Muss ich inkassogebühren zahlen wenn die Hauptforderung davor schon gezahlt wurde?

7 Antworten

Ich würde nicht zahlen, nur einmal schriftlich (wenn ich sicher gehen will, per Einschreiben und Rückschein) widersprechen. Idealer Weise Briefumschlag mit Poststempel aufbewahren. Rückdatieren von Schreiben ist bei Inkassos offenbar gang und gäbe, vielleicht wurde auch der Zahlungseingang festgestellt und genau darauf das Datum gesetzt, um doch nochmal nachträglich was auszupressen. Alles gängige Praktiken bei Inkassos.

Inkasso zu beauftragen, nachdem schon bezahlt wurde, widerspricht der Schadensminderungspflicht (§254 BGB). 60€ für Rechnungen unter 300€ sind auch viel zu viel (über Anwaltskosten-Äquivalent).

Wurden denn vorher schriftliche Mahnungen (Briefe) verschickt und dafür Mahngebühren von max. 3-5€ gefordert? Wird ein Verzugszins gefordert (meist nur geringer Betrag)? Diese Posten sind ein rechtlicher Anspruch, die würde ich ggf. an den Gläubiger zahlen.

Allerdings werden die noch weiter nerven. Man kann sich die Schreiben anschauen, ob da noch was wichtiges drin ist, meist ist es aber nur Drohfasel. Achtung, einem evtl. gerichtlichen Mahnbescheid muss laut beiliegender Anleitung widersprochen werden, sonst wird die Forderung gültig!

Lies auch hier:

http://www.gutefrage.net/tipp/mit-inkassobueros-richtig-umgehen--wer-sich-nicht-wehrt-kriegt-die-taschen-geleert

Nach ständiger Rechtsprechung sind Inkassokosten in aller Regel wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB nicht zu erstatten.

Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten, die zum eigenen Pflichtenkreis eines Kaufmanns gehören

Es handelt sich offensichtlich um ein geschäftserfahrenes Unternehmen, dass zur vorgerichtlicher Anmahnung ihrer Vergütungsforderungen keiner externen Hilfe bedarf (Woitkewitsch, MDR 2012, 500 mit Hinweisen auf die divergierende Rechtsprechung).

AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11 ...Nach Auffassung des Gerichts ist die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten in einem Fall wie dem vorliegenden generell zu verneinen; allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. Einziehung einer Forderung, die sich gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner richtet, kann etwas anderes gelten (so auch AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10, Juris, mit Hinweis auf die Rechtsprechung im dortigen LG-Bezirk

AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09) Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen…. Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären.

Es gibt ohne den Fall genauer zu kennen, zwei Probleme.

  1. Eine Überweisung kann schon mal zwei, drei Tage benötigen wenn Absender und Empfänger andere Banken aufweisen. Hier sollte tunlichst die Buchhaltung des ursprünglichen Rechnungstellers kontaktiert werden, um zu klären wann genau das Geld bei ihnen verbucht wurde. Dass der Brief raus ging ist nicht ungewöhnlich. In größeren Unternehmen weiß Abteilung 1 oft erst Stunden / Tage später, was sich in Abteilung 2 getan hat.

  2. Wird der Fall an ein Inkasso-Büro übertragen, hat der Rechnungsteller selbst keine Handhabe mehr. Das Inkassobüro bezahlt die ausstehende Summe und übernimmt damit den Fall. Sie verdienen mit den in Rechnung gestellten Gebüren. Hier müsste klar geklärt sein, dass das Geld auf jeden Fall schon vorlag als das Inkassobüro beauftragt wurde. In diesem Fall dürften die Auftragsteller die Kosten tragen.

Jorkfriet  13.05.2013, 03:18
  1. irrelevant - der Gläubiger hat sein Geld und ist zufrieden.

  2. Falsch. Wenn die inkassofirma die Forderung gekauft hätte, dürfte sie keine Gebühren erheben. Normale aktuelle Forderungen werden nie gekauft - die inkassofirmen übernehmen nur das Mahnwesen. Dafür muss derAuftraggeber zahlen.

