Mit 18 zuhause rausgeschmissen! Wie geht es dann weiter?

10 Antworten

Bis zum 25. Lebensjahr oder abschluß der ersten berufsausbildung muss man von den Eltern unterstützt werden. Die kriegen dafür ja auch Kindergeld. Bei Harz-IV bekommen die das Geld um das Kind zu versorgen.

Rausschmeißen geht nur, wenn die Eltern die Unterkunft und die Verpflegung mit Geld sicher stellen und das können die mit Hart-IV nicht.

MichaelSelm  03.08.2011, 16:19

Diese Auskunft ist so nicht ganz richtig.

Mit Vollendung des 15. Lebensjahres setzt die Handlungsfähigkeit im Sozialrecht (§ 36 SGB I) ein.

Und damit ist man berechtigt entsprechende Anträge zu stellen.

Weiterhin spielen viele andere Faktoren eine Rolle. Maßgebend ist immer der Einzelfall.

Daher helfen solche pauschalen Hinweise, ohne Angaben von dazu gehörigen §§ nicht.

Wenn du 18 Jahre alt bist ist das Jugendamt nicht mehr zuständig. Und es kommen folgende Bestimmungen zum Tragen:

Ende des strafrechtlichen Schutzes bei Straftaten, die die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) beinhalten

Möglichkeit der vorsorglichen Betreuerbestellung und Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 1908 BGB)

Ende der Jugendschutzbestimmungen und der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen für Jugendliche (§§ 2Vorlage:§§/Wartung/alt-URL, 7Vorlage:§§/Wartung/alt-URL ff. JArbSchG)

Ende der unbeschränkten Unterhaltsberechtigung (§§ 1615 f. BGB)

Es gibt noch eine ganze Reihe weiterer Bestimmungen.

Ab Vollendung des 15. Lebensjahres hast du Handlungsfähigkeit im Sozialrecht (§ 36 SGB I)

Das bedeutet du kannst eine Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen.

Also gehe zur ARGE / Jobcenter.

Sollte die sich für unzuständig erklären, dann kann dir das egal sein. Sie müssen dir eindeutig sagen können welche Stelle zuständig ist. Wenn sie das nicht können, dann müssen sie erst einmal Vorschuss leisten und zahlen.

Und das geht aus folgendem hervor:

SGB I (Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) -Allgemeiner Teil -

$ 42 Vorschüsse

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt.

Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

§ 43 Vorläufige Leistungen

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

§ 47 Auszahlung von Geldleistungen

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden.

Ich hoffe der Tip kann eine erste hilfreiche Information sein.

ein rausschmiss der eltern stellt einen wichtigen grund dar den, das jobcenter anerkennen muss. wenn deine eltern dir eine frist gewähren, musst du einen antrag stellen. dir steht dann eine wohnung und der voll regelsatz zu (kindergeld wird angerechnet, wenn du welches bekommst). die wohnung darf meist max. 45 qm haben. die höhe der miete hängt von deiner kommune ab. am besten erkundigst du dich beim jobcenter vor ort über die angemessenheiotskriterien. ein anruf sollte ausreichen.

In jeder Stadt gibt es sogenannte Sozialwohnungen, die Dir das Amt dann zuweisen und auch bezahlen würde. Viel eigene Auswahlmöglichkeiten hast Du dann aber nicht unbedingt.

Geh mal zum Jugendamt, die werden dir schon sagen, was dir zusteht.

oder such dir am besten einen Job. Als ungelernte/er kann man auch arbeiten.