Muss der Hauseigentümer für Stromrechnungen aufkommen, wenn Mieter sich nicht anmelden?

12 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn der Mieter einen eigenen Zähler für seine Wohnung hat, ist er der Vertragspartner des Versorgers. Ab Bezug von Strom ist er automatisch Partner geworden und muss sich auch anmelden. Es musste ihm doch klar sein, das Strom nicht für Nichts geliefert wird und er eines Tages zur Kasse gebeten wird. Wenn der Vermieter den Zählerstand mit Zählernummer protokolliert hat (das sollte im Übergabeprotokoll stehen!!), ist dieser Zählerstand maßgebend, es sei denn, der Mieter kann einen anderen beweisen.

rivendu 
Fragesteller
 25.03.2013, 17:23

eine kurze aber die plausibelste Erklärung. Naja, ein Übergabeprotokoll existiert nicht, wenn der Mieter von selbst verschwunden ist. Aber durch eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamts kann ich beweisen, dass er in meinem Haus gewohnt hat. Die Zählerstände bei Einzug und "Auszug" habe ich mir notiert. Für mich ist es wichtig, zu wissen, WEM die Stadtwerke glauben MUSS. Geht es nach dem Zufallsprinzip, nach Sympathie oder durch eine gesetzliche Festlegung?

Nein - der Mieter geht schon bein Einschalten des Lichts einen Vertrag mit dem Grundversorger ein (konkludentes Handeln), er hat dann 6 Wochen Zeit ggf einen anderen Anbieter zu wählen. Der Vermieter kann dem Versorger die Daten (Name Adresse, Wohnung, Zählernummer) des Mieters herausgeben, dazu ist er berechtigt. Für gewöhnlich meldet der Vermieter auch einen Leerstand an und auch ab mit diesen Daten beim Versorger.

zu nächst mal besteht für den Vermieter das Recht, den Mieter, sofern er dies nicht erledigt, beim energieversorger zwangsanzumelden. ich weiß allerdings gerade nicht, wie da die fristen gelagert sind...

rein rechtlich besteht aber immernoch die Möglochleit, als vermieter die angefallenen Kosten für den Stromverbrauch, sofern beweisbar (hier durch das Aufschreiben der Zählerstände) rückzuklagen.

ich würde auf jeden fall mal mit dem energieversorger (grundversorger) das Gespräch suchen, ob eine Zwangsanmeldung jetzt noch möglich wäre. ist dies nicht der fall, bleibt wohl nur die Möglichkeit, das Geld im Rahmen eines (gerichtlichen) mahnverfahrens vom Mieter zurück zu holen, sofern dieser leistungsfähig ist...

lg, Anna

Der Eigentümer wird nur dann belangt, wenn es keinen Mieter gibt. Sobald ein Mietvertrag besteht, ist es unerheblich, ob der Mieter seinen Wohnsitz angemeldet hat oder nicht. Der Mieter muss dafür aufkommen, auch wenn er erstmal "untertaucht".

Ohne Vertrag muss der Eigentümer überhaupt nichts zahlen, vor allem nicht, wenn er nachweislich nicht im Besitz der Wohnung war. Auch Stromlieferanten unterliegen dem allgemeinen Vertragsrecht, und wenn es keinen Vertrag gibt, gibt es für eine Forderung keine Rechtsgrundlage...