Rechtsfrage: 240 Überstunden in den letzten 4 Monaten, unentgeltlich?

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Hier liegen gleich mehrere gravierende Verstöße gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen vor (die teilweise - Arbeitszeitgesetz - sogar strafrechtliche Relevanz haben können - siehe "Siebter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften" des nachfolgend zitierten Gesetzes).

1. Arbeitszeit:

Das Arbeitszeitgesetz ArbZG  § 3 "Arbeitszeit der Arbeitnehmer" erlaubt nur eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden, die vorübergehend auf 10 Stunden verlängert werden kann:

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht
überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden,
wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

2. Ruhepausen:

Das genannte Gesetz schreibt in § 4 "Ruhepausen" zwingend Ruhepausen von 30 Minuten bei mehr als 6-stündigen und 45 Minuten bei mehr als 9-stündiger Arbeitszeit vor:

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden
und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt
zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte
von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs
Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause
beschäftigt werden.

3. Urlaub:

in Urlaub werden mir die Tage auch nicht ausgezahlt.

Soll das heißen, dass Du keinen bezahlten Urlaub erhalten hast?!?

Wenn Du Deinen Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen in 2015 nicht nehmen konntest oder er Dir rechtswidrig (der Arbeitgeber ist bei Urlaubsanspruch Schuldner des Arbeitnehmers!) verweigert wurde, Du ihn auch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen kannst, dann muss er Dir in anteiligem Umfang nach dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4 ausgezahlt werden:

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. 

Das gilt selbstverständlich auch für den anteiligen Urlaubsanspruch für 2016 ( 2/12 bei Ende des Arbeitsverhältnisses am 29.02.2016).

4. Überstunden:

Die von Dir geleisteten Überstunden hat der Arbeitgeber zu bezahlen. Grundlage dafür ist das Bürgerliche Gesetzbuch BGB § 612 "Vergütung" Abs. 1:

Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten
ist.

Diese Bestimmung greift nur dann nicht, wenn Du ein Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung hast (monatlich 6.200 € West, 5.400 € Ost).

Wenn es keine betriebliche Dokumentation der Arbeitszeiten gibt, reicht dem Arbeitsgericht - also im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung - auch der detaillierte Nachweis des Arbeitnehmers; das Gericht geht dabei auch vom Anscheinsbeweis aus, berücksichtigt also die Stichhaltigkeit und Glaubwürdigkeit einer Beweisführung. Und wenn der Arbeitgeber in so machen Bereichen es nicht so genau nimmt - um es einmal milde auszudrücken - mit den gesetzlichen Bestimmungen, dann hat er dabei "schlechte Karten".

Falls Du eine Klage erwägen solltest:

Dafür brauchst Du keinen Anwalt, wenn Du Dir das selbst zutraust;
einen Anwalt hätte in der 1. Instanz eines Arbeitsgerichtsverfahrens
jede Partei für sich selbst zu bezahlen, unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens.Die Klage nimmt die Rechtsantragstelle jedes Gerichts entgegen; sie nimmt sie auch zur Niederschrift auf und hilft dabei kostenlos bei der
Formulierung. Aber vielleicht reicht es ja schon, wenn Du Deinen Arbeitgeber mit den gesetzlichen Vorschriften konfrontierst und/oder - falls er Deinen Ansprüchen nicht entsprechen will - ihm eine Klage ankündigst.

Wenn es im Arbeitsvertag keine Vereinbarung zu Ausschlussfristen (arbeitsvertraglich mindestens 3 Monate) gibt, nach deren Verstreichen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verfallen sind, dann gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist":

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Du kannst also bis zum 31.12.2018 noch Forderungen aus dem Jahr 2015 geltend mach (Forderungen aus 2016 bis zum 31.12.2019).

Ernsterwin  08.02.2016, 07:21

Familiengerd hat alles so ausführlich beschrieben und mit Quellen belegt, das müsste Dir eigentliche für eine Klage reichen. Nur noch ein Zusatz zum Arbeitszeitnachweis, der sich aus dem Arbeitszeitgesetz § 16 Abs. 2 ergibt:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der
Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7  eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Damit liegt die Beweispflicht über die Einhaltung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber.

Familiengerd  08.02.2016, 11:51
@Ernsterwin

Danke für die Ergänzung, Ernsterwin!

Wenn ich geschrieben habe:

Und wenn der Arbeitgeber in so machen Bereichen es nicht so genau nimmt - um es einmal milde auszudrücken - mit den gesetzlichen Bestimmungen, dann hat er dabei "schlechte Karten".

dann stützt die Tatsache, dass der Arbeitgeber dieser gesetzlichen Bestimmung zur Dokumentationspflicht nicht nachkommt, die Beweiskraft der eigenen persönlichen Aufzeichnungen der Fragestellerin über ihre Arbeitszeiten.

SieSieSie 
Fragesteller
 08.02.2016, 08:10

Vielen Danke, das hilft mir schon sehr!

Du hast jetzt nichts zum Gehalt gesagt, ich könnte mir vorstellen das du so unterm Mindestlohn landest. In diesem Fall wäre der Zoll der richtige Ansprechpartner der kümmert sich dann auch um die Zeitnachweise.

SieSieSie 
Fragesteller
 07.02.2016, 23:08

Ich bekomme auf 30 Std. pro Woche den Mindestlohn, obwohl ich mindestens 50 Stunden die Woche arbeite. 

Wenn du die Zeiten nachweislich auflisten könntest (beweisbar), könntest du das Geld nachfordern. Falls es dann vor Gericht käme, würden eventuell einige Gesetzesverstöße auffallen, was dringend nötig wäre.

Ohne Beweise kannst du wohl allenfalls froh sein, weg zu kommen und dich in Zukunft nicht mehr auf solche Sklavenbedingungen einlassen.

SieSieSie 
Fragesteller
 07.02.2016, 23:06

Nachweislich ist halt das Problem... Ich habe nur jeden Tag in meinem Notizbuch dokumentiert.

Familiengerd  07.02.2016, 23:27
@SieSieSie

Das kann als Anscheinsbeweis durchaus reichen - vor allem dann, wenn der Arbeitgeber in anderen Bereichen "schlecht dasteht", weil er sich gesetzeswidrig verhält!

Oho gibt es keine Stempeluhr! Wenn man es nicht nachweisen kann wird es sehr schwer!

SieSieSie 
Fragesteller
 07.02.2016, 20:30

leider nicht... 

Ohne Nachweis hast du da schlechte Karten. Agenturen sind übrigens für diese Arbeitsbedingungen bekannt.

Auf das Gewerbeaufsichtsamt würde ich mich nicht verlassen. Bei uns waren die auch - und hocherfreute, wie schön alle Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz dokumentiert waren. Vielen Dank auch!

SieSieSie 
Fragesteller
 07.02.2016, 23:07

Das wäre auf jeden Fall mal eine Option.. Da gibt es bei uns nämlich sicherlich einiges zu finden.