Nebenkostenabrechnung, undichte Fenster etc.

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo Katrin, Du hast ganz recht, man kann sich auch über dieses Portal hier schlau machen und dann wirkungsvoll auftreten, so die richtigen Ratgeber gerade online sind... Hier meine Empfehlung zur Vorgehensweise: Der Betriebskostenabrechnung würde ich schriftlich widersprechen wegen so nicht nachvollziehbarer Kostensteigerungen vor dem Hintergrund gerade von dir aufgezeigter Mängel. Eine BK-Abrechnung muß nach wiederholter BGH-Rechtsprechung in dieser Sache nach Inhalt und Form so erstellt sein, daß sie vom Laien nachvollziehbar ist. Gibt es Unklarheiten, so sollte man diese in Form einer schriftlichen Einrede (Widerspruch) dem Vermieter/der Hausverwaltung vortragen. Dieser Vortrag hält die Zahlungsfrist auf, versetzt dich also nicht in Zahlungsverzug - schon gar nicht in Mietzahlungsverzug, was gern verwechselt wird, um den Mietern Angst einzujagen von wegen möglicher fristloser Kndigung ab Mietzahlungsverzug in Höhe von drei Monatsmieten. Betriebskosten laufen extra in der Abrechnung und gehören nicht zum Mietzahlungsanspruch des Vermieters. Hier liegen auch Lieferverträge der Medienanbieter zugrunde, die schon mit Abschlagszahlungen monatlich fortlaufend bedient werden. Sind solche oder andere in der Nebenkostenabrechnung aufgeführte Leistungen nicht ordnungsgemäß erbrach, berechtigt dies den Mieter zum Einbehalt dafür von ihm geforderter Zahlungen (hier Nachzahlung). Bitte also recht freundlich den Vermieter um eine entsprechende, der konkreten Situation angemessene Neuberechnung, der Du dann gern Folge leisten wirst. Und vergiß nicht: nimm unbedingt Einsicht in die Abrechnungsunterlagen bei der Hausverwaltung (und nimm dir möglichst jemand mit, der später bei evtl. Bedarf bezeugen könnte). Der Bundesgerichtshof hat hierzu nämlich entschieden, daß der Mieter ein Recht zum Widerspruch (Einbehalt von aufgeforderten Zahlungen) nich ausüben darf, wenn er sich nicht Einblick in die Unterlagen beschafft hat, was ihm ja jederzeit offensteht. Man muß hier also schon detailliert vortragen, weshalb man eine Nachforderung für nicht gerechtfertigt hält. Aber das lohnt ja auch einigermaßen, denn für 525,- EUR netto muß man eine ganze Zeit arbeiten, oder? Etwas anderes ist es noch mit den aufgezeigten Mängeln. Wenn Du mal eien Moment Zeit hast, lies mal (auch online möglich) ein wenig in den Paragraphen 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches nach. Hoch spannend, sag' ich dir. Damit erlangst Du jedenfalls Sparpotenziale für de Zukunft. Denn: der Mieter hat während der gesamten Mietdauer einen Rechtsanspruch auf zweckgerechte Nutzung der Mietwohnung, und zwar in einwandfreiem Zustand (wozu dichte Fenster nun wirklich auch gehören). Treten hier Mängel auf, hat der Mieter diese dem Vermieter mitzuteilen. Eigentlich ist allein dies schon Handlungsaufforderung an diesen genug; aber manche (unter uns: die meisten) reagieren darauf höchst gelangweilt, soll heißen: ändern nichts, stellen die Mängel nicht ab. Dazu lies dir mal § 538 BGB an; hier nämlich wird dem Mieter das Recht verbrieft für solchen Fall, dem Vermieter - nach angemessener Wartefrist und noch immer unerledigter Mängelbeseitigung - "die rote Karte zu zeigen", ihm nämlich anzukündigen (nicht darum zu bitten, oder so!), daß er von nn an raus ist aus dem Fall und er als Mieter nunmehr selbst beauftragen wird zur Mängelbesetigung; die Kosten hierfür werden mit fortlaufenden Mieten aufgerechnet, das heißt Du behälst dann ganz einfach so lange die fällige Grund-Miete ein, bis diese Rechnungen vollends ausgeglichen sind. Praktisch könntest Du sovorgehen, daß Du dir bei deiner Bank ein Unterkonto einrichten läßt und mit dem Handwerksrechnungsbetrag ins Minus fährst. Denn der säumige Vermieter schuldet dir - für sein Versäumnis - auch die Zinsen. Dann füllst Du den "Kreditbetrag" hier für die Bezahlung des Handwerkers Monat für Monat mit den Grundmietbeträgen wieder auf. Genau dies ist rechrens, aber wer weiß so etwas und zudem wer traut sich das? Und das ist gut so - für den Vermieter, NUR für den, oder? Der Hausmeister ist übrigens nur Erfüllungsgehilfe der Hausverwaltung, nicht dein Vertragspartner als Mieter, das ist allein der Vermieter. Der schuldet dir die einwandfreie Sache - nämlich die Mietsache Wohnung. Also: Vermieter auffordern, erkannte Mängel abzustellen und zugleich Mietminderung erklären - und zwar ab Einmeldung des Mangels beim Vermieter bis zu deren Abstellung. Die Höhe der angemessenen Minderung findest Du online, indem Du den Mangel und dazu das Wort Mietminderung eingibst; ein wenig einlesen noch in die gelisteten Texte und fertig! So kann übrigens auch der Erhöhung des Abschlages für die Heizkosten (wirksam) widersprochen werden. Bei den Medien Wasser und Warmwasser/Heizung ist es nämlich so, daß nicht der Mieter, sondern der Vermieter Vertragspartner des Medienanbieters ist. Hier hat er also (und zwar fristgerecht) Mängel anzuzeigen, die eine Minderung der Zahlung berechtigen. Das kann von Vorteil sein. Was der Vermieter hier verschläft, ...

