Schenkung von Sachwerten/ Wertgegenständen von meiner Mutter

5 Antworten

Deine Mutter darf Dir jederzeit etwas schenken. Der Freibetrag bei Schenkungen wie Hausrat und Schmuck beträgt alle 10 Jahre 41.000 Euro.

Du musst Deinem Bruder auch nichts davon sagen.

Streit wird sowieso geben, wenn Eure Mutter mal versterben sollte. Ihr solltet jetzt mit Deinem Bruder reden üder das, was er zu erwarten hat.

und möchte Ihm später im Todesfall auch nur den Pflichtteil vererben

Das geht nicht. Entweder erbt man, oder hat ein Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld gegen die Erben. Der Pflichtteil braucht folglich im Testament gar nicht erwähnt zu werden. Natürllich kann man die Pflichtteilsberechtigten auch als Erben mit reduzierten Erbteil einsetzen, also nur die Erbquote ändern. Das macht die dann notwendige Erbauseinandersetzung aber nicht einfacher.

Welche Wertgrenze gibt es bevor man dafür eine Schenkungssteuer zahlen muß?

Bei Kindern 400.000€

Darf Meine Mutter mir jetzt einfach so solche Wertgegenstände schenken, ohne das ich meinen Bruder davon etwas sagen oder abgeben muss?

Ja. ggf haben die Bürder, nach dem Ableben der Mutter, aber Anspruch auf eine Ergänzungspflichtteil. Der für die Schenkung anzusetzende Wert reduziert sich dabei aber pro Jahr um 10%.

Gibt es da noch etwas was ich unbedingt beachten sollte...?

Ja, sie sollten genau protokollieren, was ihnen geschenkt wurde. Und zu welchen Tag die Schenkung erfolgte. Sie müssen den Bürdern u.U. Auskunft darüber erteilen. Ferner sollte § 2050 bei der Schenkung ausgeschlossen werden.

Da das Datum wichtig ist, empfielt sich die Hinzuziehung eines neutralen Zeugen.

ein geschätzter Gesamtwert der Erbmasse angegeben (Haus)

Derartige Angaben sind für die Ermittlung des Pflichtteils nicht relevant. Es ist der Wert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu ermitteln.

Der pflichtteil ist gesetzlich geregelt und kann nur ausgehebelt werden, wenn z.B. eine Morddrohung gegenüber Deiner Mutter vorlag und dies auch zur Anzeige gebracht wurde.

  1. Ja, allerdings hat Dein Bruder immer noch die Möglichkeit einen Teil nach dem möglichen Verscheiden zurückzufordern. Glaub sind auf 10 Jahre jeweils 10% Deine Mutter scherscheidet in 5 Jahren - Noch das Recht auf 50% der Hälfte der Summe (also 25%)

  2. Google fragen: http://www.biallo.de/finserv/rechnerinframe/Steuern/freibetraege.html

  3. Vielleicht doch einen Anwalt bei höheren Werten kontaktieren (bin selbst keiner)

Deine Mutter kann mit ihrem Eigentum machen was sie will , selbst , wenn im Erbfall nur noch Schulden vorhanden sind !

1.) Darf Meine Mutter mir jetzt einfach so solche Wertgegenstände schenken, ohne das ich meinen Bruder davon etwas sagen oder abgeben muss?

Ja, über ihr(!) Vermögen darf sie lebzeitig frei verfügen und dir als vollzogene Schenkung (tatsächlich übergeben) übereignen. Hier wäre allerdings zu prüfen ob sie durch Testament oder Erbvertrag oder sonstige Beschränkungen darin beschränkt ist oder tatsächlich frei über die Gegenstände verfügen darf :-)

Allerdings wäre der Schenkungswert 10 Jahre lang, jährlich 10% fallend, dem Nachlass der Verstorbenen zuzurechnen, da bei Vermögensübergang zu Lasten eines gesetzlichen Erben Ergänzungsansprüche gefordert werden können.

Du wärst daher gut beraten, den Übergang schriftlich festzuhalten: Art, Wert, Foto und natürlich Datum und Unterschriften, um entsprechnde Ansprüche später genau beziffern oder ausschliessen zu können. :-O

2.) Welche Wertgrenze gibt es bevor man dafür eine Schenkungssteuer zahlen muß?

Vermögenserwerbe unter 400.000 EUR innerhalb von 10 Jahren blieben schenkungssteuerfrei. Innerhalb der Frist zählt auch dein späteres Erbe hinzu. Darüberhinaus wären Erwerbe zu versteuern, 7 - 15 % je nach Summe.

3.) Gibt es da noch etwas was ich unbedingt beachten sollte...?

Und ob :-)

Schenkungen, die nicht vollzogen, sondern versprochen werden ("die Perlenkette meiner Großmutter sollst du einmal tragen", "mein Auto bekommst du, wenn du das Abi baust") bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zwingend der notariellen Beurkundung :-O

Gleiches gilt, wenn sie im Haus der Schenkerin bleiben (Einrichtung, Gemälde).

Selbstverständlich gilt dies erst recht bei Immobilienschenkungen.

G imager761