Du dieser Folge leisten und auch wahrheitsgemäß aussagen, sofern Du kein Zeugnisverweigerungsrecht hast.

Es hängt davon ab, was Deine "privaten Gründe" sind.

Sofern das nicht unter das Zeugnisverweigerungsrecht fällt, muss Du eine Zeugenaussage machen, wenn Du ein Zeuge einer Situation warst und als Zeuge erfasst wurdest.

Ggf. kannst Du von einem Gericht zur Abgabe einer Zeugenaussage aufgerufen werden, wenn Deine Begründung die Aussage zu verweigern nicht mit dem Zeugnisverweigerungsrecht vereinbar ist oder Du nicht auf das Schreiben reagierst.

Zu einer schriftlichen Zeugenaussage kann man nicht gezwungen werden. Wenn die Sache allerdings vor Gericht kommt, sieht es anders aus. Da kannst Du dich nicht auf "private Gründe" berufen, wenn Dich der Richter fragt. Du kannst die Aussage verweigern, wenn Du dich selbst belasten würdest oder wenn Verwandte angeklagt sind - sonst aber nicht.

Ich würde da anrufen und einfach sagen das du keine Aussage machen willst.