Muss man sich bei Ruhestörung ausweisen?

5 Antworten

Sie können eine allgemeine Personenkontrolle machen, wollen Name, Adresse ... wissen, was man dann sagt. Eine Ausweispflicht besteht nicht.

Derjenige, der die Tür öffnet könnte sagen, dass er allein in der Wohnung ist. So müssen andere Partygäste nichts sagen.

In die Wohnung darf die Polizei nicht, wegen der Unverletzlichkeit der Wohnung.

https://dejure.org/gesetze/GG/13.html

Still  26.11.2018, 05:42

Schwachsinn; jedes Polizeigesetz erlaubt das Betreten der Wohnung bei einer Ruhestörung. Es besteht immer eine Verpflichtung seine Personalien anzugeben und wenn die Polizei auf einen BPA besteht, dann hält sie die Person fest, bis dieser vorliegt.

BVBDortmund  26.11.2018, 08:02
@Still

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre dann verletzt, wenn an der Tür gesagt wird, wir haben die Musik schon abgestellt. Ruhestörung ist eine Ordnungswridigkeit keine schwere Straftat, auch auf diesem Grund dürfen Polizisten die Wohnung nicht betreten, wenn man es ihnen nicht erlaubt.

Polizeigesetz soll was anderes bestimmen? Puh, wo denn?

BVBDortmund  26.11.2018, 11:25
@BVBDortmund

Und noch was: Grundsätzlich dürfen Maßnahmen durch die Polizei nur gegen die Personen ergriffen werden, die für die Gefahr verantwortlich sind. 

Da es aber weder eine Gefahr gibt, noch die Gäste einer Party die Musik angestellt haben, geht es der Polizei nichts an, wer sich da in der Wohnung aufhält.

Deshalb kann die Polizei nicht gegen Gäste vorgehen, weil sie keine Gefährder noch Störer sind.

feinerle  26.11.2018, 12:16

Leider Unfug, denn ein Betreten einer Wohnung ist nicht das Duchsuchen einer Wohnung. Das Durchsuchen bedarf einer richterlichen Anordnung, bei Nicht - oder Nicht rechtzeitiger Erreichbarkeit kann die Polizei dies selbst entscheiden.

Ein Betreten ist jedoch kein Durchsuchen und ist ohne Richtervorbehalt rechtlich möglich.

BVBDortmund  26.11.2018, 13:30
@feinerle

Artikel 13 des Grundgesetzes legt fest, dass auch der Staat nicht einfach in eine Wohnung hineindarf. Selbst die Polizei braucht eine besondere Genehmigung von einem Richter, wenn sie eine Wohnung durchsuchen möchte. 

http://www.grundrechtefibel.de/unverletzlichkeit_wohnung.html

Mach erstmal Deine Hausaufgaben. Meinst Du wirklich, wenn nicht von Durchsuchen die Rede ist, muß man die Polizei reinlassen?

feinerle  26.11.2018, 17:20
@BVBDortmund
Artikel 13 des Grundgesetzes legt fest,....

Völlig schnurz. Das GG gilt hier nicht, es gilt das nähere gesetz - Rechtsgraundsatz lex spezialis, es gilt stets das Gesetz, welches den jeweiligen Fall exakter beschreibt - und das ist das jeweilige Polizeigesetz / die Ermächtigungsgrundlage, je nach Bundesland.

Grundrechtefibel.....

Ja klar, diese linksautomome Dingsbumsfibel verschweigt halt einiges, was den Autoren nicht passt.

Es gilt nicht irgendeine linksradikale Teilwahrheitenfibel, es gilt DAS GESETZ! - Hier das Polizeigesetz, in welchem am Beispiel BW steht:

§ 31 PolG BW Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) 1 Die Polizei kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

Das steht halt mal nix von Richter oder sowas, garnix.

Dort steht weiter:

(2) Die Polizei kann eine Wohnung nur durchsuchen, wenn .... etc.

Betreten ist also nicht gleich durchsuchen, es wird in unterschiedlichen Absützen getrennt voneinander behandelt und ist dadurch völlig getrennt..

Es steht weiter drin:

(5) 1 Außer bei Gefahr im Verzug darf eine Durchsuchung nur durch das Amtsgericht angeordnet werden,

Der Richtervorbehalt gilt also NUR für die Durchsuchung - NICHT für ein betreten.

Mach erstmal Deine Hausaufgaben......

.... selber.

Man sollte, wenn man Auskünfte über das Gesetz gibt, halt auch mal das Gesetz studieren, direkt dieses Gesetz, nur und ausschließlich dieses Gesetz und nicht irgend eine linkslastige Dingsbumsfiebel, die halt nur die Hälte sagt, die der linksautonome Autor will und den Rest glatt verschweigt, arglistig, wie ich am flogenden Beispiel erläutere:

Diese Seite schreibt:

Artikel 13 des Grundgesetzes legt fest, dass auch der Staat nicht einfach in eine Wohnung hineindarf. Selbst die Polizei braucht eine besondere Genehmigung von einem Richter, wenn sie eine Wohnung durchsuchen möchte.

Das ist nichts als gequirlter Stuss, denn hier wird Betreten und Duchsuchen absichtlich vermengt. Der Autor gibt damit absichtlich eine Falschauskunft.

Ich will hoffen, dass der das nicht mit Absicht macht, denn damit legt dieser Heini einigen ein gewaltiges Ei, sowas kann bis zu einer Strafanzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeante führen, wenn man diesem Schwachsinn folgt, den dieser Typ da herumsalbatert.

Du z.B. - bis eben hättest Du dicke Arme gemacht und wärst prompt der Mops bei der Sache, weil Du einer ideologisch durchhauchten Teilwahrheitenseite mehr Glauben schenkst, als dem eigentlich Gesetz.

In diesem Sinne, selber mal Hausaufgaben machen.

Wenn die Nachbarn die Polizei wegen einer lauten Party rufen, wollen diese ja meist den Gastgeber sprechen.

Richtig.

Das machen die, weil sie den Störer, also den Verantwortlichen für die Störung feststellen müssen.

Aus zwei Gründen:

1.) Jede Maßnahme wird protokolliert, was die Pozelanten so gemacht haben. Darin wird jede Maßnahme aufgeführt, die getroffen wurde, wo sie getroffen wurde, warum das so geschehen ist und gegen wen.

2.) Wnen der Nachbar nachträglich eine Ordnungswidrigkeitenanzeige stellt, wegn Ruchestörung ein Bußgeld festgelegt werden wird duch die Ortspolizeibehörde, muss der Verursacher bekannt sein.

Muss sich dieser dann ausweisen dass er wirklich der Gastgeber ist

Seine Personalien werden festgestellt. Mit Ausweis ist es einfacher, ohne jedoch geht das auch, dann wird der Name mit dem Adressverzeichnis abgeglichen. Stimmt das alles überein, glaubt man das mal.

Wenn die Polizei es fordert, musst du immer deine Personalien angeben und wenn denen das nicht sicher genug ist, können die auch auf einen Ausweis bestehen.

Die Polizei ist sogar berechtigt alle Partygäste aufzufordern sich auszuweisen.

BVBDortmund  26.11.2018, 09:55

Nein, es geht keine Gefahr von Partygästen aus. Die Musik ist ausgestellt.

Fraglich ist, ob die Polizei die Wohnung betreten darf, wenn an der Wohnungstür gesagt wird, "als Polizisten dürfen Sie die Wohnung nicht betreten."

Es geht keinem Polizisten etwas an, wer die Partygäste sind.

Beim ersten Mal schon. Aber mit der Zeit kennt man sich 😁