Nebenkosten miteinander verrechnen
Hallo, Angenommen, ein Mieter hat im Vorjahr Einspruch gegen seine Nebenkostenabrechnung eingelegt, und der Vermieter hat darauf bis heute nicht geantwortet. Nun ist ein weiteres Jahr vergangen, und eine neue Abrechnung flattert ins Haus. Diesesmal hat der Mieter ein Guthaben. Dieses will der Vermieter aber einbehalten, bis die Sache aus dem Vorjahr geklärt ist.
Wie verhält sich der Sachverhalt. Darf der Vermieter das? Immerhin hat er nicht reagiert, und behält nun Geld ein, welches ihm nicht zusteht.
Weitergehend ist zu fragen, ob der Mieter erneut Einspruch einlegen sollte, weil die alte Abrechnung nicht geklärt ist, und dies unter Umständen (z.B. wenn er zu hohe Kosten für einen Hausmeisterservice beanstandet hat, und der Hausmeisterservice gleich geblieben ist) Auswirkungen hat?
Vielen Dank!
7 Antworten
Solche Aufrechnungen dürfen nur dann stattfinden, wenn dies explizit im Mietvertrag vereinbart ist. Normalerweise also nicht. Fordern sie den Vermieter auf, das Guthaben unverzüglich auszuzahlen, spätestens 4 Wochen nach Zugang der Abrechnung. Macht er das nicht, erlassen sie einen Mahnbescheid (Mahnung-online.de).
Bezüglich der Abrechnung des Vorjahres können sie getrost auf die Verjährung warten. Die Verjährung setzt ein 3 Jahre plus das laufende Jahr nach dem Zugang dieser Abrechnung.
Diese Aufrechnung ist unzulässig. Das Guthaben für die Abrechnung 2011 ist binnen 30 Tagen auszuzahlen. Wenn nicht erfolgt, darfst du es von der nächsten Miete abziehen. Das solltest du dann aber dem Vermieter schriftlich mitteilen. Wenn in der neuerlichen Abrechnung die gleichen Mängel auffallen wie im Vorjahr, musst du unbedingt erneut konkret zu diesen Einspruch einlegen und solltest Einsichtnahme in die Originalbelege fordern..
Wegen der Abrechnung für 2010 kann der Vermieter u.U. auf Zahlung klagen.
Solltest du Einsichtnahme gefordert haben und der Vermieter hat dem nicht entsprochen, so ist nach Ablauf von 12 Monaten ab Zustellung die Nachzahlung nicht mehr zu leisten, da vefristet.
Eine solche Aufrechnung ist nur dann zulässig, wenn dies explizit im Mietvertrag vereinbart wurde. Das ist meist nicht der Fall. Fordern sie vom Vermieter die Auszahlung des Guthabens innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Abrechnung ein. Macht er das nicht, erlassen sie einen Mahnbescheid (Mahnung-online.de).
Bezüglich der Nachforderung warten sie auf die Verjährung. Diese setzt ein 3 Jahre plus das laufende Jahr nach Zugang der Abrechnung.
Warum hätte der Vermieter reagieren müssen? Es ist doch sein Geld, auf das er zunächst verzichtet hat. Weder hat er anerkannt, dass der Einbehalt der Nachzahlung des Mieters rechtens war, noch hatt er Anlass von sich aus was zu tun. Er hat sich gedacht, dass es überhaupt besser wäre, einfach das nächste Jahr abzuwarten. Recht hat er gehabt. Nun ist es eben an der Zeit, dass sich der Mieter um seine Ansprüche ordentlich kümmert. Und wer dann am Ende Recht hat, das wird sich schon raus stellen.
Wenn der Anlass zur Beanstandung auch in der neuen Abrechnung gegeben ist, natürlich auch gegen diese Einspruch erheben.
Wegen dem Guthaben würde ich eine Verrechnung mit der nächten Miete fordern und falls das ausbleibt die Einzugsermächtigung aufkündigen und selbst mit der darauffolgenden Miete verrechnen.
Immerhin hat er so fast 2 Monate Zeit, die versäumte Klärung nachzuholen.