Mir wurde die Vorfahrt genommen mit Fast Unfall, Fahrer ist einfach weiter gefahren, anzeigen?

22 Antworten

Ich denke, solche Situationen oder ähnliche hat fast jeder schon mal erlebt, und es ist ein furchtbar unbefriedigender Gedanke, dass so gedankenlose und rücksichtslose Fahrer ungeschoren davon kommen. Aber andererseits macht ja jeder mal einen Fehler.

Ich erlebe solche Situationen regelmäßig an einer Stelle auf meinem Weg von der Arbeit nach Hause: Da ist die Regelung "Rechts vor links", an der Stelle fährt selten jemand raus, und noch dazu halten viele Fahrer in meinen Augen nur für eine RICHTLINIE (die man freundlicherweise einhalten kann, aber nicht muss...) und nicht für eine Vorschrift. Viele gucken da auch noch nicht mal, ob da ein Auto von rechts kommt. "Weil da ja noch nie eins gekommen ist..."

An dieser Stelle nehme ich mir dann auch oft laut hupend mein Recht, weil ich es einfach nicht einsehe, da den kürzeren zu ziehen und wenigstens diesen einen Fahrer darauf hinzuweisen: "Hier gilt Rechts vor links!!!" Auf eine Kollision würde ich es allerdings nie ankommen lassen.

In deinem speziellen Fall würde ich sagen, lass die Sache auf sich beruhen. Die Lauferei und der Ärger, den du wahrscheinlich durch ein Anzeige haben wirst, wird größer sein als die Genugtuung.

Fahr aufmerksam und rechne mit den Fehlern der anderen. Sei wachsam bei "Rechts vor links" - ich traue dem Frieden hier nie!

Anton96  07.11.2014, 13:34

Wenn mir ständig so etwas passiert würde ich auch mal über meinen Fahrstil nachdenken. Nicht nur die Anderen machen Fehler

DaKaBo  10.11.2014, 11:28
@Anton96

Meinst du damit mich? Ich wüsste zumindest nicht inwiefern...

Von einer Anzeige hast Du ja selbst keinen Vorteil, sondern nur die Mühe. Ich würde es nicht machen.

Hallo Fiesta08,

man kann selbstverständlich nicht nur Straftaten, sondern auch Ordnungswidrigkeiten anzeigen.

Allerdings ich persönlich halte so eine Anzeige für völlig überzogen. Ich denke jeder macht mal Fehler und ich behaupte mal, wer behauptet selber völlig fehlerfrei zu fahren der lügt. Dementsprechend sollte man auch mal anderen Verkehrsteilnehmern einen Fehler zugestehen.

Aber wie dem auch sei.

Wenn Du eine Ordnungswidrigkeitenanzeige stellen willst, kannst Du das natürlich machen.

Allerdings würde die Fahrerin lediglich einer der beiden Bußgeldbescheide zu kommen:

Kreuzung Rechts vor links:


Tatbestandsnummer: 108106

Tatvorwurf: Sie missachteten die Vorfahrt des von rechts kommenden Fahrzeugs, so dass ein Vorfahrtberechtigter wesentlich behindert +) wurde.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 8 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 33 BKat

Verwarnungsgeld 25,- Euro

Punkte: Nein

A oder B - Verstoß: Nein


Kreuzung durch Vorfahrtzeichen geregelt:


Tatbestandsnummer: 108112

Tatvorwurf: Sie missachteten die Vorfahrt des bevorrechtigten Fahrzeugs, so dass ein Anderer wesentlich behindert +) wurde. Vorfahrtregelung durch Zeichen 205/206 *).

Ordnungswidrigkeit gem.: § 8 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 33 BKat

Verwarnungsgeld 25,- Euro

Punkte: Nein

A oder B - Verstoß: Nein


Bezüglich der geschätzten Geschwindigkeit ist und bleibt es nur bei einer Schätzung, da man objektiv die gefahrene Geschwindigkeit eines anderen Fahrzeugen nicht feststellen, sondern allenfalls nur schätzen kann.

Aber noch einmal. Du kannst ihn wegen der Ordnungswidrigkeit anzeigen, aber ob hier überhaupt ein Bußgeldbescheid erlassen wird ist mehr als fraglich und vor allem jeder macht doch mal einen Fehler.

Und selbst wenn der Bußgeldbescheid erlassen wird, heißt dass nicht, dass der anerkannt wird. Wenn es hoch kommt und sie gegen den Bußgeldbescheid angeht, kannst wirst Du noch als Zeuge vor Gericht vorgeladen werden.

Schöne Grüße
TheGrow

Kann man machen, aber es dürfte schwierig werden, wenn das Fahrzeug nicht auf die Fahrerin zugelassen war. Abgesehen davon ist der Aufwand weit höher als der mögliche Nutzen, der ja allenfalls in der Genugtuung liegen kann, dass die Dame ein Verwarnungsgeld oder Bußgeld zu zahlen hat.

Schokorecht  03.11.2014, 14:12

Ein Verwarngeld? Ich sehe hier vielmehr den 315c I Nr. 2 a) StGB als einschlägig, der mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird.

