Namensänderung - wichtige Gründe?

5 Antworten

Wichtige Gründe... - einer reicht.

"1."
Ohne Zustimmung des Vaters kann ein 'wichtiger Grund' überhaupt nur vorliegen, wenn NÄ für das Kindeswohl erforderlich. Der Erhalt des Namensbandes ist ein wesentliches Kriterium im Hinblick auf das Kindeswohl (so der BGH schon vor der Jahrtausendwende zu § 1618 BGB [Einbenennung])

(Die Mutter hat ihren Geburtsnamen nicht zurückbekommen (sie hatte ihn ja nie abgegeben), sie hat ihn wieder angenommen.)

"2".
Wie 1

Wenn Papa zustimmt, dann reicht für die Bejahung des wichtigen Grundes 'förderlich' aus.

Wenn das minderjährige Kind Glück hat, dann heiratet Papa und nimmt Namen der Frau an. Dann hat er das Namensband geknipst.

"3". WILL reicht als wichtiger Grund nie aus.

Wenn Kind volljährig, dann kommt es naturgemäß nicht mehr auf das Kindeswohl an. Der wichtige Grund kann dann im Namen selbst liegen (Sammelname, lächerlich oder anstößig, schwer schreib- oder sprechbar) oder in der Psyche des Antragstellers.

Adoption hängt nicht von Lust und Laune des Standesamts ab. Das hat mit einer Adoption nichts zu schaffen.

DonFredericus 
Fragesteller
 06.06.2012, 13:21

Das mit der genauen Wortwahl wär dann soweit geklärt und angekommen ;-)

Sobald Volljährigkeit besteht sind Gründe wie Familienintegration/Kindswohl lediglich anders zu betiteln?

Statt will dann kann/darf der Familienname üernommen werden bei anstehender Betriebsübernahme?

DonFredericus 
Fragesteller
 07.06.2012, 03:00
@stgallus

Nochmals vielen Dank :)

Unter

b) Änderung des Familiennamens von Kindern aus familiären Gründen

40 (2) Ein überwiegendes Interesse an der Namensänderung ist gegeben, wenn diese auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe zum Wohl des Kindes erforderlich ist....Aber eine nur emotionale Ablehnung des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch das Kind vermag für sich allein die Namensänderung nicht zu rechtfertigen. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Beibehaltung der namensmäßigen Übereinstimmung mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil der Aufrechterhaltung der persönlichen Bindung zwischen dem Kind und diesem Elternteil dient und daher ebenfalls dem Wohl des Kindes entsprechen kann. Andererseits kann die Namensänderung gerechtfertigt sein, wenn das Kind jünger ist und sich entweder keine persönliche Beziehung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil entwickelt hat oder wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß das Kind dadurch Schaden nimmt, daß es sich wegen der Namensverschiedenheit von dem neuen Familienverband ausgeschlossen fühlt.

Wäre dies kein Grund für den genannten Fall 1 oder Fall 2?

Ist der gemeinsame Haushalt der Mutter samt 2er Kinder ein Familienverband wenn zudem lediglich zur Familie der Mutter Kontakt besteht?


d) Mit Hofen oder Unternehmen verbundene Familiennamen

47 Die Führung eines mit einem Hofe oder einem Unternehmen verbundenen Familiennamens kann dem Eigentümer, seinem Ehegatten und seinen Kindern im Wege der Namensänderung gestattet werden.

Weshalb hatten sie dies ausgeschlossen obwohl es hier doch erwähnt wird?

stgallus  07.06.2012, 07:19
@DonFredericus

Hoppla - die Nr. 47 hatte ich übersehen. Sorry.

Allerdings gibt es hier eine Entscheidzug des Hess. VGH aus dem Jahre 1990 (11 UE 3311/88)

Ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens in einen aus dem bisherigen *Familiennamen und dem Namen des Großvaters mütterlicherseits gebildeten Doppelnamen liegt nicht vor bei einem Antragsteller, der seit etwa 10 Jahren den Schäfereibetrieb seines Großvaters weiterführt, ohne Eigentümer des Betriebes zu sein. Das gilt auch dann, wenn er von dem Großvater testamentarisch als (Nach-) Erbe eingesetzt worden ist.

Ob dies nur wegen des angestrebten Doppelnamens so entscheiden wurde oder generell, weiß ich nicht. Dazu müsste man sich das komplette Urteil besorgen.

Weitere Judikatur in diesem Zusammenhang kenne ich nicht.

Über die VwV sind einige BGH-Entscheidungen (und dem folgend auch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte) hinweggegangen, ohne dass dies in den VV Niederschlag gefunden hätte. Hier ist also auch eine gewisse Vorsicht geboten.