Um die Zahlung der jetzigen Abrechnung und der Erhöhung werdet Ihr nicht herum kommen, es sei denn, Ihr könnt den ursächlichen Zusammenhang zwischen Undichtigkeit und Rechnungshöhe beweisen (was Ihr nicht können werdet)...

Ihr habt aber ein Recht auf Beseitigung der Mängel. Rügt diese nochmal schriftlich per Einschreiben, setzt eine Frist zur Behebung (1 Monat), lehnt die Durchführung durch den Vermieter nach Fristablauf ab und kündigt die Ersatzvornahme an...

guterwolf  05.12.2011, 22:57

und was soll der Vermieter machen? Neue Fenster einbauen oder was?

XtraDry  06.12.2011, 08:18
@guterwolf

Z.B., aber wie soll ich das von hier beurteilen??? Das muss ein Fachmann vor Ort beurteilen...

guterwolf  06.12.2011, 23:00
@XtraDry

du weißt aber auch, dass kein Mangel ist , was bei Einzug bereits vorhanden war und das werden die Fenster gewesen sein.

XtraDry  06.12.2011, 23:01
@guterwolf

Genau das ist falsch, gerade bei undichten Fenstern...

guterwolf  07.12.2011, 17:39
@XtraDry

wo steht das?

XtraDry  07.12.2011, 17:47
@guterwolf

In § 535 BGB: "Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen". Daraus ergeben sich bestimmte Mindestanforderungen an Wohnungen, damit sie zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sind. Der Mieter hat ein Anrecht auf diese Mindestanforderungen, unabhängig davon, ob diese bereits beim Einzug nicht erfüllt waren. Und wenn es wirklich so ist, wie der Fragesteller schreibt, dass bereits bei diesen Temperaturen die Butze nur überhaupt warm zu kriegen ist, wenn man die Heizungen voll aufdreht, weil die Fenster undicht sind und die ganze Wärme nach draußen geht, kannst Du getrost davon ausgehen, dass heutzutage bei den Energiekosten so ziemlich jedes Gericht in Deutschland dies als nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ansieht. Wenn es um technisch einwandfreie Fenster mit Einfachverglasung ginge, wäre das ggf. etwas anderes, aber undichte Fenster sind ein Mangel und waren es schon immer und in diesem Ausmaß muss der Mieter dies nicht hinnehmen...

Wie der Mieter dies durchsetzen kann und ob er gem. § 536b BGB die Rechte aus §§ 536, 536a BGB hat, ist eine andere Frage...

Undichte Fenster kann man nicht mit einer Nebenkostenabrechnung klären, dass eine ist die Abrechnung und das andere ist ein technischer Mangel am Gebäude, der sich leider in der Heizkostenabrechnung widerspiegelt. den Mangel beim Vermieter schriftlich umgehend mit Fristsetzung anzeigen und dann eine Mietminderung geltend machen. Dann können Sie auf diesem Wege die Heizkosten abfangen, bzw. der Vermieter wird reagieren, wenn es an sein Geld geht. Info.nebenkosten.de

was heisst "nicht richtig dicht"???? Lässt sich das mit Tesamoll beheben?

Die Fenster sind kein Mangel wenn sie bereits bei eurem Einzug in dem Zustand waren. Ist das Haus alt - muss man damit rechnen, dass die Fenster nicht dem neusten Standard entsprechen. Das ist kein Mangel.

Und dass die Wohnung nicht warm wird muss nicht zwangsläufig an den Fenstern, sondern an der ganzen Bauweise des Hauses liegen.

XtraDry  07.12.2011, 18:07

Die Fenster müssen nicht dem neuestem Standard entsprechen, auch in einem alten Haus müssen sie aber heile sein. Und wenn sie das nicht sind, ist das sehr wohl ein Mangel...

Unbedingt in den Mieterverein eintreten. Jede 2. Nebenkostenabrechnung ist falsch!!! Der Vermieter muss sich um die Fenster kümmern!! Dabei kann Euch der MIeterverein unterstützen!!

bananenschnitte  05.12.2011, 18:30

So sehe ich das auch.

guterwolf  05.12.2011, 22:56
@bananenschnitte

Der Vermieter muss sich um gar nichts kümmern. Wenn die Fenster alt sind, sind sie evtl. auch undicht. Das kann man selbst mit Tesamoll beheben. Bei einem alten Haus und alten Fenstern kann man keinen Mangel behaupten. Da nutzt auch der Mieterverein nichts.

XtraDry  06.12.2011, 08:20
@guterwolf

Naja, so pauschal lässt sich das ganz sicher nicht sagen...