Rechte als Mieter in WG-Zimmer (Besucher, Vertrag nur per Mail abgeschlossen)?
Hallo Community,
ich wohne seit einigen Monaten in einem Zweck-WG-Zimmer mit befristeten Mietverhältnis. Es ist dort so geregelt, dass der Vermieter selbst nicht in der WG wohnt jedoch immer wieder vorbeikommt um die Zimmer und Bäder zu reinigen. Da meine Freundin einige 100 km weit entfernt wohnt und aktuell etwas mehr Zeit hat als ich kommt sie mich seit 4 Wochen des öfteren besuchen für 3-5 Tage pro Woche. Somit ist sie nicht nonstop hier. Nun hat er bei den letzten "Reinigungen" gesehen, dass sie in meinem Zimmer ist. Jetzt wurde ich von ihm mündlich abgemahnt, dass der Mietvertrag ja nur für eine Person gelte und nicht für ein "Ehepaar". Das wir nicht verheiratet sind, sei mal dahin gestellt. Ich solle nun die Dauer/Besuche "reduzieren". Ich muss dazu sagen, dass wir keinen Lärm machen und unseren Verbrauch auf das mindeste reduzieren.
Meine Frage an euch ist jetzt: Hat der Vermieter das Recht mir vorzuschreiben, wer mich wann wie lange besucht? Es ist ja nicht so, dass sie wirklich ständig hier ist sondern auch mit Unterbrechung. Hinzu kommt, dass ich keinen wirklichen Mietvertrag unterschrieben habe, sondern der Vermieter mir vor dem Einzug das Zimmer per Mail zugesagt hat ohne digitale Signatur oder Austausch von Unterschriften.
Ich freue mich über etwas Rat in dieser Hinsicht, da ich aktuell etwas verwirrt :-)
3 Antworten
Hinzu kommt, dass ich keinen wirklichen Mietvertrag unterschrieben habe, sondern der Vermieter mir vor dem Einzug das Zimmer per Mail zugesagt hat ohne digitale Signatur oder Austausch von Unterschriften.
Das reicht im Normalfall auch aus. Selbst mündlich wäre wirksam.
Für Mietverträge mit Befristung ist allerdings die Schriftform vorgeschrieben. Darin muß der Vermieter einen von 3 zulässigen Gründen für die Befristung angeben.
Ansonsten ist der Vertrag unbefristet.
Besuch zu empfangen gehört zum normalen Gebrauch der Mietsache, das kann der Vermieter weder untersagen, noch einschränken.
Gibt es keinen wichtigen, rechtlich zulässigen Grund kann dir der Vermieter nicht kündigen.
Besuch ist bei normalem Mietrecht, auch bei Untermietverhältnis bis zu 6 Wochen am Stück gestattet und das mehrmals im Jahr.
Eine Klausel die Besuch einschränkt ist unwirksam.
In einem Studentenwohnheim oder ähnlichen Institutionen ist so eine Klausel wirksam.
Bei einem befristeten Mietvertrag muss der Grund der Befristung im Mietvertrag stehen und da gibt es auch nur 3 gesetzliche Gründe.
Fehlt die Begründung oder ist es ein nicht anerkannter Grund, dann hat man einen unbefristeten Mietvertrag.
Hinzu kommt, dass ich keinen wirklichen Mietvertrag unterschrieben habe, sondern der Vermieter mir vor dem Einzug das Zimmer per Mail zugesagt hat ohne digitale Signatur oder Austausch von Unterschriften.
Dann hast Du einen mündlichen Mietvertrag.
Du hast mit dem Vermieter einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen. Daraus folgt, dass du unbefristet die Mietsache nutzen kannst, keine Kaution hinterlegen musst, keine Betriebskosten neben der Grundmiete im Abrechnungsverfahren bezahlen musst, keine Schönheitsreparaturen auszuführen brauchst - kurz : Du bist mit Vorteilen gesegnet.
Das Besuchsrecht darf durch den Vermieter nicht eingeengt werden. Mehrmals im Jahr darfst du Besuch mit einer Laufzeit von etwa 6 Wochen empfangen.
Die Bezeichnung WG-Zimmer führt immer wieder zu Missverständnissen. Entweder hast du ein Zimmer zum alleinigen Gebrauch in einer abgeschlossenen Wohnung neben weiteren Mieter direkt vom Eigentümer/Verwalter gemietet oder du stehst in einem Mietverhältnis zu einem Hauptmieter, der mit dem Eigentümer einen Mietvertag unterhält.
Danke erstmal für die ausführliche Antwort! Da mir das mit dem Besuchsrecht jetzt einfach zu kindisch ist, versuche ich eine Wohnung zu finden. Jetzt ist es in diesem Zimmer so, dass ich kürzlich ein Wespenproblem und weitere Mängel (Fenster lässt sich nicht schließen nur klappen, Winter kommt) entdeckt habe. Wie sieht es hier mit einer Kündigungsfrist aus?
Wie sieht es hier mit einer Kündigungsfrist aus?
Die bleibt für Dich in der Regel bestehen. Nur bei Unbewohnbarkeit z.B. kann man fristlos kündigen.
Ansonsten kann man nur angemessen die Miete mindern und fristgerecht kündigen.
Die Kündigungsfrist beträgt fast drei Monate. Kündigst du noch heute schriftlich und übergibst die Kündigung spätestens dem Vermieter bis 3.11.16, dann kannst du zum 31.01.2017 das Mietverhältnis beenden. Auf dem Postweg wäre ein Einwurfeinschreiben zu empfehlen aber riskant, weil die Post die Zustellung am 3.11.16 nicht garantieren wird.
Hi johnnymcmuff,
erstmal danke für deine Antwort. Das ist schon sehr beruhigend. Aus Interesse: Welche 3 gesetzlichen Gründe kommen bei dem befristeten Mietvertrag in Frage?