Nebenkostenabrechnung falsch und vorerst einbehalten?

3 Antworten

Zum einen wird das Guthaben vom Vermieter einbehalten für evt. Nachzahlungen in 2017

Das ist nicht zulässig. Der Vermieter hat das Guthaben kurzfristig auszuzahlen. Und nach 30 Tagen ist er gemäß §286 Abs 3 BGB im Verzug. Das heißt, ab dann können weitere Schritte eingeleitet werden und auch Mahnbescheid.

Nach mehrmaliger Aufforderung haben wir am 26.12.2017 die Nebenkostenabrechnung für 2016 (fristgerecht) erhalten.

Auch wenn die Abrechnung erst 2017 angekommen wäre, ein Guthaben muss der Vermieter immer auszahlen, nur eine Nachzahlung von euch müßtet ihr dann nicht mehr leisten.

Haben wir hier Möglichkeiten das Guthaben zu verzinsen?

Ja. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vermieter wie oben gesagt im Verzug ist, dürfen auch Zinsen verlangt werden in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz, sowie eine Verzugspauschale von 40 Euro (§288 BGB)

In der Nebenkostenabrechnung werden jedoch 12 statt 11 Monate abgerechnet

Weder 11 noch 12 Monate sind korrekt. Es muss taggenau abgerechnet werden. Also auf der Abrechnung sollte stehen: Abrechnungszeitraum 1.1.16 bis 31.12.16 und Nutzungszeitraum 16.1.16 bis 31.12.16. Wenn das nicht so ist, kann die Abrechnung beanstandet werden.

...doch seitdem werden unsere Emails ignoriert

Ihr solltet ab sofort nur noch schriftlich per Brief mit dem Vermieter Korrespondenz führen. Und dabei den Druck immer weiter erhöhen, z.b. mit Fristsetzungen.

sportyboy1982 
Fragesteller
 24.01.2018, 20:25

Super Vielen Dank!!!!!!!

kevin1905  24.01.2018, 20:26
Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vermieter wie oben gesagt im Verzug ist, dürfen auch Zinsen verlangt werden in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz, sowie eine Verzugspauschale von 40 Euro (§288 BGB)

Das wäre nur der Fall, wenn der Vermieter kein Verbraucher ist.

Dabei ist bei einer natürlichen Person allerdings davon auszuegehen (anderslautende Urteile bitte präsentieren). Demnach 5% über Basis und für die Mahnung maximal 2,50 €.

Renick  24.01.2018, 20:45
@kevin1905

Ja stimmt. Wir wissen nicht ob er Verbraucher ist oder als Unternehmer einzustufen ist. Da bin ich zu voreilig vom Unternehmer ausgegangen.

Dabei ist bei einer natürlichen Person allerdings davon auszuegehen

Das stimmt so pauschal nun auch nicht. Ich kann Urteile raus suchen, laut denen es darauf ankommt, welchen Umfang die Vermietung hat aufgrund der Anzahl der Objekte oder aufgrund des Arbeitsaufwands des Vermieters.

Schriftverkehr zu dieser BK-Abrechnung sollte in Zukunft prinzipiell beweissicher durch Einwurfeinschreiben geführt werden.

Die BK-Abrechnung ist formal falsch und ihr wäre sofort im Ganzen zu widersprechen, weil der Nutzungszeitraum nicht der Realität entspricht. > 16.01.16 - 31.12.16 wäre korrekt. Damit ist der Widerspruch zu begründen.

Somit wäre auch eine Aufforderung zur Erstattung des Guthabens zunächst nicht notwendig. Wenn in nächster Zeit eine korrigierte BK-Abrechnung eintrifft, dann sollte der Vermieter zur Erstattung eines möglichen Guthabens innerhalb einer Frist von 10 Tagen (Nennung des Datums, Angabe des Girokontos) aufgefordert werden.

Wurde die Überweisung des Guthabens dann nicht innerhalb der Frist ausgeführt und deinem Konto gut geschrieben, wäre eine gerichtlich Mahnung möglich.

Die Besicherung eine BK-Abrechnung aus 2017, dir zuzustellen bis 31.12.18, könnte aus deiner Restkaution erfolgen.

Nach mehrmaliger Aufforderung haben wir am 26.12.2017 die Nebenkostenabrechnung für 2016 (fristgerecht) erhalten.

Warum fordert man sowas an?

Wenn der Vermieter sich zu viel Zeit lässt, wäre sein Anspruch auf Nachzahlung verfristet, nicht aber euer Anspruch auf Erstattung. Von daher nicht zwingend klug.

Ferner war der 26.12. ein Feiertag, da wurde keine Post zugestellt.

Zum einen wird das Guthaben vom Vermieter einbehalten für evt. Nachzahlungen in 2017 (wir sind in 05/2017 ausgezogen).

Gibt es keine Kaution aus der eventuelle Nachzahlung zu leisten wären. Woher sollte sich eine Nachzahlung ergeben, wenn es im Vorjahr eine Erstattung gab?

Abgerechnet werden kann nur der Zeitraum in dem die Wohnung tatsächlich bewohnt war. Also wäre die Abrechnung zu beanstanden.