TheGrow  03.11.2014, 16:00
@Schokorecht
Ich sehe hier vielmehr den 315c I Nr. 2 a) StGB als einschlägig, der mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird.>

Was für ein Humbug.

Der 315c StGB setz voraus:

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. >

Die konkretisierte Gefährdung hat aber gar nicht statt gefunden. Die Fragestellerin konnte durch abbremsen einen Unfall verhindern.

Im übrigen kann man den Straftatbestand des 315c nicht fahrlässig erfüllen. Der Autofahrerin eine vorsätzliche Vorfahrtsverletzung nachzuweisen ist unmöglich, da sie wie angegeben einfach nur nicht mit gerechnet hat, dass Jemand aus der Straße kommt. Sowas nennt man fahrlässiges Handeln, welches aber nicht nach § 15c StGB strafbar ist.

Schokorecht  03.11.2014, 20:15
@TheGrow

Die konkrete Gefährdung muss sich nicht zwingend durch einen Unfall realisieren, ein Beinahe-Unfall genügt bereits (BGH NJW 1995, 3131).

Das Verhalten der Fahrerin war sowohl objektiv grob verkehrswidrig als auch subjektiv rücksichtslos. Denn um die Rücksichtslosigkeit zu bejahen reicht bereits Gleichgültigkeit des Täters (bewusste Fahrlässigkeit, BGH DAR 1954, 166; BayObLG DAR 1983, 346; OLG Hamm DAR 1969, 275; OLG Köln VRS 84, 293).

TheGrow  04.11.2014, 07:51
@Schokorecht
Die konkrete Gefährdung muss sich nicht zwingend durch einen Unfall realisieren >

Das ist völlig korrekt.

Aber, der Fahrerin kann nicht nachgewiesen werden, dass sie wirklich 50 km/h gefahren ist. Somit muss von einer Geschwindigkeit von 30 km/h ausgegangen werden, was eine Gefahr für Leib oder Leben ausschließt.

Das Verhalten der Fahrerin war sowohl objektiv grob verkehrswidrig als auch subjektiv rücksichtslos. Denn um die Rücksichtslosigkeit zu bejahen reicht bereits Gleichgültigkeit des Täters (bewusste Fahrlässigkeit, BGH DAR 1954, 166; BayObLG DAR 1983, 346; OLG Hamm DAR 1969, 275; OLG Köln VRS 84, 293).>

Fahrlässiges Handeln ist gem. § 15 nicht strafbar:


§ 15 StGB -  Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.


Zeig mir bitte mal im § 315c StGB, wonach auch fahrlässiges Handeln strafbar ist.

Schokorecht  04.11.2014, 22:02
@TheGrow

Abgesehen davon, dass auch bei geringer Geschwindigkeit eine Gefährdung von Leib und Leben bestehen kann, geht es hier um die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert (das Auto des Fragestellers).

Die Urteile habe ich dir zitiert. Ich empfehle dir, mal in einem Kommentar (weißt du, was das ist?) nachzuschlagen.

TheGrow  05.11.2014, 05:39
@Schokorecht

Zeig mir mal ein einziges Urteil in dem bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 30 km/h eine Verurteilung nach § 315c erfolgt ist.

fastlink  06.11.2014, 16:05
@TheGrow

The Grow - So gern mir das leid tut, Urteil hin, 30 km/h her, aber der § 315c StGB beinhaltet auch die fahrlässige Begehungsweise, welche nach Absatz 3 zwar ein milderes Strafmaß vorsieht, aber ausdrücklich auf die fahrlässige Begehungsweise abziehlt und diese auch unter Strafe stellt.

Ich sehe jedoch eher Probleme bei der Begründung von Schokorecht aufgrund des Tatbestandes grob verkehrswidrig. Eine einfache Vorfahrtsverletzung reicht hierzu sicherlich nicht aus (auch nur logisch, sonst wäre jeder popelige Vorfahrtsunfall automatisch ein 315c), es muß sich, um diesen Tatbestand zu erfüllen um ein besonders schwerwiegendes Abweichen vom normalen pflichtgemäßen Verkehrsverhalten handeln.

Zudem sehe ich das Tatbestandsmerkmal rücksichtslos als nicht gegeben an, da nur der rücksichtslos handelt, wer sich entweder eigensüchtig oder einfach aus völliger Gleichgültigkeit heraus über bestehende Gebote der gegenseitigen Rücksichtnahme aus §1(1)StVO und über andere Verkehrsvorschriften hinwegsetzt, also völlig unbekümmert um die möglichen Folgen seines Verhaltens einfach drauflos brettert, ohne auch nur im Mindesten hierbei Bedenken bei sich aufkommen zu lassen.

Es darf sich deshalb nicht einfach nur um eine bloße Gedankenlosigkeit oder aber gar eine Nachlässigkeit, nicht einmal eine grobe Nachlässigkeit handeln, es muss darüber hinausgehend das Verhalten des Täter als "extrem verwerflich" eingestuft werden können.

Ich kann das hier nicht einmal im Ansatz erkennen.

