Müssen sich Postfahrer anschnallen?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Müssen nicht

§ 21a Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt:

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für

    Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung

    Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,

    Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,

    Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,

    das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,

    Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

Früher (meine Kindheit, müssen so die frühen/mittleren 90er gewesen sein) gab es in den Postgölfen (Golf 2 war das) Gurte, die an den Türen befestigt waren. Leichtes Ein- und Aussteigen wurde dadurch genauso ermöglicht wie eine Sicherung der Postfahrer, während sie am Lenkrad gesessen sind. Keine Ahnung ob es das heute in den Zustellfahrzeugen noch gibt, aber das wäre m.E. eine gute Lösung!

Nein, muß er nicht.

Geregelt in §21a der STVO

§21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

 (1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für

1.(aufgehoben)

2.Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,

3.Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,

4.Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,

5.das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,

6.Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

Jo gibts ne Regelung dafür

§21a Abs. 1 Satz 2 StVO

"Gurtpflicht gilt nicht für Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen."

Ich mache ne Ausbildung bei der Post und kann dir sagen, man muss sich unter 250 Meter nicht anschnallen. Alles was über 250 Meter ist, musst du dich anschnallen. Aber da halten sich kaum welche dran, weil es einfach nervig ist, sich wegen paar Meter an und abzuschnallen. Kostet viel Zeit, die ein Zusteller nicht hat. Ich hoffe ich konnte dir helfen. :-)