Nebenkostenüberschuss Auszahlung?
Hallo,
folgendes Szenario:
ich bin Sep. 2014 in meine derzeitige Wohnung eingezogen (mein Vermieter hat zuvor dort gewohnt ,bis Anfang August 2014).
Nun sagte heute der Vermieter das ich für Sep/Okt/Nov/Dez 2014 insgesamt 100 Euro wieder bekommen würde von den Nebenkosten.
Das heißt ich habe für 4 Monate 100 euro zu viel bezahlt und würde aus 2015 ebenfalls noch etwas über 200 euro bekommen. Also zusammen etwas über 300 euro.
Kann ich den Überschuss den ich auch 2015 bereits gezahlt habe zusammen mit dem Überschuss von 2014 zurück bekommen? Bzw MUSS ich das vom Vermieter sogar zusammen zurück bekommen? Oder ist das unüblich und ich bekomme das aus 2015 erst September 2016?
Und wie ist das wenn ich ausziehen würde, muss ich dann spätestens wenn ich raus bin den gesamten Überschuss bis zu diesem Tag zurück bekommen?
4 Antworten
Also die Überschüsse oder Nachzahlungen werden im Normalfall bei der Jahresabrechnung gemacht. D.h. du bekommst die Überschüsse für 2015 erst bei der nächsten Abrechnung (2016). Wenn du jetzt bereits zweimal zuviel bezahlt hast, könntest Du auch mit Deinem Vermieter ab 2016 die Nebenkostenvorauszahlung etwas verringern.
Was der Vermieter sagt, ist uninteressant und unwirksam. Er muss in Textform exakt über die Vorauszahlungen für alle vereinbarten und auch entstandenen Betriebskosten abrechnen. Aus dieser Abr. geht dann, insofern formal und inhaltlich korrekt erfolgt, hervor, ob Nachzahlung oder Guthaben gegeben ist. Da hier verm. dem Kalenderjahr folgend abgerechnet wird, stünde dir ein Guthaben zu, welches sofort fällig zur Erstattung ist. Für 2015 hat der V. noch bis zum 31.12.16 Zeit für die Zustellung der Abrechnung.
Hallo,
und nein - erst einmal wenn du eingezogen bist, musst du meist nachzahlen, sei froh, wenn du etwas herausbekommst! Dann aus dem Jahr 2015 wird erst im Jahr 2016 meist März bis Juni abgerechnet und man bekommt das Geld erstattet, falls ein Überschuss vorhanden ist, denn die Gebühren von Betriebskosten steigen ja auch ständig. Den Überschuss aus 2014 sollte er dir sofort zahlen. 2015, wie erwähnt erst nächstes Jahr! Solltest du ausziehen, bekommst du wahrscheinlich den gezahlten Überschuss mit der Gesamtabrechnung erst zurück. September ist allerdings schon sehr spät, bei Auszug würde ich schon schriftlich mitteilen, dass du die Abrechnung spätestens im Juni danach erwartest. Aber da man ja nicht unbedingt einen teuren Anwalt einschalten möchte, würde ich dann noch einmal zu dem Zeitpunkt = Anfang Juli anmahnen. Besser gezahlt, als nie gezahlt und betrogen, sag ich hier immer! (Weil viele den Klageweg= Verzögerung nehmen müssen). Evtl. kannst du von jemanden überprüfen lassen, ob die Abrechnung ohnehin stimmig ist.
Ich hoffe ich konnte dir ein wenig helfen. LG Shoshin
Wenn der Abrechnungszeitraum ein Kalenderjahr beträgt, dann hat der Vermieter bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres Zeit dem Mieter die Jahresabrechnung zukommen zu lassen. Und wenn der Mieter auszieht, dann kann er noch soviel erwarten und anmahnen wie er möchte. Es ändert nichts - der Vermieter macht die Abrechnung dann, wenn er will und nicht, wenn der Mieter will.
würde ich dann noch einmal zu dem Zeitpunkt = Anfang Juli anmahnen
Zeitverschwendung. Gemeinerweise könnte der Vermieter dem Ex-Mieter dann die Jahresabrechnung am 30.12. persönlich in die Hand drücken........ist immer noch rechtzeitig.
September ist allerdings schon sehr spät, bei Auszug würde ich schon schriftlich mitteilen, dass du die Abrechnung spätestens im Juni danach erwartest
Das ist falsch. Der Auszugstermin hat nix mit der Fälligkeit der Abrechnung zu tun.
... ein Vermieter hat ja abzurechnen über einen Zeitraum von 12 Monaten, wobei der erste Zeitraum abweichend sein darf, so jedenfalls der BGH. Nach jeder ordnungsgemäßen AR hat eine Mieter Anspruch auf sein etwaiges Guthaben und der Vermieter auf eine etwaige Nachforderung. Bei einem Auszug hat ein Mieter keinen Anspruch auf eine Zwischenabrechnung, es muß also die Periode abgewartet, wie auch die Abrechnungsfrist eingehalten werden.