Privathaftplichtschaden bei Fehler beim Verzurren eines Motorrads auf einem Anhänger?
Folgender Sachverhalt:
3 Motorräder werden auf gemietetem Motorradtransportanhänger verzurrt. Dabei verzurrt jeder Besitzer sein eigenes Motorrad. Nach ca. 20 km Fahrt wird angehalten um die Ladungssicherung nochmals zu überprüfen. Dabei wird festgestellt, dass eines der 3 Motorräder zur Seite gekippt ist und eines der anderen Motorräder an Tank beschädigt hat. Es wurden keine außergewöhnlichen Fahr- oder Bremsmanöver durchgeführt. 2 Motorräder sind weiterhin stabil verzurrt, beim dritten Motorrad hatte sich die Verzurrung gelockert. D.h. es ist davon auszugehen, dass der eine Besitzer sein Motorrad nicht ordentlich verzurrt hat und es dadurch auf das anderen Motorrad gekippt ist.
Die Privathaftpflichtversicherung des "Schädigers" lehnt erst mal telefonisch ab und verweist auf die Kfz-Versicherung des Zugfahrzeugs. Die Versicherung des Zugfahrzeugs lehnt ab, da kein Schaden durch den Betrieb des Fahrzeugs bzw. des angehängten Anhängers verursacht wurde. Zudem ist in den Versicherungsbedingungen des Kfz transportierte Ladung nicht versichert ist.
Die Kfz Haftpflichtversicherung des umgefallenen Motorrads fällt aus meiner Sicht auch aus, das das Motorrad nicht im Betrieb war.
Aus meiner Sicht ist das doch ein klassischer Fall für die Privathaftpflichtversicherung!? Der dritte Motorradfahrer ist seiner Pflicht das "Ladungsgut" (auch wenn es sich um eine Motorrad gehandelt hat) ordentlich zu sichern nicht ordentlich nachgekommen.
7 Antworten
Hallo,
hier meine 2. Antwort zum Thema.
Gemäß dieser Quelle trägt auch ein Verlader eine Verantwortung für die Sicherung der Ladung:
https://www.logicline.eu/blog/ladungssicherung/haftung-bei-mangelnder-ladungssicherung/
Es wäre also zu prüfen, ob Eure persönliche Vereinbarung (vermutlich mündlich) den Motorradfahrer des umgefallenen Motorrades zum Verlader gemacht hat und im zweiten Schritt müßte man schauen, ob seine Privathaftpflicht einen solche Fall abdecken würde.
Bitte beachten: In der Quelle geht es um die Arbeit von Profis und deren Haftung!!! Es wäre also zu prüfen, ob privates Verladen analog behandelt werden kann.
Bin kein Jurist.
LG
Jo
Klingt für mich nachvollziehbar, Manchmal ist es einfach nicht zu klären, wie es passiert ist. Ich wünsche Euch viel Erfolg und viel Glück in dieser Sache. Lasst da keinen Streit aufkommen - es lohnt nicht, eine gute Freundschaft aufs Spiel zu setzen. LG Jo
Ihr könntet Euch auch sagen: Gut, dass es nicht schlimmer gekommen ist und der Anhänger gekippt ist. Hab ich schon auf der Autobahn gesehen. Kein schöner Anblick. Gute Fahrt weiterhin :-)
Vielen Dank für deine Wünsche. Nein Streit gibt es deswegen sicher nicht. Und den Aspekt, "was hätte passieren können" haben wir auch besprochen.
Ob das KFZ in Betrieb war oder nicht ist irrelevant. Für einen Schaden, in den das KFZ verwickelt war, ist die KFZ-Haftpflicht verantwortlich.
Woher ich das weiß? Ein Arbeitskollege hatte im Baumarkt mal Balken gekauft. Um sein Auto aufschließen zu können, hat er sie an sein Auto gelehnt und den Kofferraum geöffnet. Dabei ist ein Balken umgefallen und hat die Tür des Nachbarautos zerkratzt. Die Privathaftpflicht hat den Fall abgewiesen, die KFZ-Haftpflicht war zuständig, obwohl noch nicht einmal das KFZ den Schaden verursacht hat.
Klingt nachvollziehbar. Würde bedeuten, dass Beladetätigkeiten zum Betrieb des Fahrzeugs zählen und es daher unerheblich wäre, ob das Fahrzeug bewegt wird.