Aus diesem Grunde gebe ich Dir im Endergebnis recht, es ist kein 315c, sondern eine Ordnungswidrigkeit, Mißachtung der Vorfahrt mit Gefährdung, 100 Euro, 3 Punkte.

An den/die Fragesteller/in

Jeder macht mal Fehler. Gerade die Routine führt zu Fehlern.

Deswegen gleich eine eingefahren zu bekommen ist wenig erquicklich.

Es mag ja sein, dass es Dich wurmt, ich schlage jedoch vor, lass Gnade vor Recht ergehen, auch im Hinblick dessen, auch Dir passiert mal ein Fehler und auch Du bist dann nicht wenig froh, wenn Dein gegenüber nicht sogleich zur Pozelei rennt und Dich verpetzt. Lass gut sein.

Anders wäre es gewesen, die hätte drum gebettelt. Z.B. nach Ansprache mit dem Spruch: "Alta....was hasstn Du da verloren wenn ich da langfahren will... mach Dich vom Acker...Du Pfl.......".

Dann ja. Wer bestellt, bekommt, und zwar so richtig.

So jedoch würde ich eher drauf verzichten.

TheGrow  07.11.2014, 04:33
@fastlink

Hallo fastlink,

danke für den Hinweis, unter Nennung des Absatzes 3, dass auch eine fahrlässige Begehung unter Strafe gestellt ist. Muss ehrlich gesagt zugeben, dass ich mich an der fahrlässigen Begehung ein wenig festgebissen habe, da ich den Absatz drei schlichtweg überlesen habe.

Das hier weder eine grobe noch rücksichtslose Begehung vorliegt und dementsprechend auch nicht nachgewiesen werden kann, sehe ich genauso wie Du..

Lieben Gruß
TheGrow

Anton96  07.11.2014, 15:05
@Schokorecht

Typisch hier hat einer mal kurz nicht Aufgepasst und sofort wird eine Straftat konstruiert. Wenn so etwas schon eine Straftat wäre wären viele Autolenker schon im Knast.

Es ist nichts passiert, es gibt vermutlich keine Zeugen oder Videoaufnahmen also würde Aussage gegen Aussage stehen. Das hört sich die Polizei nicht mal 5 Minuten an. Wenn die sich täglich mit "Fast-Unfällen" beschäftigen würde, hätten die für nichts anderes mehr Zeit.

In der Fahrschule schon lernt man, immer mit Fehlern anderer zu rechnen und dementsprechend so vorausschauend zu fahren, wie möglich. Mehr kannst du nicht tun ...

fastlink  06.11.2014, 16:14

Aussage gegen Aussage

So leid es mir tut, aber das gibt es nicht.

Am Ende wird sich im Zweifelsfall ein Richter für eine der beiden Seiten entscheiden und ab dann ist das so gewesen wie der Richter sagt (und wenn das noch so viel andersrum war, egal, ab dann ist das so!) und die Gegnseite hat das Nachsehen.

So einfach läuft das. Niemals zuckt man mit den Schultern und meint "hups, weiß auch nix, is mir Wurst, kann auch nix machen".

Videoaufnahmen braucht es nicht und der Anzeigeerstatter ist im Verfahren ein Zeuge. Ein Zeuge ist ein Beweis, der Anzeigeerstatter selbst ist der Beweis.

Und die Polizei? Die macht nichts.... negatives. Die nimmt auf, schickt das Ding entweder an Bußgeldbehörde oder Staatsanwaltschaft und gut ist. Die hat damit kaum was zu schaffen, interessiert die also nicht weiter.

SpringerUrvater  07.11.2014, 13:42
@fastlink

Dem Fragesteller ist nichts passiert, d.h. es gibt keinen wirklichen Tatbestand. Es würde höchstens der Paragraph "Gefährdung des Straßenverkehrs" greifen, und diese Gefährdung ist - (wie bereits) erwähnt ohne Zeugen und Schaden - nicht nachweisbar. Und da es keinen Schaden gibt bzw. nachweisbare Dinge gibt, können nicht mal Sachverständige hinzugezogen werden und der Richter hat keine richtige Beurteilung, welche Aussage glaubwürdiger ist. Es würde wahrscheinlich 50:50 ausgehen ...

Da könnte ja sonst jeder daherkommen und behaupten, dass ich ihn so genötigt hätte, dass er FAST gegen einen Baum geprallt ist. Den Richter will ich mal sehen, der sich dann entscheiden muss und einen der beiden dafür verurteilt. Wie ich schon oben geschrieben habe, schaffen es solche Dinge nicht mal bis ins Gericht ...

Anton96  07.11.2014, 17:30

Das mit dem Aussage gegen Aussage ist und bleibt Unfug. Es gibt hier ein oder zwei Zeugenaussagen und ein Beschuldigteneinlassung erstere dürfen unter Strafandrohung nicht lügen Zweiterer darf lügen bis sich die Balken biegen, Wichtig ist hier das die Zeugen den Fahrer zweifelsfrei erkennen und daran habe ich so meine Zweifel.