Minijob im Supermarkt mit flexibler Arbeitszeit (Urlaub, Feiertag, Krankheit)?

3 Antworten

Zu 1: Du hast einen Anspruch auf mindestens 4 Wochen Urlaub im Jahr. Bei deinen extrem unregelmaessigen Arbeitszeiten ist es aber nicht einfach auszurechen, wie viele Tage das dann bei dir sind.

Zu 2: Feiertage werden nur bezahlt wenn man ohne den Feiertag haette arbeiten muessen. Es wird nur die Arbeitsleistung bezahlt, die man eigentlich haette erbringen muessen, wegen des Feiertags aber nicht erbringen konnte. Faellt jedoch gar keine Arbeitsleistung aus, gibt es auch nichts, was da bezahlt werden muesste. In deinem Beispiel (Donnerstag Feiertag) gingen auch Festangestellte leer aus, wenn sie regelmaessig donnerstags oder turnusmaessig an dem betreffenden Donnerstag sowieso frei haben.

Zu 3: Wegen Krankheit ausgefallene Arbeitsleistung muss bezahlt werde, Wenn du also fuer den betreffenden Tag eingeteilt warst und dann krank bist, hast du einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung fuer den/die betreffenden Tag(e).

Leon995 
Fragesteller
 30.05.2018, 04:10

Sollte ich zwecks Urlaub dann mal mit meinem Arbeitgeber sprechen? Wann nehme ich den Urlaub dann? In Prüfungsphasen, in denen ich normalerweise gesagt hätte, dass er mich für die Woche nicht einteilen soll? Sind das dann 4 Wochen Vollzeit Urlaub? Ich arbeite ja nicht wirklich Vollzeit-Tage... Im Durchschnitt 5,5 Stunden (manchmal 4, manchmal 6, manchmal 8,5).

Auch flexible Arbeitszeit muss ja irgendwie geregelt sein. Wenn du z.B. regelmäßig Donnerstags arbeiten musst, und Donnerstag ist Feiertag muss man dir den Tag auch bezahlen.

Und Urlaubsanspruch hast du 4 Wochen (also entsprechend deinen vereinbarten Wochenstunden).

Bei der Lohnfortzahlung gilt das gleiche. Dabei wird dann der Durchschnitt der letzten 13 Wochen heran gezogen.

1.a: zum Urlaubsanspruch:

Der gesetzliche Urlaub beträgt 24 Werktage; das sind alle Tage, die keine Sonn- oder Feiertage sind, und entspricht einer 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche sind es also 20 Tage, bei einer 4-Tage-Woche 16 Tage usw.

Die Höhe des anteiligen Urlaubs hängt also von der Anzahl der Wochenarbeitstage ab.

In Deinem Fall muss (die Personalverwaltung oder musst Du selbst) leider ein wenig gerechnet werden:

Da Du, wie Du schreibst, eine sehr stark schwankende Anzahl von Wochenarbeitstagen hast, muss aus der Vergangenheit errechnet werden, wie viele Wochenarbeitstage Du im Durchschnitt hast. Dafür ist die Anzahl der Arbeitstage im zurückliegenden Jahr (wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht so lange besteht: die entsprechende Zeit) zu ermitteln und durch (vereinfacht) 52 Wochen (bzw. die entsprechende Wochenzahl) zu teilen.

Beispielrechnung:

Du hast in den vergangenen 12 Monaten (das sind 52,2 Wochen bei einem Umrechnungsfaktor von 4,35) an 122 Tagen gearbeitet, damit hast Du durchschnittlich (122 ./. 52,2) 2,38 Wochenarbeitstage.

Daraus ergibt sich ein Urlaubsanspruch von (24 ./. 6 * 2,38) 9,35 Tagen (die im Übrigen - streng genommen - auch nicht abzurunden sind).

Grundlage für Deinen Urlaubsanspruch ist übrigens der Urlaub, der Vollzeitkräften im Betrieb allgemein gewährt wird.

1.b: zum Urlaubsentgelt:

Jeder Urlaubstag ist so zu vergüten, wie Du arbeitstäglich verdienst.

Ist der arbeitstäglich Verdienst unterschiedlich (weil Du mal einen längeren, mal einen kürzeren Arbeitstag hast), ist für die Bezahlung eines Urlaubstages zu errechnen, was Du in der vergangenen 13 Woche/3 Monaten vor dem Urlaub im Durchschnitt pro Arbeitstag verdienst hast.