Hallo,
selbst wenn Dein Gedanke vernünftig ist. Während der Ausbildung zum Kraftfahrer habe ich gelernt, dass der Fahrer für die Sicherheit und Sicherung des Ladegutes verantwortlich ist.
Hier wurde offenbar etwas besonderes - davon abweichendes durchgeführt: Jeder sichert sein Fahrzeug selbst. Dennoch denke ich, dass der Fahrer des Zugfahrzeugs haftbar bleiben wird.
Viel Erfolg
Jo
(kein Jurist)
So isses.
Interessant wäre es vermutlich, zu prüfen, ob die mündlich Vereinbarung: Jeder sichert selbst - hier eine andere Haftung verursacht. Ich vermute aber, dass eine solche Frage nur übers Gericht zu klären wäre und eine Versicherung dennoch nicht haftbar sein wird, da sie vermutlich für persönliche Übernahmen von Verantwortungen ausserhalb des Rechts nicht haftbar sein wird. (Bin aber kein Jurist)
Es gilt Paragraph 23 StVO.
Stimmt. Da steht es Wort für Wort. Diese Quelle lässt noch weitere Überlegungen zu: http://www.bgdp.de/pages/service/download/tft/2003/tft-5-2003-S20.pdf
Könnte mir vorstellen, dass die mündliche Vereinbarung auch eine Haftung nach sich zieht, dass diese aber von der Versicherung nicht gedeckt werden muss. Wenn es von Seiten der Haftpflichtversicherung (des Zugfahrzeugs bzw. Hängers) rechtens sein sollte, den Schaden abzuweisen, wird die Haftung evtl. an den Motoradbesitzer übergehen, der jedoch gerade aus diesem Grund seine Versichung nicht belangen kann, da er selbst die Veranwtortung übernommen hat. Wenn die pers. Haftpflichtversicherung grobe Fahrlässigkeit einschließt, könnte man Chancen haben. (wie gesagt, bin kein Jurist)
Da ja kein Schaden im öffentlichen Strassenverkehr entstanden ist, also keine unbeteiligten Dritten geschädigt wurden, KÖNNTE man das Ganze privat behandeln.
Steht man als ehrbarer Mensch für seine Taten gerade, muss der Motorradfahrer, der sein Moped nicht vernünftig gesichert hat, den Schaden bezahlen.
Du hast schon Recht. Man kann natürlich entgegnen, dass man ja gerade für solche dummen Sachen eine private Haftpflicht hat und es sich vielleicht lohnt, zu prüfen, ob diese haftbar wäre. Der Frager will vermutlich auch von Erfahrungen anderer lernen. Wenn der Schaden nicht hoch ist, lohnt sich in meinen Augen auch nicht der Rechtsweg. Aber das entscheidet ja jeder selbst.
Richtig.
Wenn ich mein Auto parke und die Handbremse nicht anziehe und es rollt gegen ein anderes Auto, ist es ein Fall für die KFZ-Haftpflicht, nicht für meine PHV.
Daher würde ich folgender Aussage zustimmen:
Die Kfz Haftpflichtversicherung des umgefallenen Motorrads fällt aus meiner Sicht auch aus, das das Motorrad nicht im Betrieb war.
Das widerspricht sich aber - oder meinstest Du "nicht zustimmen"?
"nicht zustimmen" !!! :-)
Denke Fg065 hat das so gemeint.
Nicht der Motorradfahrer ist in der Pflicht, sondern der Fahrer des Pkw.
Ihm obliegt die Verkehrssicherheit des Transports, niemandem anders.
Paragraph 23 StVO
Auch ein guter Aspekt!
Ladungssicherung als Kfz-führer vernachlässigt: Wäre das dann ein Fall für die Kfz-Haftplicht des Zugfahrzeugs oder der Privathaftpflicht des Fahrers?
Die Haftpflicht möchte ich fast bezweifeln, da ja kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt wurde.
Und die Privathaftpflicht wird sich vermutlich weigern, weil nicht er das Moped mangelhaft gesichert hat, sondern der Motorradfahrer.
Auftrag zum Verladen könnte man mündlich erteilt nennen. Wobei alle 3, auch der Fahrer vor Fahrtantritt alles nochmal gecheckt haben und keinen Fehler erkannt haben. Uns ist bis jetzt schleierhaft wieso das Motorrad gekippt ist. Wir waren bereits zigfach mit Hänger unterwegs.