Fazit: Limearts darf gern Inkassogebühren bezahlen - alle anderen brauchen das nicht.

rainerendres  13.05.2013, 08:32

Zu 2

Es ist ein Inkassobüro und kein Factoringunternehmen

Abgetreten wurde lediglich der Forderungseinzug

Forderungsinhaber ist immer noch der Ursprungsgläubiger

Komme aus der Inkassobranche Die Gebühren sind zwar "erlaubt" allerdings nicht durchsetzungsfähig Eine erfolgreich durchgeführte Klage expl wg vorgerichtlicher Inkassogebühren eines ext Inkassobüros ist mir bisher nicht bekannt geworden Grund : Inkassounfreundliche rechtsprechung ( LInk an dein Postfach)

Schläft ein bzw wird ausgebucht

Ich würde wie folgt reagieren ( schriftlich z.b per fax )

"....Sehr geehrtes IB - ich weise die Forderung vollumfänglich zurück - weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu leiner Zahlung führen - mit der Weitzergabe meiner Daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden - mit der tel Kontaktafnahme bin ich nicht einverstanden ...."

Stell Dich trotzdem auf 2 oder 3 "dynamische" Briefe ein

Yoki7 
Fragesteller
 16.05.2013, 02:39

So habe ich Geantwortet... Mal schauen was zurück kommt Etwas Dreist oder? xD


AZ: XXXXX-XXXX-XXXX

NAME: Max Mustermann ...

Fall: 1&1 Rechnung

Sehr geehrtes Creditreform XYZ, ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung führen. Mit der Weitergabe meiner Daten bin ich nicht einverstanden.

Gründe hierfür sind, das die Rechnung bezahlt wurde bevor überhaupt etwas von Ihnen gekommen ist, 1&1 die Zahlung Akzeptiert hat Ihr erster Brief kam 2 Wochen nachdem ich die Rechnung Beglichen habe inkl. Falschen Absende Datum Berechnung von Zinsen obwohl die Forderung bezahlt war Zum Thema 286BGB, ich hatte bei 1&1 die Schulden und dort habe ich auch die Mahngebüren Bezahlt Bei Ihnen Jedoch gab es nie Schulden nicht einmal für 10 Sekunden

Wenn Sie etwas einfordern möchten Bitte ich Sie sich an 1&1 Internet AG zu wenden Was Sie wahrscheinlich nicht tun werden da Sie ja nicht wegen so einem Betrag sich die Arbeit machen werden Bzw. bei 1&1 unnötig Negativ auffallen möchten

Ich weiß Sie werden noch 1-2 Briefe mir zukommen lassen, und eventuell lese ich sie auch ... Aber mehr auch nicht

Es kommt etwas dreist rüber aber das was Sie fordern ist mehr als dreist

Mit freundlichen grüßen

Name

rainerendres  17.05.2013, 09:00
@Yoki7

Ja die werden standartgemäs antworten das sie schon beauftragt waren als Deine zahlung erfolgte und deshalb die Inkassogebühren rechtmäsig sind

Den kompletten letzten Absatz hätte ich weggelassen ab " Gründe hierfür .."

Nein.

Inkassogebühren sind i.d.R. kein erstattungspflichtiger Verzugsschaden. Wohl jedoch Mahngebühren des Forderungsstellers (2,50 - 3,- € pro Brief), sowie Verzugszinsen.

Yoki7 
Fragesteller
 16.05.2013, 02:43

Was für ein Verzug? Wie gesagt Rechnung war beglichen... und 1&1 hat Akzeptiert

kevin1905  17.05.2013, 18:38
@Yoki7

Wenn auf einer Rechnung steht "zahlbar bis 17.05.13" und am 18.05.13 hat der Gläubiger sein Geld nicht bist du in Zahlungsverzug und musst Verzugsschaden ebenfalls ersetzen, welcher da wäre:

  • Mahngebühren
  • Verzugszinsen
  • evtl. Rücklastschriftgebühren
  • Anwaltskosten (wenn ein RA statt eines Inkassobüros beauftragt worden wäre)
  • Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens