Muss ich auf Rente Steuern zahlen?

4 Antworten

Renten sind steuerpflichtige Einkünfte gem. § 22 EStG.

Natürlich wird der steuerpflichtige Teil der Rente abzgl. Werbungskosten den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn - Werbungskosten) hinzuaddiert.

Es besteht Abgabepflicht zur Einkommensteuererklärung.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Auf die Rente zahlst Du:

  • Lohnsteuer
  • Soli
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
kevin1905  30.12.2018, 17:36

Rente ist kein Lohn, ergo keine Lohnsteuer.

albatroz1101  30.12.2018, 17:39
@kevin1905

Warum wird dann auf meiner Abrechnung der Betriebsrente, Lohnsteuer, abgezogen?

PatrickLassan  30.12.2018, 17:44
@albatroz1101

Weil es eine Betriebsrente ist. Betriebsrenten, sofern sie der ehemalige Arbeitgeber direkt zahlt, sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

albatroz1101  30.12.2018, 17:45
@PatrickLassan

Ist es auch dann normal, daß man bei der privaten BU, Lohnsteuer abführen muß?

kevin1905  30.12.2018, 17:50
@albatroz1101

Nein.

Die BU-Rente gehört ebenfalls zu den sonstigen Einkünften.

Sie ist einkommensteuerpflichtig mit dem Ertragsanteil einer abgekürzten Leibrente (§§ 22, Nr. 1, Buchst. a) Doppelbuchst. bb) i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV.

Meines Wissens hast du weitere Einkünfte (Kapitalerträge, Renten, Vermietung und Verpachtung), also ist ja klar, dass auch die BU-Rente bzw. der steuerpflichtige Ertragsanteil zu deinem Steuersatz beiträgt.

OlafausNRW  30.12.2018, 20:43
@kevin1905

@ Kevin Nein, aber trotzdem Steuerpflichtig

Wenn du mit Gehalt über dem Freibetrag liegst, zahlst du auf jedes Einkommen Steuern

Hallo,

natürlich must du auf deine Rente Steuern zahlen, denn dank unerser "Tollen" Politiker must du das nämlich, obwohl du ja schon einmal dafür Steuern bezahlt hast.

Im Jahre 2018 betrifft die Besteuerung 76 % deiner Rente und steigt Jahr für Jahr bis zum Jahre 2040 auf die VOLLE Besteuerung der Rente.

Wie jeder AN hast du dabei den Steuerlichen Grundfreibetrag und alles was adrüber geht wird versteuert (obwohl du ja früher schon einmal darauf Steuern bezahlt hast).

kevin1905  31.12.2018, 10:45
denn dank unerser "Tollen" Politiker must du das nämlich, obwohl du ja schon einmal dafür Steuern bezahlt hast.

Beiträge zur ges. Rentenversicherung sind steuerlich absetzbar, zumindest jene, die seit 2005 geleistet wurden. Zwar nur anteilig aber die Rente ist auch nur anteilig steuerpflichtig.

Daher liegt eben KEINE Doppelbesteuerung vor.

Volle Absetzbarkeit wird 2025 erreicht, volle Steuerpflicht erst für Neurentner der Jahre 2040 und später.

Auch MUSSTEN die Politiker so handeln, da das BVerfG die Ungleichbehandlung der Renten im Vergleich zu Beamtenpensionen als verfassungswidrig eingestuft hat.

Im Jahre 2018 betrifft die Besteuerung 76 % deiner Rente und steigt Jahr für Jahr bis zum Jahre 2040 auf die VOLLE Besteuerung der Rente.

Richtig aber unglücklich formuliert.

Der steuerfreie Anteil der Rente wird als absoluter Betrag lebenslang festgeschrieben und steigt nicht noch sinkt er.

Da wir nicht wissen wann der Fragesteller erstmals ges. Altersrente bezog und wie hoch diese im Jahr des erstmaligen ganzjährigen Rentenbezugsjahres war kennen wir die Beträge nicht.

OlafausNRW  01.01.2019, 14:54
@kevin1905

@Kevin.

merkst du eigentlich nicht, das du dir selber widersprichst ?

VOR 2005 wurde der Beitragsanteil zur Rente VOLL versteuert und Absetzen konntest da GAR nichts.Ich und jde Menge anderer Leute haben 35 Jahre und mehr STEUERN auf den Rentenanteil gezahlt und "Darf" das jetzt wieder und du willst mir einen erzählöen, das wärer keine Doppelbesteuerung +Grrrr+

kevin1905  02.01.2019, 22:59
@OlafausNRW

Lustigerweise war die ges. Rente auch schon vor 2005 steuerpflichtiges Einkommen. Damals galt auch für die ges. Rente die Ertragsanteilsbesteuerung.

