Mietkaution zurück erhalten, Betriebskostenabrechnung, nach 3 Jahren, diesen Vordruck?

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Sind denn mietvertraglich Vorauszahlungen vereinbart gewesen oder eine monatliche Pauschale? Bei Pauschale gibt es keine Abrechnung.

Bei Vorauszahlungen ist jährlich über 12 Monate abzurechen. Und das binnen 12 Monaten  (Abrechnungsfrist) nach Ende des Abrechnungszeitraumes.

Du hast natürlich auch später Anspruch auf Abrechnung. Der unterliegt aber der dreijährigen Verjährungsfrist. Ich gehe folgend vom Kalenderjahresmodus aus: Für 12 wäre bis 31.12.13 abzurechnen gewesen. Die Verjährungsfrist läuft noch bis 31.12.16; Für 13 Abrechnung bis 31.12.14, Frist läuft bis 31.12.17; Für 14. Abrechnung bis 31.12.15, Frist läuft bis 31.12.18 usf..

Du solltest also für die für dich zutreffenden Zeiträume den Vermieter schriftlich per Einwurfenschreiben auffordern, dir die Betriebskosten binnen einer Frist von 4 Wochen zuzustellen. Sollte er in Verzug geraten, dürftest du für 12, 13 und 14 die Vorauszahlungen zurückfordern (da Mietverhältnisbeendet ist). Rechnet er wie gefordert noch nachträglich ab,  darf er keine Nachforderungen mehr geltend machen da verfristet, Guthaben stünden dir allerdings zu.

*Rückzahlung der Mietkaution

Sehr geehrte(r) Herr/Frau …,


das zwischen uns bestehende Mietverhältnis betreffend die Wohnung … wurde zum … beendet.


Da die Übergabe der Wohnung am … erfolgte und hierbei keinerlei
Beanstandungen Ihrerseits vorgebracht wurden, bitte ich Sie, die am …
von mir geleistete Kaution i.H.v. … EUR zzgl. Zinsen bis zum … durch
Überweisung auf folgendes Konto an mich zurückzuzahlen. … (Kontodaten)

Bis dahin OK.

Waren denn vertraglich monatliche Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart?

Wenn ja, kannst Du die Abrechnung für 2013 noch fordern. Ein evtl. Guthaben daraus würde Dir noch zustehen, eine Nachzahlung dagegen nicht mehr zu zahlen.

Darum wäre der letzte Absatz Unsinn.

Mietkaution: Rückzahlung | Alle Infos zur Kautionsrückzahlung

www.mietrecht.org/mietkaution/mietkaution-rueckzahlung/

Deine Kautionszahlung kannst Du in jedem Fall noch einfordern . Hier gilt die normale Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Den Nachsatz mit der Nebenkostenabrechnung kannst Du Dir schenken, denn die NK-Abrechnung für das Kalenderjahr 2013, hätte die Vermieterin zwingend bis zum 31.12. 2014 vorlegen müssen.
Folgen bei Nichteinhaltung 12-monatigen Abrechnungsfrist

Wird die Frist von 12 Monaten zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter versäumt und dem Mieter wird die Abrechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt, so hat dies in der Regel eine komplette
Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung zur Folge. Sofern der Vermieter die verspätete Nebenkostenanrechnung zu vertreten hat.

Dieses bedeutet für den Vermieter, dass eventuelle Forderungen aus der
Nebenkostenabrechnung an den Mieter nicht mehr geltend gemacht werden
können und zulasten des Vermieters gehen.

Auf ein eventuelles Guthaben zugunsten des Mieters hat diese Unwirksamkeit jedoch keine Auswirkungen. Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung bleibt auch bestehen, wenn der Vermieter die Nebenkostenabrechnung dem Mieter verspätet zustellt.

Lies Dir den folgenden Link zum Thema -Rückforderung geleisteter Nebenkosten einmal durch:

http://www.nebenkostenabrechnung.com/rueckforderung-der-nebenkostenvorauszahlung/

Solltest du möglicherweise eine Rückzahlung erwarten, kannst Du die NK-Abrechnung für 2013 noch einfordern. Und Du solltest dies auch tun.

Nur mußt Du jetzt aktiv werden, allein mit Deiner Forderung auf Rückzahlung unterbrichst Du nicht die Verjährung. Also Fristsetzung zur Auszahlung - 2 Wochen sollten reichen. Danach Mahnbescheid einleiten.

Ich denke möglicherweise macht hier juristische Beratung Sinn.

Diese habe ich in der alten Wohnung AUCH NIE erhalten? Kann ich diese auch noch einfordern?



Man kann in dem Fall sogar die ganzen Vorauszahlungen zurückfordern.

Jedoch ist das dann nur bis 2013 möglich.

Du solltest das lieber einen Anwalt für Mietrecht machen lassen, denn kaum ein Vermieter kennt sich so gut aus, dass er das machen wird, was er machen muss.

Stell Dir vor Du wärst Vermieter und da käme plötzlich ein Mieter mit so einer Forderung.

Schon jetzt erlaube ich mir jedoch darauf hinzuweisen, dass die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung für das Jahr … Sie nicht dazu berechtigt, die gesamte Kaution einzubehalten, da diesbezüglich allenfalls ein Sicherungsinteresse in Höhe der zu erwartenden Nachforderung besteht.

Du hast ja nie Abrechnungen erhalten.

Wie geschrieben, lieber zum Fachanwalt.

LG

johnnymcmuff