Mieterhöhung bei Altbauten

6 Antworten

Den Energiepass/-ausweis hast Du Dir bei Vertragsabschluß bzw. Mietbeginn vorlegen lassen?

Wenn nicht hast Du keinen Anspruch mehr darauf.

Die waren 2007 soweit ich auch noch gar nicht Pflicht.

Wenn die Mieterhöhung den rechtlichen Kriterien entspricht hast Du 2 Möglichkeiten.

Ihr zustimmen und ab dem 1.2.15 die höhere Miete zahlen

oder

von Deinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Stimmst du dem Mieterhöhungsverlangen nicht zu und kündigst nicht, kann/wird der Vermieter Dich auf Zustimmung verklagen.

Was kann ich tun?

Dich an den Mieterbund wenden und prüfen lassen ob das mieterhöhungsverlangen formal richtig ist.

Habe bis 31.01.2015 Zeit, der Mieterhöhung zuzustimmen.

Man kann dann entweder zustimmen oder das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen.

Wer hat Ahnung von der Materie und kann mir weiterhelfen?

Fachanwalt für Mietrecht und Mieterbund.

Gegen die Mieterhöhung an sich wirst du wenig machen können. Zum Einen ist sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zum Anderen schliesse ich aus deiner Fragestellung, dass die Miete seit 2007 nicht erhöht wurde. Nach 8 Jahren ist eine Mieterhöhung zweifelsfrei zulässig.

Deine Möglichkeiten beschränken sich an sich auf die Reklamation der vorhandenen Mängel. Der Vermieter hat für den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache zu sorgen. Willst du hier ansetzen, solltest du deine Mängelanzeige mit Fristsetzung auf jeden Fall schriftlich einreichen.

Du könntest ihm auch den Vorschlag zu machen, dass er die Miete lässt wie sie ist und du dich um verschiedene Mängel selbst kümmerst.

Wäre ich an deiner Stelle, würde ich als Erstes das Gespräch mit dem Vermieter suchen und ihm einen Vorschlag in die letztgenannte Richtung machen. Springt er darauf an, ist alles geregelt. Springt er nicht darauf an, würde ich ihn zur Beseitigung der Mängel auffordern und ihm mitteilen, dass er, wenn er die Mängel nicht fristgemäss beseitigt, mit einer Mietminderung zu rechnen hat.

imager761  09.11.2014, 12:17

Deine Möglichkeiten beschränken sich an sich auf die Reklamation der vorhandenen Mängel. Der Vermieter hat für den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache zu sorgen

Falsch: Auch wenn du hier gleich mehrfach von "Mängeln" schreibst, es sind keine, wenn man den bei Besichtigung und Mietvertragsschluss erkennbaren und vorhandenn Zustand anmietet, ohne eine entsprechende Vereinbarung darüber zu treffen :-O

G imager761

Gerhart  09.11.2014, 16:56
@imager761

Selbst wenn es Mängel wären, sie können nicht als Grundlage des Widerspruchs zum Mieterhöhungsbegehren des Vermieters dienen.

Interesierter  09.11.2014, 18:47
@Gerhart

Das nicht, jedoch könnten hier eine Vereinbarung getroffen werden, die für beide Seiten von Vorteil wäre.

Ich habe einmal gelesen, daß der Vermieter im Falle einer Mieterhöhung aufgrund des fehlenden Energiepasses ein Gutachten erstellen lassen muss.

Wenn es sich um ein Fachwerkhaus aus dem Jahre 1896 handelt, würde ich mal vermuten, dass dieses unter Denkmalschutz fällt? Demnach entfällt auch die Verpflichtung einen Energieausweis zu erstellen.

Das haben wir alles, soweit es uns möglch war selber erledigt. Selbst in den Küchen mußte ich selber für eine Warmwasserversorgung sorgen.

Hättest Du im Zweifel nicht gemusst (unter Berücksichtigung eventueller vertraglicher Vereinbarungen).

Was kann ich tun?

Durch einen Fachanwalt prüfen lassen. Nur er kann feststellen, ob dieses Mieterhöhungsverlangen rechtens ist.

klaudchen 
Fragesteller
 11.11.2014, 12:14

Nein, unter Denkmalschutz steht das Haus nicht.

Tatsächlich hattes du seiner Zeit garkeinen und allenfalls nur vor Mietvertragsschluss Anspruch, den Energiepass einzusehen, nicht mehr nachträglich. Denn er dient lediglich der Einschätzung erwartbarer Heizkosten, ist aber nicht Grundlage der vereinbarten Mietzahlung :-O

Ebenso gelten bei Besichtigung und Mietvertragsschkluss vorhandene "Löcher in der Treppe, freiliegende Stromkabel, überlastete Ringleitung" ebenso wie eine fehlende "Warmwasserversorgung in den Küchen" "als ausdrücklich in dem Zustand auch vermietet, sofen man das nicht anderes vereinbart :-(

Und eine Mieterhöhung n. ortsüblicher Vergleichsmiete ist grds. auch in dieser Höhe zulässig. Den hier anwendbare Mietpreisspiegel kann man im Netz finden oder als Mitglied beim Mieterschutzbund bekommen.

Inwiefern eine Erhöhung auch in dieser Hlöhe ungerechtfertigt wäre, vermag ich nicht zu erkennen. Maßgeblich wäre nicht der behauptete Zustand, den man ja durchaus vor Einzug beseitigt verlangen durfte oder eben Kostenragung der Eigenleitung vereinbaren konnte, sondern nach dem Mietpreisgefüge des Ortsteils.

Grds. kann der Vermieter am 01.02. Zustimmung zu seinem Mieterhöhungsverlagen einklagen oder ihr kündigt eben bis 31.01. "außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats", d. h. zum 31.03.2015, § 561 Abs. 1 BGB.

Bevor das dann eine neue Frage wird: Nein, die freiwilligen Leistungen könnt ihr nicht erstattet verlangen und die festen Installationen am Eigentum des Vermieters gehören ihm. Euer Nachsehen, wenn man Eigentumsübergang oder Kosten nicht geregelt hätte, bevor man damit anfing :-(

G imager761

klaudchen 
Fragesteller
 09.11.2014, 21:49

Erst einmal Danke zu Deiner Einschätzung. Die von mir angesprochenen Mängel waren bei Einzug noch nicht erkennbar, d.h. über der Treppe war Teppichboden verlegt. In den Küchen standen Küchenzeilen und die Problematik mit der Ringleitung ergab sich auch erst, als wir zu einem späteren Zeitpunkt einen Wäschetrockner anschließen wollten. Meine Vermieter sind alte Leute und haben zu Wohnverhältnissen eine etwas andere Einstellung. Weil ich aufgrund von Platzmangel Probleme mit meiner Schlafzimmertür bekam, machte man mir den Vorschlag, dort eine Decke aufzuhängen. Aber das alles ist nicht vorrangig. Ich frage mich nur, wie ein Haus in einem derartig schlechten Zustand und ohne Energiepass im Mietspiegel so hoch angesetzt werden kann, wie eine Neubauwohnung.