Unabhängig davon: Bist Du für einen Dienst eingeteilt worden, hast aber dann statt des Dienstes Urlaub (also kurzfristig), dann bist Du für diesen Urlaub so zu bezahlen, als hättest Du diesen Dienst geleistet: Lohn- oder Entgeltausfallprinzip.

Praktisch bedeutet das also, dass Du - auch wenn Du wegen Deines individuellen Arbeitsrhythmusses viele arbeitsfreie Tage hast - einen Teil dieser freien Tage trotzdem bezahlt bekommen musst.

Nebenbei: Sollte der Arbeitgeber freiwillige Leistungen gewähren (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien), stehen sie auch dir - anteilig - zu, wenn nicht sachliche Gründe eine Verweigerung rechtfertigen!

2.: zur Feiertagsbezahlung:

Für einen Feiertag bist Du nur dann zu bezahlen, wenn er auf einen Tag fällt, an dem Du eigentlich hättest arbeiten sollen.Fällt der Feiertag auf einen Tag, an dem Du ohnehin nicht arbeiten müsstest/frei hättest, muss der Arbietgeber für diesen Feiertag auch keine Entgeltzahlung leisten.

Das betrifft selbstverständlich nicht nur Teilzeitkräfte, sondern auch Vollzeitkräfte, wenn ein Feiertag auf einen regelmäßigen, turnusmäßigen, oder nach Dienstplan ohnehin freien Tag fällt. Allerdings darf der Arbeitgeber freie Tage nicht offensichtlich gewollt so legen, dass sie ausgerechnet (immer) auf einen anstehenden Feiertag fallen. um der Pflicht zur Entgeltzahlung zu entgehen.

3.: zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:

Auch hier gilt: Wenn Du an einem Tag erkrankst, an dem du eigentlich hättest arbeiten sollen, bist Du so zu bezahlen, als hättest du tatsächlich gearbeitet.

Bei dem von Dir genannten Fall: du warst zum Dienst eingeteilt, musstest Dich aber wegen Erkrankung abmelden, hat Dich der Arbeitgeber also trotzdem entsprechend der Einteilung im Dienstplan zu bezahlen; das Streichen aus dem Dienstplan führt selbstverständlich nicht dazu, dass er seiner zwingenden Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung enthoben wäre!

Voraussetzung ist allerdings, dass Du Deinen Informations- und Nachweispflichten (wie sie einzel- oder tarifvertraglich oder nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG vorgeschrieben sind) nachkommst.

Zusammenfassend wird mir nur das bezahlt was ich wirklich effektiv arbeite.

Das befreit den Arbeitgeber aber nicht von seiner Verpflichtung zur Gewährung von Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG und zur Entgeltzahlung an Feiertagen und zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG.

Dein Arbeitgeber verhält sich absolut nicht rechtskonform, redet sich mit "Bezahlung nur von effektiv geleisteten Stunden" heraus oder vertraut auf Deine von ihm offensichtlich unterstellte "Unbedarftheit" und umgeht rechtswidrig die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

Familiengerd  30.05.2018, 14:35

Ergänzung zu:

1.b: zum Urlaubsentgelt: Ist der arbeitstäglich Verdienst unterschiedlich (weil Du mal einen längeren, mal einen kürzeren Arbeitstag hast), ist für die Bezahlung eines Urlaubstages zu errechnen, was Du in der vergangenen 13 Woche/3 Monaten vor dem Urlaub im Durchschnitt pro Arbeitstag verdienst hast.

Hier kann für Dich auch eine erweiterte Zeitbetrachtung in Frage kommen!

Du Du schreibst, dass du zeitweise auch über einen längeren Zeitraum nicht arbeiten würdest, muss zur Ermittlung des durchschnittlichen arbeitstäglichen Verdienstes (für die Berechnung des Urlaubsentgelts) unter Umständen der Betrachtungszeitraum von 3 Monaten auf 6 oder sogar 12 Monate verlängert werden!

Leon995 
Fragesteller
 31.05.2018, 16:50
@Familiengerd

Ich denke, ich wende mich diesbezüglich mal an den Marktleiter und konfrontier ihn damit. Oder doch lieber an die Chefin, denen die Supermärkte gehören (in meiner Familie nicht die Marktleiter).