Namensänderung - wichtige Gründe?
Hallo :)
Für eine Namensänderung müssen wichtige Gründe vorliegen. Was wären diese?
Bsp.1: das Kind will den Familiennamen der Mutter erlangen, da es bei Geburt den Namen des Vaters erhielt (Eltern waren damals verheiratet und Mutter hat ihren Geburtsnamen nach Scheidung zurück bekommen).
Bsp.2: wie Nummer 1, nur dass weiterhin erklärt wird dass der Vater nie Kontakt zu den Kindern suchte, die Vaterschaft trotz positiven Vaterschaftstest nicht paraktiziert und somit keine Bindung zu diesem bestünde. Lediglich zu der Familie der Mutter sei Kontakt und Zugehörigkeitsgefühl vorhanden.
Bsp.3: Das Kind wird den mütterlichen Familienbetrieb übernehmen und will daher den Namen der Mutter tragen.
Bitte für alle Beispiele auch verdeutlichen ob es einen Unterschied macht ob der Nachkomme bereits volljährig sei.
Hoffe hier weiß jemand welche Gründe von Amts wegen vertretbar wären. DANKE :)
5 Antworten
Wichtige Gründe... - einer reicht.
"1."
Ohne Zustimmung des Vaters kann ein 'wichtiger Grund' überhaupt nur vorliegen, wenn NÄ für das Kindeswohl erforderlich. Der Erhalt des Namensbandes ist ein wesentliches Kriterium im Hinblick auf das Kindeswohl (so der BGH schon vor der Jahrtausendwende zu § 1618 BGB [Einbenennung])
(Die Mutter hat ihren Geburtsnamen nicht zurückbekommen (sie hatte ihn ja nie abgegeben), sie hat ihn wieder angenommen.)
"2".
Wie 1
Wenn Papa zustimmt, dann reicht für die Bejahung des wichtigen Grundes 'förderlich' aus.
Wenn das minderjährige Kind Glück hat, dann heiratet Papa und nimmt Namen der Frau an. Dann hat er das Namensband geknipst.
"3". WILL reicht als wichtiger Grund nie aus.
Wenn Kind volljährig, dann kommt es naturgemäß nicht mehr auf das Kindeswohl an. Der wichtige Grund kann dann im Namen selbst liegen (Sammelname, lächerlich oder anstößig, schwer schreib- oder sprechbar) oder in der Psyche des Antragstellers.
Adoption hängt nicht von Lust und Laune des Standesamts ab. Das hat mit einer Adoption nichts zu schaffen.
Schau mal hier rein - da kannst Du fündig werden.
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_11081980_VII31331317.htm
Und wirst feststellen müssen, dass Dein Vortrag einen wichtigen Grund nicht erkennen lässt. Die Betriebsübernahme ist jednfalsl keiner.
Nochmals vielen Dank :)
Unter
b) Änderung des Familiennamens von Kindern aus familiären Gründen
40 (2) Ein überwiegendes Interesse an der Namensänderung ist gegeben, wenn diese auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe zum Wohl des Kindes erforderlich ist....Aber eine nur emotionale Ablehnung des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch das Kind vermag für sich allein die Namensänderung nicht zu rechtfertigen. Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Beibehaltung der namensmäßigen Übereinstimmung mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil der Aufrechterhaltung der persönlichen Bindung zwischen dem Kind und diesem Elternteil dient und daher ebenfalls dem Wohl des Kindes entsprechen kann. Andererseits kann die Namensänderung gerechtfertigt sein, wenn das Kind jünger ist und sich entweder keine persönliche Beziehung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil entwickelt hat oder wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, daß das Kind dadurch Schaden nimmt, daß es sich wegen der Namensverschiedenheit von dem neuen Familienverband ausgeschlossen fühlt.
Wäre dies kein Grund für den genannten Fall 1 oder Fall 2?
Ist der gemeinsame Haushalt der Mutter samt 2er Kinder ein Familienverband wenn zudem lediglich zur Familie der Mutter Kontakt besteht?
d) Mit Hofen oder Unternehmen verbundene Familiennamen
47 Die Führung eines mit einem Hofe oder einem Unternehmen verbundenen Familiennamens kann dem Eigentümer, seinem Ehegatten und seinen Kindern im Wege der Namensänderung gestattet werden.
Weshalb hatten sie dies ausgeschlossen obwohl es hier doch erwähnt wird?
Hoppla - die Nr. 47 hatte ich übersehen. Sorry.
Allerdings gibt es hier eine Entscheidzug des Hess. VGH aus dem Jahre 1990 (11 UE 3311/88)
Ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens in einen aus dem bisherigen *Familiennamen und dem Namen des Großvaters mütterlicherseits gebildeten Doppelnamen liegt nicht vor bei einem Antragsteller, der seit etwa 10 Jahren den Schäfereibetrieb seines Großvaters weiterführt, ohne Eigentümer des Betriebes zu sein. Das gilt auch dann, wenn er von dem Großvater testamentarisch als (Nach-) Erbe eingesetzt worden ist.
