muss ein polizist seinen sohn verhaften?

12 Antworten

Hallo hannah16091998,

selbstverständlich brauchen Polizisten ihre eigenen Kinder nicht anzeigen oder verhaften.

Was die Strafvereitelung angeht gilt folgendes (entsprechende Stellen habe ich Dir fett da gestellt.:


§ 258 StGB -  Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.


§ 258 a StGB - Strafvereitelung im Amt

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.


Ferner gelten natürlich auch für Polizeibeamte die folgenden Gesetze bezüglich der Aussageverweigerung/Ausunftsverweigerung:


§ 52 StPO - (Zeugnisverweigerungsrecht; Belehrungspflicht)

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

  1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;

  2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

  1. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

§ 55 StPO (Auskunftsverweigerungsrecht)

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.


Zusammengefast bedeutet das, dass natürlich ein Polizist weder gegen sein Kind ermitteln muss, noch sonstige Maßnahmen durchführen muss.

Schöne Grüße
TheGrow

Wenn ein Polizist in Ausübung seiner Diensttätigkeit eine Straftat verfolgt und dabei einen Straftäter erwischt, der mit ihm verwandt ist, darf er nicht deswegen von der Strafverfolgung absehen oder die Straftat gar vertuschen. Er könnte höchstens wegen seiner Befangenheit die Angelegenheit an einen Kollegen übertragen.

Minty79  06.11.2017, 16:16

Er muss die Angelegenheit wegen Befangenheit sogar an einen Kollegen abgeben.

Ein Polizist muss jede Straftat beanzeigen, von der er erfährt. Dabei ist es auch egal, ob es sich um den Sohn handelt Ansonsten macht er sich selbst strafbar

hannah16091998 
Fragesteller
 03.11.2014, 18:44

Aber ich würde mein Kind doch schützen wollen. Wenn ich Dan in den Knast komme er aber auf freiem Fuß ist ist es doch egal...

Kommt auf das Alter des Kindes an.

Solange am Handeln des Kindes kein öffentliches Interesse besteht, muss der Polizist ihn auch nicht anzeigen. Gegen Familienmitglieder muss er auch nicht aussagen. Nur im eigenen Interesse würde er seine Glaubhaftigkeit des Berufes unterstreichen, wenn er Familie wie alle anderen Missetäter dann behandelt, wenn Missstände bekannt sind oder schon öffentlich in Diskussion.