Muss ich das Jobcenter meine Kontoauszüge vorlegen, wenn ich arbeiten gehe und mein Lebensunterhalt sichern kann?

6 Antworten

Wenn du genügend Einkommen hast, bist du nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft deiner Mutter, schreibt SGB II § 7 Absatz 3. Aber du bist immer noch in einer Haushaltsgemeinschaft mit deiner Mutter - oder nicht? Falls ja, dann gilt SGB II § 9 Absatz 5:


"(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."

Dieser Vermutung kann man widersprechen, in der Regel mit Erfolg, wenn keine Indizien vorliegen, die für diese Vermutung sprechen. Siehe dazu die Hinweise der BA: https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdcz/~edisp/l6019022dstbai377927.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377930

Dort steht auf PDF-Seite 14: "Die vom Gesetz vermutete Tatsache besteht darin, dass Verwandte und Verschwägerte, die in einer HHG leben, sich gegenseitig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützen, auch wenn nach dem BGB keine Unterhaltspflicht besteht. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb einer HHG eine sittliche Pflicht, entsprechend dem Gedanken der Familiennotgemeinschaft, zur gegenseitigen Unterstützung besteht."

Zu deinen Kontoauszügen siehe Seite 15:

"(2) Zur Auskunfts- und Mitwirkungspflicht von Verwandten und Verschwägerten ist § 60 zu beachten."

Dort in § 60 steht: "(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist."

Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung heißt es auf PDF-Seite 18 der BA:

"(2) Die gesetzliche Vermutung kann nur dann als widerlegt angesehen werden, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Verwandte oder Verschwägerte die mit ihm in HHG lebende leistungsberechtigte Person Unterhaltsleistungen tatsächlich nicht oder nicht über einen bestimmten Umfang hinaus gewährt. Die Widerlegung der Vermutung darf nicht durch überspannte Beweisanforderungen erschwert werden. Es kann von der leistungsberechtigten Person nicht mehr an Beweisen verlangt werden, als er tatsächlich erbringen kann. Ist der/die Angehörige der leistungsberechtigten Person nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Angehörigen dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse den Wahrheitsgehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen."

So schwer wird es also kaum werden, der gesetzlichen Vermutung zu widersprechen - vor allem dann nicht, wenn das neue Einkommen nicht sehr hoch ist. Denn dann greifen ja auch die hohen Freibeträge, siehe PDF der BA!

Ohne Kontoauszüge muss das Jobcenter aber vermuten, dass der Sohn plötzlich einen Bombenjob begonnen hat und zigtausende jeden Monat einnimmt. Und wer würde schon bezweifeln, dass etwa ein Manager oder ein Popstar seine mitwohnende Mutter unterstützt???

Gruß aus Berlin, Gerd

Hallo,

zu Deiner Frage:

Muss ich das Jobcenter meine Kontoauszüge vorlegen, wenn ich arbeiten gehe und mein Lebensunterhalt sichern kann?

Ich bin 20Jahre alt, wohne bei meiner Mutter und wir beziehen ALG2 (Hartz IV).

Ja, das Jobcenter kann es verlangen.

Das Jobcenter möchte damit klären, ob Deine Mutter dadurch noch Anspruch auf ALG2 hat, bzw. wenn ja, in welcher Höhe oder ob Dein Gehalt für den Lebensunterhalt von Euch beiden ausreicht.

Dein Gehalt wird nämlich mit angerechnet, da Du zusammen mit Deiner Mutter eine Wohnung unterhältst.

Gruß, RayAnderson

Da du bei der Mutter wohnst, geltet ihr ggf. als sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Daher sind auch deine Einkünfte für die Berechnung der Leistungen für deine Mutter von Belang.

Wenn du bei deiner Mutter wohnst und diese weiter Leistungen nach dem SGB II bezieht dann bildet ihr eine Bedarfsgemeinschaft*

*Erläuterung durch Wiki

Die gewährte Grundsicherung, die Bedarfe insoweit decken soll, wie es zur Führung eines menschenwürdigen und existenzgesicherten Lebens erforderlich sei, ist gegenüber anderen Hilfen nachrangig. Dies bedeutet, dass der Staat partnerschaftliche Solidarität fordert und sich nicht einschaltet, solange Partner sich selbst helfen können. Ehegatten- und Partnersubsidiarität bezeichnet den Vorrang der Solidarität unter Partnern vor sozialstaatlicher Hilfe. Ob der angerechnete Betrag tatsächlich der mittellosen Person zugutekommt, spielt keine Rolle, ein Rechtsanspruch zwischen den Partnern ergibt sich daraus nicht. Geschuldet ist ein Familienunterhalt lediglich unter Ehepartnern, nicht aber unter eheähnlich Zusammenlebenden. Transferleistungen innerhalb von Familien und eheähnlichen Partnerschaften werden als faktisch gegeben angenommen und deshalb bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt, um eine Benachteiligung der Personen zu vermeiden, die niemanden haben, der sie unterstützt.

Durch diese Tatsache musst du selbstverständlich dein Gehalt offen legen und Kontoauszüge zeigen

Ja musst du und zwar weil du erst 20 bist und mit deiner leistungsbeziehenden Mutter rine Bedarfsgemeinschaft grundest.