Ob dies nur wegen des angestrebten Doppelnamens so entscheiden wurde oder generell, weiß ich nicht. Dazu müsste man sich das komplette Urteil besorgen.
Weitere Judikatur in diesem Zusammenhang kenne ich nicht.
Über die VwV sind einige BGH-Entscheidungen (und dem folgend auch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte) hinweggegangen, ohne dass dies in den VV Niederschlag gefunden hätte. Hier ist also auch eine gewisse Vorsicht geboten.
Fall 1): Abgelehnt! Fall 2): Unrealistisch b.z.w. widersprüchlich: Wenn wie 1), waren die doch verheiratet?! Fall 3): Müsste vom Großvater adoptiert werden, sonst geht es nicht!
Zu Fall2: der Vater/Erzeuger kann sich trotz Ehe nicht um die Kinder kümmern bzw. getrennt von diesen leben.
Oder nur das nötigste mit diesen reden und nach Scheidung komplett ignorieren.
Zu Fall 3: vom Großvater adoptieren - geht das selbst wenn beide Elternteile leben? Genügt es nicht wenn der Betrieb bereits der Mutter gehört?
Danke soweit mal :)
Erwachsene können sich adoptieren lassen, von wem sie wollen! Normalerweise soll man seinen Namen nicht ändern!
Auch von der Mutter? Oder muss zuerst wer anders adoptiert haben bevor man sich dann von der Mutter adoptieren lassen kann?
Die Mutter kann einen nicht adoptieren, aber den namen anzunehmen ist nicht so einfach! Das müsstet ihr schon bei den Behörden fragen! Es wurde z.B. schon mal "Krupp von Bohlen und Halbach" genemigt, als Herr von B. und H. Frl. Krupp heiratete! Doch mit dem Ausstieg der Familie aus dem operativen Geschäft erlosch der Doppelnahme wieder - es hieß einfach "Von B. und H."!
- Geht nicht.
- Ebenfalls kein wichtiger Grund
- Da soll es Fälle gegeben habe, in denen das möglich war. Das dürfte allerdings vom Standesamt abhängen und erst bei der wirklichen Betriebsübernahme in Frage kommen.
Was wäre ein wichtiger Grund um 1. oder 2. ermöglichen zu können?
Zu 3.: soll Fälle gegeben haben...es gibt ja auch ein Gesetz dafür - wieso soll dann das StA entscheiden wie sie es auslegen wollen? Das ist typisch deutsch...zig Regeln um sie nicht zu befolgen...
In 1 und 2 ist der Grund doch benannt und es ist kein wichtiger. Zu 3. Im Gesetz steht nun mal wichtiger Grund. Was ein wichtiger Grund ist, legen aber erstmal die Standesämter fest, bei denen konkret die Namensänderung beantragt wird, danach dann evt. Gerichte.
Was 'wichtiger Grund' i.S.von § 3 NamÄndG ist, legt kein Standesamt fest. Dieser 'unbestimmte Rechtsbegriff' ist durch die Rechtsprechung hinreichend ausgeknautscht.
Es gibt auch Gründe, die einfach nur im Namen liegen.
Eine Bekannte die den Namen "Gliedt" trug - was zweifelsfrei immer für einen schlechten Spruch gut war - durfte diesen nach Volljährigkeit ändern.
Ahh, ich sehe schon worauf es hinaus soll. Ich vermute, die namentragende Person muss in jedem Fall volljährig sein. Alles weitere klärst Du am besten beim Amt.
ein freund von mir hieß Hase.
eine nachbarin Iwaschkowitsch
bei beiden wurde ohne einwände eine änderung genehmigt. der grund lag aber natürlich jeweils im namen selbst.
Reicht da der bloße Wunsch aus oder muss mit dem Namen ein Wortspiel fabriziert werden können? Hase ist doch nicht schlimm? ...ist natürlich Ansichtssache ;-)
Was wäre mit Dicht oder Hake? Hake Dicht ;-)
es musste ersichtlich sein, dass der name entweder lächerlich ist, oder im anderen fall schwer zu eingänglich.
je nachdem wie einsichtig der beamte ist, muss man natürlich mehr oder weniger erklären.
je nachdem wie einsichtig der beamte ist, muss man natürlich mehr oder weniger erklären.
Richtig ;-) ...aber auch wiederum doof, da so Korruption gefördert wird...
entweder einer ist korrupt oder nicht. das hat mit der einsicht, ob jemand mit seinem namen unlücklich ist, nix zu tun.
Das mit der genauen Wortwahl wär dann soweit geklärt und angekommen ;-)
Sobald Volljährigkeit besteht sind Gründe wie Familienintegration/Kindswohl lediglich anders zu betiteln?
Statt will dann kann/darf der Familienname üernommen werden bei anstehender Betriebsübernahme?