Nur waren die meisten Renten nicht hoch genug um hier eine tatsächlichle Steuerpflicht auszulösen.

Diese Handhabung war verfassungswidrig!

Und genau darum gibt es ja den Freibetrag gem. § 22, Nr. 1, Buchst. a), Doppelbuchst. aa).

Wer die meiste Zeit seiner Erwerbstätigkeit vor dem 01.01.2005 verbracht hat, wird auch zumeist keine de facto steuerpflichtige ges. Rente haben.

OlafausNRW  03.01.2019, 16:40
@kevin1905

Hör auf das Dummgeschwätz der Politiker nachzuplappern .....

Eben weil die Rentenbeiträge NICHT absetzbar waren und somit voll versteuert wurden,hatte man damals ja den FREIBETRAG für die Rente entsprechend hoch gesetzt, damit eben niemand ZWEIMAL Steuern darauf zahlen muss.

Und einen speziellen Freibetrag für die Rente gibt es nicht mehr, die Rente wird VOLL versteuert ab 2040 und dabei ist es völlig Hupe, ob das den Ertragsanteil betrifft.Denn Rentner erhalten wie jeder Lohnsteuerpflichige einen Grundfreibetrag in Höhe von 9.168 Euro pro Person im Jahre 2019.

kevin1905  03.01.2019, 17:06
@OlafausNRW
Denn Rentner erhalten wie jeder Lohnsteuerpflichige einen Grundfreibetrag in Höhe von 9.168 Euro pro Person im Jahre 2019.

Einkommensteuerpflichtig*

Plus, sofern sie vor dem 01.01.2040 in Rente gehen einen individuellen Freibetrag, wie er in dem von mir genannten § aufgeführt ist.

Weiterführend heißt es dort:

4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. 5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.

Wer also in 2018 erstmalig Rente bezogen hat, hat einen Freibetrag von 24% seiner gesetzlichen Altersrente des Jahres 2019. Dieser wirkt überhaupt nicht auf den Grundfreibetrag, weil er kein steuerpflichtiges Einkommen ist.

Vom steuerpflichtigen Teil der Rente, werden die Werbungskosten abgezogen (mind. 102,- €), die Vorsorgeaufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung und mind. 36,- € Sonderausgabenpauschale.

Beispiel:

  • ges. Altersrente im Jahr 2019 --> 18.000,- € (1.500,- € pro Monat) brutto.
  • Jahr des erstmaligen Rentenbezugs -->2018
  • Freibetrag auf Rente des Jahres 2019 --> 24% von 18.000,- € = 4.320,- € (<-- die gelten lebenslänglich unverändert).
  • Steuerpflichtiger Anteil der Rente: 13.680,- €
  • Ab Werbungskosten (102,- €) --> 13.578,- €
  • Ab Beiträge zur KV (1,1% Zusatzbeitrag = 1.413,- €) --> 12.165,- €
  • Ab Beiträge zur PV (3,05% = 549,- €) --> 11.616,- €
  • Ab Sonderausgabenpauschale (36,- €) = 11.580,- € zu versteuerndes Einkommen
  • 11.580,- € zVE führt zu Steuerlast von 394,- €

Der Beispielrentner wird sicher aus der Haut fahren, dass er dem Fiskus 2,18% seines Einkommens an Steuern abdrücken muss.

Ich weiß welches Problem du benennst aber die Anzahl an Menschen die nach dem 31.12.2039 in Rente gehen UND signifkante Beiträge vor dem 01.01.2005 gezahlt haben, wird überschaubar sein.

Ich hab im Herbst 2004 in der Versicherungsbranche angefangen, die Thematik der Umstellung auf die Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes durfte ich praxisnah im täglichen Kundenumgang kommunizieren.

Und ich habe die Thematik seitdem bestimmt annähernd 1.500 Menschen erklärt. Ich verarsch dich nicht. =)

OlafausNRW  03.01.2019, 19:21
@kevin1905

Doch du probierst das gleiche wie unsere Politiker, nämlich einen für Dumm zu verkaufen .

Mal kurz die Gegenrechnung :

Rentenbeginn 01.August 2018 , also Geburtsjahrgang 1951 ,mithin Rentenbeiträge vom 14.Lebensjahr ( also ab 1965 )gezahlt.Macht also 40 Beitragsjahre,wofür die betreffende Person auch Steuern darauf gezahlt hat.

Und dazu kommt ja bald der Baby-Berg , nämlich die starken Jahrgänge von 1955 bis 1964 hinzu.Auch dort noch immer mindestens 30 Jahre besteuerte Beitragszahlung und da hast du die Unverforenheit von "überschaubar" zu reden.

Das ist nicht überschaubar das sind Massen.