Fall 1): Abgelehnt! Fall 2): Unrealistisch b.z.w. widersprüchlich: Wenn wie 1), waren die doch verheiratet?! Fall 3): Müsste vom Großvater adoptiert werden, sonst geht es nicht!

DonFredericus 
Fragesteller
 04.06.2012, 22:12

Zu Fall2: der Vater/Erzeuger kann sich trotz Ehe nicht um die Kinder kümmern bzw. getrennt von diesen leben.

Oder nur das nötigste mit diesen reden und nach Scheidung komplett ignorieren.

Zu Fall 3: vom Großvater adoptieren - geht das selbst wenn beide Elternteile leben? Genügt es nicht wenn der Betrieb bereits der Mutter gehört?

Danke soweit mal :)

HugoGuth  06.06.2012, 10:07
@DonFredericus

Erwachsene können sich adoptieren lassen, von wem sie wollen! Normalerweise soll man seinen Namen nicht ändern!

DonFredericus 
Fragesteller
 06.06.2012, 13:37
@HugoGuth

Auch von der Mutter? Oder muss zuerst wer anders adoptiert haben bevor man sich dann von der Mutter adoptieren lassen kann?

HugoGuth  06.06.2012, 14:23
@DonFredericus

Die Mutter kann einen nicht adoptieren, aber den namen anzunehmen ist nicht so einfach! Das müsstet ihr schon bei den Behörden fragen! Es wurde z.B. schon mal "Krupp von Bohlen und Halbach" genemigt, als Herr von B. und H. Frl. Krupp heiratete! Doch mit dem Ausstieg der Familie aus dem operativen Geschäft erlosch der Doppelnahme wieder - es hieß einfach "Von B. und H."!

  1. Geht nicht.
  2. Ebenfalls kein wichtiger Grund
  3. Da soll es Fälle gegeben habe, in denen das möglich war. Das dürfte allerdings vom Standesamt abhängen und erst bei der wirklichen Betriebsübernahme in Frage kommen.
DonFredericus 
Fragesteller
 06.06.2012, 13:40

Was wäre ein wichtiger Grund um 1. oder 2. ermöglichen zu können?

Zu 3.: soll Fälle gegeben haben...es gibt ja auch ein Gesetz dafür - wieso soll dann das StA entscheiden wie sie es auslegen wollen? Das ist typisch deutsch...zig Regeln um sie nicht zu befolgen...

TETTET  06.06.2012, 14:26
@DonFredericus

In 1 und 2 ist der Grund doch benannt und es ist kein wichtiger. Zu 3. Im Gesetz steht nun mal wichtiger Grund. Was ein wichtiger Grund ist, legen aber erstmal die Standesämter fest, bei denen konkret die Namensänderung beantragt wird, danach dann evt. Gerichte.

stgallus  06.06.2012, 19:43
@TETTET

Was 'wichtiger Grund' i.S.von § 3 NamÄndG ist, legt kein Standesamt fest. Dieser 'unbestimmte Rechtsbegriff' ist durch die Rechtsprechung hinreichend ausgeknautscht.

Es gibt auch Gründe, die einfach nur im Namen liegen.

Eine Bekannte die den Namen "Gliedt" trug - was zweifelsfrei immer für einen schlechten Spruch gut war - durfte diesen nach Volljährigkeit ändern.

dieterdehnert  04.06.2012, 16:21

Ahh, ich sehe schon worauf es hinaus soll. Ich vermute, die namentragende Person muss in jedem Fall volljährig sein. Alles weitere klärst Du am besten beim Amt.

ein freund von mir hieß Hase.

eine nachbarin Iwaschkowitsch

bei beiden wurde ohne einwände eine änderung genehmigt. der grund lag aber natürlich jeweils im namen selbst.

DonFredericus 
Fragesteller
 05.06.2012, 00:16

Reicht da der bloße Wunsch aus oder muss mit dem Namen ein Wortspiel fabriziert werden können? Hase ist doch nicht schlimm? ...ist natürlich Ansichtssache ;-)

Was wäre mit Dicht oder Hake? Hake Dicht ;-)

taigafee  05.06.2012, 01:03
@DonFredericus

es musste ersichtlich sein, dass der name entweder lächerlich ist, oder im anderen fall schwer zu eingänglich.

je nachdem wie einsichtig der beamte ist, muss man natürlich mehr oder weniger erklären.

DonFredericus 
Fragesteller
 06.06.2012, 13:34
@taigafee

je nachdem wie einsichtig der beamte ist, muss man natürlich mehr oder weniger erklären.

Richtig ;-) ...aber auch wiederum doof, da so Korruption gefördert wird...

taigafee  07.06.2012, 05:21
@DonFredericus

entweder einer ist korrupt oder nicht. das hat mit der einsicht, ob jemand mit seinem namen unlücklich ist, nix zu tun.