Schenkung für Hauskauf / spätere Anrechnung Pflegekosten

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SGB XII § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen:

"(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. (...)"

So lange die Kinder also Unterhalt zahlen - hier für Pflege -, und das Sozialamt keine Hilfe zur Pflege gewähren muss, so lange muss der Bedürftige auch keine Schenkung zurückfordern bzw. das Sozialamt für ihn.

Und so lange das Sozialamt höchstens Grundsicherung im Alter nach Kapitel 4 SGB XII gewährt, müssen die Kinder auch nichts dazuzahlen (außer sie verdienen über 100.000,- im Jahr).

Gruß aus Berlin, Gerd

Sollten die Eltern im Zeitrahmen von 10 Jahren auf Sozialhilfe angewiesen sein,(egal aus welchen Gründen), würde die Behörde diesen Schenkungsvertrag anfechten. Dann muss der Vertrag rückabgewickelt werden.

Man kann sich nicht selbst "arm machen" und anschließend den Staat um Hilfe bitten.

mswuerfel 
Fragesteller
 25.03.2014, 12:02

OK. Vielen Dank! Das würde ja auch gelten, wenn meine Eltern für die Pflegekosten meiner Großmutter aufkommen müssten, oder?

DerHans  28.10.2016, 09:53
@mswuerfel

Das gilt grundsätzlich. Als erstes wird das Einkommen, dann das Vermögen des Hilfeempfängers in Anspruch genommen. 

Hat dieser Vermögenswerte vorzeitig an andere weiter gegeben, können solche Verträge 10 Jahre rückwirkend angefochten und rückabgewickelt werden.

Bei solchen Schenkungen gibt es den Vorbehalt, dass sie anzurechnen sind, falls deine Eltern auf Sozialhilfe angewiesen sind (z.B. weil die eigene Rente nicht für die Zuzahlung im Altenheim reicht). Aber es gibt da ein zeitliches Limit, welches nach meinem Wissen 2 Jahre beträgt. Abgerechnet werden nur Schenkungen, die innerhalb dieses Zeitraums erfolgten. Damit soll sicher gestellt werden, dass ich im Falle einer Pflegebedürftigkeit nicht schnell mein Vermögen verschenke und dann auf Leistungen der Sozialagentur angewiesen bin - finde ich auch nach vollziehbar.

Rosy1974  28.10.2016, 09:51

Soweit ich informiert bin, sind es 10 Jahre und nicht 2 Jahre.