Mindestmietdauer von 5 jahren zulässig?

7 Antworten

euer Vermieter hat sich ins Knie geschossen, kündigt ganz regulär mit der 3 Monatsfrist; ER kann da nicht viel ausrichten.

Diese Passage mit 5 Jahren ist null und nichtig; laut Gesetzgeber sind da längstens 4 Jahre erlaubt.

Das Mietverhältnis beginnt am 1.6.2017 und läuft auf unbestimmte Zeit. Mindestens jedoch für 5 Jahre.

Ist das der Originaltext der Klausel im Mietvertrag oder deine Auslegung? Im deutschen Mietrecht gibt es keine Mindestmietdauer.

Was es gibt, ist die Möglichkeit einen wechselseitigen Kündigungsverzicht bis zu vier Jahren in einem Formularmietvertrag zu vereinbaren. Individuell dürfte auch eine längere Laufzeit vereinbart werden.

Wenn "Mindestmietdauer" geschrieben steht, ist die Klausel unwirksam.

Ist formularmäßig ein wechselseitiger (Voraussetzung für Wirksamkeit!) Kündigungsverzicht vereinbart, ist das nur bis zu einer Laufzeit (einschl. Kündigungsfrist) von 4 Jahren zulässig. Wobei dann die Laufzeit mit Vertragsunterzeichnung und nicht Mietbeginn anfängt.

IIn deinem speziellen Fall ist aus formellen Gründen lediglich ein unbefristeter Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten existent, nichts anderes.

Janali610 
Fragesteller
 15.03.2018, 14:18

Das ist der Originaltext.

Lieben Dank für Deine Antwort!

Janali610 
Fragesteller
 15.03.2018, 14:52

Eine Frage habe ich noch:

Muss ich die Kündigung begründen?

albatros  15.03.2018, 16:53
@Janali610
Muss ich die Kündigung begründen?

Mieter müssen ihre fristgerechte Kündigung nicht begründen. Anders sähe es mit einer fristlosen Kündigung aus. Diese ist hier aber wohl nicht gewollt.

(Dem entgegen besteht für Vermieter generell ein Begründungserforderni. Fehlte die Begründung wäre dessen Kündigung unwirksam).

Es reicht im Prinzip der Satz: "Ich kündige meine Wohnung". Dann gilt die Kündigung automatisch zum nächst zulässigen Termin gemäß deutschem Mietrecht

Da hier der Vermieter wohl Späne machen wird, schreibe den Kündigungstermin hinein.

Wenn du jetzt kündigen möchtest, ist bei Zugang der K. b. beim Vermieter bis spätestens 3. Werktag April zum 30. Juni rechtswirksam.  

Dein Schreiben nachweissicher per Einwurfeinschreiben auf der Post aufgeben.

Janali610 
Fragesteller
 16.03.2018, 08:03
@albatros

VielenDank! So werd ich's machen

albatros  16.03.2018, 10:53
@Janali610

Ich hatte gestern deine Zusatzfrage bereits beantwortet. Sie ist wohl im Nirwana verschwunden (meine Antwort). Deshalb noch mal: Nein, Mieter müssen grundsätzlich eine fristgerechte ordentliche Kündigung nicht begründen.

Es reicht die Angabe des Kündigungstermins. Wenn du jetzt kündigst (Eingang beim Vermieter bis 5. April (3. Werktag), hast du wirksam zum 30. Juni gekündigt.

Janali610 
Fragesteller
 21.03.2018, 09:54
@albatros

Dankeschön. So haben wir es gemacht.

Nun habe ich gehört,dass es sich um einen Individualvertrag handelt, was mich sehr erschrocken hat. Könnt ich dir vielleicht den Vertrag zusenden? Das wäre ganz lieb,wenn du nochmal drüber schauen würdest.

Liebe Grüße Jana

Nein, 5 Jahre sind als Formularvertrag nicht zulässig.

Schreibe dem Vermieter nochmal und verweise ihn auf das BGH Urteil VIII ZR 86/10 vom 8.12.2010. Dort steht, dass höchsten 4 Jahre zulässig sind, und wenn die Zeit überschritten ist, der ganze Kündigungsausschluss hinfällig ist.

Janali610 
Fragesteller
 15.03.2018, 11:04

Vielen lieben Dank! So werde ich es machen.

Liebe Grüße

Guten Morgen, besser wäre es wenn Du zur Verbraucherzentrale gehst oder zum Mieterverein. Dort bekommst Du eine sehr genaue Auskunft, lieben Gruß

Eine Vertragsbindung wegen Kündigungsverzicht des Mieters darf, inkl. der 3monatigen Kündigungsfrist, maximal 4 Jahre betragen. Ansonsten ist sie unwirksam.