Schlichtungsverfahren wegen ungerechte Kündigung im 3. Lehrjahr gescheitert. Was nun?

3 Antworten

Es ist richtig:

Wird einem Auszubildenden nach der Probezeit vom Ausbildungsbetrieb gekündigt, hat er - bevor er eine Kündigungsschutzklage erheben kann - erst einmal den Schlichtungsausschuss bei der zuständigen Kammer anzurufen (sofern es dort einen solchen Ausschuss gibt, was nicht bei allen Kammern der Fall ist).

Erst wenn es im Schlichtungsverfahren keine Einigung gibt, kann der Auszubildende eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, und zwar innerhalb von 3 Wochen nach dem Spruch des Schlichtungsausschusses.

Bei Dir ist diese Situation eingetreten - wobei Du aber noch den Spruch des Schlichtungsausschusses abzuwarten hast, weil von ihm und der Reaktion (Zustimmung oder Ablehnung) des Arbeitgebers darauf ja das weitere Vorgehen abhängt.

Dieser Spruch muss innerhalb von 1 Woche nach Mitteilung von den beiden Parteien angenommen oder abgelehnt werden (womit dann noch 2 Wochen Frist für die Einreichung einer Klage verbleiben).

Da der Arbeitgeber selbst zugegeben hat, dass die Kündigung ungerechtfertigt ist, da es außerdem bei einer Kündigung im 3.Lehrjahr schon äußerst gravierender Verfehlungen - die es dann ja offensichtlich bei Dir nicht gab - bedarf, damit der Arbeitgeber überhaupt kündigen kann, dürfte es am Erfolg einer Kündigungsschutzklage keinen Zweifel geben.

Solltest Du - je nach dem Inhalt des Spruchs des Schlichtungsausschusses und dem weiteren daraus folgenden Verhalten des Arbeitgebers - klagen wollen:

Für eine Klage bräuchtest Du in dieser Instanz des Arbeitsgerichtsverfahrens erst einmal keinen Anwalt, wenn du dir das selbst zutraust. Einen Anwalt muss man in dieser Instanz ohnehin immer selbst bezahlen, wenn man nicht passend rechtsschutzversichert oder kein Gewerkschaftsmitglied ist oder wegen zu hohen Familieneinkommens keinen Anspruch auf einen Beratungshilfeschein hat.

Die Klage wird bei der Rechtsantragstelle eines Gerichts eingereicht/abgegeben, dort kann man sie aber auch zur Niederschrift aufnehmen lassen, wobei kostenlos bei der Formulierung geholfen wird.

Wenn es bei der Schlichtung, die jedes Arbeitsgericht erst einmal versucht, keine Einigung wegenn Weigerung des Arbeitgebers gibt, kannst Du gegebenenfalls auch Schadenersatz einzuklagen versuchen - dafür wäre aber die Hinzuziehung eines Anwalts äußerst dringend anzuraten!

Emmo1994 
Fragesteller
 01.02.2018, 23:42

Der Spruch wurde heute direkt nach dem Verfahren gesagt Anwalt.
Das heißt es wird jetzt zum Gericht kommen, sodass ich wieder bei meinen alten Arbeitgeber arbeiten kann oder es wird vor Gericht kommen wegen Schadensersatz. Verstehe ich das richtig ?
Ich glaube es wäre besser wenn ich einen Anwalt aufsuche...

Familiengerd  02.02.2018, 12:19
@Emmo1994
Das heißt es wird jetzt zum Gericht kommen, sodass ich wieder bei meinen alten Arbeitgeber arbeiten kann

Nur dann, wenn Du Kündigungsschutzklage erhebst (innerhalb von 3 Wochen nach dem Spruch des Schlichtungsausschusses).

Ohne Klage wird die Kündigung wirksam - gleichgültig, wie unberechtigt/fehlerhaft sie sein mag.

Bei einer Klage gibt es zunächst einen Gütetermin, bei dem der Richter versucht, eine gütliche Einigung - wie auch immer die aussehen mag - herbeizuführen. Scheitert dieser Versuch, kommt es zum Kammertermin, bei dem der Richter ein Urteil fällt.

Nach dem, was Du schilderst, dürfte dabei eigentlich nichts Anderes herauskommen, als dass der Richter die Kündigung für unwirksam erklärt.

es wird vor Gericht kommen wegen Schadensersatz

Ein möglicher Schadenersatz wegen vorzeitiger Beendigung - wenn es also nicht zu einer Weiterbeschäftigung kommen sollte - des Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit gründet sich auf einen Anspruch nach dem Berufsbildungsgesetz BBiG § 23 "Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung":

(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2 Nr. 2. (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.

Zumindest dafür ist es unbedingt ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen, da der Schaden genau ermittelt und der Anspruch begründet werden muss.

wende dich an den Lehrlinswart der IHK / HWK. Die helfen dir bei der Suche nach einem neuen Betrieb

Du hattest einen Verteidiger oder Anwalt oder jemand, der sich damit auskennt? Was sagt der denn dazu?

Emmo1994 
Fragesteller
 01.02.2018, 20:57

Ich war alleine dort.

AriZona04  01.02.2018, 20:58
@Emmo1994

Und wer hat Dich dahingehend beraten, dass Du im Recht warst?

Emmo1994 
Fragesteller
 01.02.2018, 21:02

Die Handwerkskammer hat mir geraten einen Antrag zu stellen habe dies getan nun war heute die Schlichtung, was leider gescheitert ist. Ich war dort alleine und habe einfach aus meiner Sicht gesprochen.

AriZona04  01.02.2018, 21:07
@Emmo1994

Du hattest keinerlei Rückenstärkung. Nunja. Frag die Handwerkskammer, wie es nun weitergehen kann und soll. Oder mach einen Termin mit der Agentur für Arbeit - die können Dir auch weiterhelfen. Gewonnen hast Du ja gar nichts. Das war wohl Zeitverschwendung. Nunja.

Familiengerd  01.02.2018, 22:37
@AriZona04
Das war wohl Zeitverschwendung. Nunja.

Das ist - sorry! - Unsinn!

Die Einschaltung des Schlichtungsausschusses war keine Zeitverschwendung, sondern notwendig, wenn es um Auseinandersetzungen wegen einer Kündigung kommt und Voraussetzung, bevor der Fragesteller den Rechtsweg gegen die Kündigung (Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht) einschlagen kann.

AriZona04  02.02.2018, 10:11
@Familiengerd

Immer schön, wenn sich jemand damit auskennt!