Rückwirkend differenz zwischen Unterhalt und Unterhaltsvorschuss?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

"Der § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit verneint und bejaht diese Frage da quasi in einem Satz. Oder werde ich einfach nur nicht schlau daraus?"

Im Paragraphen sind Bedingungen formuliert, die erfüllt sein müssen, damit auch für die Vergangenheit Unterhalt gefordert werden kann.

Da du von Anfang an eine Beistandschaft beim Jugendamt hattest, haben die diese Bedingungen auch frühestmöglich erfüllt. Dass der Kindesvater die Vaterschaft angezweifelt hat und deshalb Ansprüche nicht sofort angemeldet werden konnten, ist durch den Paragraphen ebenso abgedeckt in Abs. 2 Nr. 2b.

Am besten du fragst mal beim Jugendamt nach, die müssten dir das doch eigentlich sagen können.

Da ja kein Titel bestand muss der KV nichts nach zahlen

hellschwarz 
Fragesteller
 06.10.2011, 17:43

Der Titel wurde ja nur dadurch verzögert das er die Vaterschaft anzweifelte und einen Test gefordert hat. Aber die tatsächliche Vaterschaft bestand ja schon seit März. Und das wird ja in dem Paragraphen Beschrieben oder nicht?

lilli2007  07.10.2011, 06:57
@hellschwarz

Ab Vorlegung eines Titels zahlt er zurück, aber nur wenn er leistungsfähig war in der Zeit als Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde. ist er in dieser Zeit nicht leistungsfähig zahlt er auch nichts zurück. Die Differenz sowieso nicht

Also, die entgültige Antwort: Ja, er musste den kompletten Differenzbetrag von 108€ monatlich (241 gesamt - 133 UV) zahlen, ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Denn ab da gilt der Unterhaltstitel wenn der Vater von anfang an feststand.

er zahlt die 133€ unterhaltsvorschuss ans JA zurück und nichts an dich!!!

hellschwarz 
Fragesteller
 05.10.2011, 20:39

Hätte man aber nun keinen Unterhaltsvorschuss beantragt damals, würde man laut dem genannten Paragraphen alles bekommen? Denn dort steht ja, das man es zurückfordern kann, wenn beispielsweise die Vaterschaft vorher nicht geklärt wurde. Und man hat ja nunmal keinen Einfluss darauf, dass so ein Test dauert. DAS würde dann aber heissen, das eine Beistandschaft zum Nachteil wäre. Ideal wäre dann also, wenn man direkt am Tage der Geburt des Kindes, den vermeintlichen Kindesvater dazu auffordern würde, seine Einkommensnachweise einzureichen, da der Tag an dem dies gefordert wurde, der Stichtag für Rückwirkende Zahlungen ist?!

Das ist irgendwie ein einziges: Aber ja, aber nein, aber ja, aber nein...~

MenschMitPlan  05.10.2011, 23:18
@hellschwarz

Die Beistandschaft und das UVG sind nicht zu deinem Nachteil. Das Jugendamt fordert ja den Kindesvater zur Zahlung des Unterhaltes mit einem Urteil des Familiengerichtes auf und verlangt die Offenlegung der Einkommenssituation, falls der Vater meint, er könnte nicht zahlen. Das sind die Bedingungen, die erfüllt dein müssen, um die vollen Unterhaltsansprüche auch rückwirkend abzusichern.

hellschwarz 
Fragesteller
 05.10.2011, 23:35
@MenschMitPlan

Ich hätte es auch nie zu meinem Nachteil empfunden, es sind definitiv einige Sorgen weniger wenn man solche Sachen an das Jugendamt abgeben kann. :) Es ist nur ziuemlich verwirrend und Ich wurde darauf angesprochen, ob ich denn wüsste, das ich mir die Differenz zwischen dem Vorschuss und der dann tatsächlich berechneten Zahlung zurückholen kann. Deshalb diese Frage. Laut Einkommensnachweis ist er Zahlungsfähig, was sich ja auch aus dem Endbetrag von 241€ ableiten lässt. Nur weiss ich eben nicht, wie es mit den letzten 6 Monaten aussieht, ob ich da auch noch Anspruch geltend machen könnte, da er ja wie geschrieben nicht erst seit gestern Vater ist. Das er die 133€ die ich jeden Monat bekommen habe, zurückzahlen muss, erklärt sich ja schon fast von alleine. Man bekommt ja nichts geschenkt. ;)