Muss ein Sportverein haften, wenn ein Betreuer/Trainer einen Wertgegenstand (Handy/Geldbeutel) eines Jugendlichen in Obhut nimmt und ihm dieser gestohlen wird?

6 Antworten

Hi

Beim Betreuer hängt das glaube davon ab, ob es sich um einen wirklichen Verwahrungsvertrag (geht auch mündlich) oder ein Gefälligkeitsverhältnis handelt. Beim Verwahrungsvertrag haftet der Betreuer, beim Gefälligkeitsverhältnis haftet er nicht bzw nicht für fahrlässigkeit. Die abgrenzung geht glaube nach dem Wert der Sache, dem Interesse und so. aber letztlich wurde der Geldbeutel ja gestohlen, da kann der Betreuer ja eigentlich auch nichts dafür.

Der Betreuer hat das ja einfach nur als Freundschaftsleistung (Gefälligkeit angeboten) - eine Haftung für Diebstahl hat er eher nicht angenommen.

Auch der Verein haftet glaub ich maximal, wenn seine Angestelten wirklich etwas verbocken.

Also so wie ich das einschätze (gerade Jura Studium begonnen) muss der Sohn da selber den Schaden tragen. Alles andere würde eher zu unnötigem Stret führen, der wohl auch teurer ist als was der Sohn im Geldbeutel hatte?!

Ich hoffe ich konnte ein bisschen helfen, aber freue mich auch auf Antworten von echten Jura-Profis :)

LG
Moni



Jewi14  21.02.2017, 11:01

Nein, ich bin Jurist, dennoch bin ich mir sicher, das bei einer unentgeltlichen Verwahrung der Verwahrer nur dann haftet, wenn er sich anders verhält als sonst. Da aber einschließen/absperren absolut üblich ist, sehe ich keine Chance auf eine Haftung durch den Verwahrer. (§690 BGB)

Monilein1997  21.02.2017, 11:03
@Jewi14

Im Ergebnis kommen wir ja alle dazu, dass der Trainer nicht haften muss :-) Das ist das wichtigste - auch um evtl Streit vorzubeugen. Wie doof wäre es für den Sohn, wenn der Vater im Rechtsstreit mit dem Trainer ist?

Jewi14  21.02.2017, 11:05
@Monilein1997

Ja. am Ende sehen wir beide keine Haftung durch den Betreuer, auch wenn wir den Fall unterschiedlich betrachten. Aber wir wollen hier ja keine juristische Auseinandersetzung führen :-)

Nein, er muß nicht haften.

Der Betreuer hat dem Jugendlichen einen Gefallen getan.  Er muß der Geldbörse die gleiche Aufmerksamkeit widmen, wie er seinen eigenen Sachen Aufmerksamkeit schenkt.

Nun, da sein Rucksack gestohlen wurde hat er ganz eindeutig die gleiche Sorgfalt angewendet.

Wenn der Verein nicht anbietet, auf Dinge aufzupassen, dann kann er auch nicht verantwortlich gemacht werden.

@Basketballvater,

ein Handy ist ein normaler Gebrauchsgegenstand - also kein Wertgegenstand.

Wenn der Trainer, ein Handy für einen Spieler verwahrt, hat dies meiner Meinung nach, nichts mit seiner Trainer-Tätigkeit zu tun, sondern es ist eine Gefälligkeit gegenüber dem Spieler. 

Wenn dieser Trainer, dann seinen Rucksack in einer unverschlossenen Kabine aufbewahrt, sollte er diesen Schaden seiner Privathaftpflichtversicherung melden.

Unter Umständen zahlt diese sogar, wenn Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen mitversichert sind.

Wobei natürlich die Frage noch im Raum steht, welche Vereinbarung wurde getroffen bezüglich der Aufbewahrung des Handys zwischen dem Spieler und dem Trainer.

Es ist ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen. Der Betreuer haftet bei unentgeltlichen Leistung nur dann, wenn er sich anders verhält als sonst üblich. Üblich ist aber, dass man Sachen in einem verschlossenen Raum/Schrank aufbewahrt. Daher keine Haftung. 690 BGB

Ob eine Hausratversicherung des Jugendlichen zahlt, bitte bei der erfragen. 

... nein, natürlich nicht, warum sollte er auch?