Rechtsgrundlage Spende gegen Ware?

3 Antworten

Wenn ein gemeinnütziger Verein Waren verkauft, ist das ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (im günstigen Fall ein ertragssteuerfreier Zweckbetrieb) - daran ändert sich auch nichts, wenn man das als Spende deklariert.

  • Wenn man auch noch eine Zuwendungsbestätigung ausstellen würde, macht man sich strafbar.

Anders wäre es wenn man aufgrund seiner gemeinnützigen Tätigkeit Spenden einwerben würde.

Beispiel:

Der Bund der Steuerzahler e. V. gibt jährlich das "Schwarzbuch" (Broschüre über Steuerverschwendung) kostenlos ab - die Erstellung der Broschüre gehört zu den satzungsgemäßen Aufgaben - gleichzeitig bittet man um eine Spende --> diese ist aber ausdrücklich freiwillig.

Ansonsten hast Du ja eine weitere ähnliche Frage gestellt (siehe meine weitere Antwort dort).

So bald du Ware gegen eine Gegenleistung verkaufst, ist das ein genehmigungspflichtiges Gewerbe. Nur ein gemeinnütziger Verein kann SPENDEN entgegen nehmen.

Es ist vollkommen egal wie du dein Unternehmen bezeichnest.

Geschenke kannst du nicht von einer "Geldspende" abhängig machen!

Entweder du verschenkst oder verkaufst eine Sache!

NonNam  29.10.2021, 21:52

Hmmm. Darf ich das ein bisschen anders sehen?

heurekaforyou  29.10.2021, 23:35
@NonNam

Selbstverständlich. Wie ist denn deine Sichtweise?

Definition: Was ist "Spenden"?

Allgemein: Freiwillige Leistungen, die ohne Gegenleistung, aber i.d.R. mit einer gewissen Zweckbestimmung gegeben werden.

(Quelle:Wikipedia)

NonNam  30.10.2021, 00:15
@heurekaforyou

Darf ich folgendes Beispiel bringen?

"Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 22.03.2018 (X R 5/16) die Spende an eine Pfarrgemeinde zur Errichtung einer Kirche als unentgeltlich anerkannt, obwohl der Spenderin mehrere „Vorteile“ (Gravur des Namens in den Altar, Nennung in den Fürbitten und Einladung zu dem Weihefest) gewährt wurden. Diese Vorteile seien lediglich Ausfluss der gemeinnützigen Mittelweitergabe. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung dieses Urteil veröffentlichen und damit über den Einzelfall hinaus anwenden wird. Falls ja, könnte dies beispielsweise im Falle von Nennungen der Spender auf einer „Spendertafel“ ein Mehr an Rechtssicherheit bringen"

https://www.psp.eu/artikel/469/spenden-mit-gegenleistungen-wieviel-ist-gerade-noch-so-zulaessig/

heurekaforyou  30.10.2021, 02:21
@NonNam

Hast du dir die Entscheidung des BFH einmal durchgelesen?

Hier geht es ausschließlich um die Position des Spenders - nicht um die des Empfängers.

Hast du weitere Idee?

Am einfachsten ließe sich deine Frage sicherlich beantworten, wenn du einfach mal die Art & Weise sowie die mtl. Umsätze beschreiben würdest.

Was und in welchem Umfang willst du überhaupt verkaufen, bzw. verschenken?

Willst du lediglich deinen privaten Krempel loswerden, oder ist dein Vorhaben dauerhaft angelegt?