Mieterhöhung wegen nötiger Nachzahlung trotz Mietpauschale?

8 Antworten

Was Du schreibst, ist ziemlich missverständlich.

Will der Vermieter nun die Nebenkosten-Vorauszahlung oder die Miete erhöhen?

Beides kann er tun. Ob die NK-Vorauszahlung in dieser Höhe gerechtfertigt bzw. eine Mieterhöhung so zulässig ist, lässt Du am Besten beim Mieterverein prüfen. Dafür haben die Anwälte, die den Mitgliedern des Vereins kostenlos helfen.

Du musst unterscheiden zwischen Mieterhöhung und Anpassung der Vorauszahlungen. Bei dir trifft wohl Letzteres zu (nach meinem Verständnis). Da sich die Problematik  am Hauptmietvertrag orientiert, muss der Vermieter  für jeweils 12 Monate eine Abrechnung legen und das binnen 12 Monaten Abrechnungsfrist nach Zustellung der Abrechnung. So wie ich dich verstehe, gibt es keine Abrechnung, demzufolge kann es auch keine Anpassung geben. Diese wäre auch jeweils ab übernächstem Monat nach Zustellung der Abr. möglich.

Wenn der V. jetzt monatlich 50 EUR allein für Wasser mehr haben will, hieße das, es sind 600 EUR im Jahr zusätzlich! Da will der wohl dich über den Tisch ziehen.

Nur soviel: Da keine Wasserzähler separat für deine Wohnung, ist nach antlg. Wohnfläche abzurechnen, es sei denn davon abweichend wäre der Personenschlüssel vereinbart. Bei Wohnfl.-Umlage müsste die WF des gesamten Hauses, sprich aller Wohnungen, auch die des Vermieters einberechnet werde. Geiches gälte bei Personenschlüssel, dort müssten sämtliche Personen zeitgenau zugeordnet werden was natürlich problematisch werden könnte.

Bezgl. der Heizkosten, falls diese nicht mittels Heizkostenverteiler bzw. Wärmemengenzählr errechnet werden, sind diese um 15% zu kürzen.

Also nochmals: Eine Anpassung der Vorauszahlung kommt nur in Frage, wenn eine formal und inhaltlich korrekte Abrechnung fristgemäß zugestellt wurde. Leiste deshalb der Forderung keine Folge und berufe dich einfach auf das geltende Recht.

Erfolgt die Abrechnung verfristet, ist eine Nachzahlung nicht mehr fällig.

Schonmal seltsam, dass ihr einen Vertrag unterschreibt ohne die Details (Abrechnungsmodalitäten) zu kennen.

Aber so wie es andere User schon geschrieben haben, ....keine Abrechnung = keine Nachzahlung. Die bloße Behauptung entstandener Kosten reicht noch nicht aus. Der Zahlende hat Anspruch auf Nachvollziehbarkeit.

Der Hauptmieter kann sich im Untermietvertrag nicht auf seinen Vertrag berufen, weil der nicht Bestandteil des UMV ist. Eine ANPASSUNG der BK-Pauschale ist nur möglich, wenn im UMV diese Möglichkeit explizit erwähnt ist und der Zeitpunkt einer BK-Anpassung im UMV fixiert ist. Betriebskostenvorauszahlungen sind in UMV nicht vereinbart und wurden von dir wohl auch nicht gezahlt. Die Notwendigkeit der Erhöhung der BK-Pauschale um 50€ p.m. muss vom Hauptmieter zutreffend nachgewiesen werden. Aber das ist offenbar nicht möglich. Daher ist dieser Forderung zu widersprechen. Nachzahlungen kann es bei diesem Vertragswerk auch nicht geben, weil die Pauschale nicht abgerechnet wird.

Natürlich kann der Vermieter die Miete erhöhen, wenn die Nebenkosten steigen. Die Vorauszahlung der Nebenkosten hat ja den Sinn diese zu decken und wenn das durch Erhöhung der Nebenkosten nicht mehr gewährleistet ist, kommen manchmal hohe Nachzahlungen auf einen zu - an denen der Vermieter dann erst mal hängenbleiben würde, sollte der Mieter nicht in der Lage sein, diese zu bezahlen.

Deshalb wird dann immer die Miete soweit erhöht, dass es möglichst zu keiner Nachzahlung mehr kommt, das ist ja auch im beidseitigen Interesse

Gerhart  07.01.2016, 16:20

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