Maximale Frist bei 1. Mahnschreiben an Mieter

6 Antworten

sie haben sich um ihre Angelegenheiten selbst zu kümmern und können nicht dem Vermieter dies auf brummen! sie können von Glück sagen, dass sie so einen guten Vermieter haben. Jeder andere Vermieter würde Ihnen sofort eine fristlose Kündigung wegen permanentem Zahlungsverzug senden. Es gibt Leute, die verwenden wir so etwas Kalender! Das sollten Sie vielleicht auch einmal probieren, damit Ihnen das nicht wieder passiert.

Didelduu 
Fragesteller
 22.03.2012, 19:25

Wow, was für ein Kommentar!

Ohne Worte!

Hi, man müßte wissen, wie die Mieterhöhung überhaupt erklärt wurde.

a: Per Mietvertrag als Staffelmieterhöhung , dann ist diese auch nach 31 Mon. rechtswriksam und Du befindest Dich jetzt damit in Verzug und verlierst jeden Prozess wenn nicht umgehend nachgezahlt wird. Der Vermieter ist nicht verpflichtet das nachzuhalten, wenn das vorher vereinbart wurde. - Stell Dir vor Du bist 78 und hast einen Mieter mit dem Du bei Einzug eine solche Vereinbarung triffst. Dann willst Du Dich auf die Vereinbarungen verlassen und nicht immer kontrollieren und reklamieren.

b: Wurde die Mieterhöhung aber per Schreiben separat zugestellt so gilt diese erst, wenn Du der mündlich oder schriftlich zugestimmt hast. - In diesem Falle wäre die ME so nicht rechtens. Der Vermieter müßte dann die ME per Klage erwirken und das auch detailliert begründen ob die Höhe lt. Gesetz auch angemessen ist. Mietspiegel ect. ...

Gruss G:A.

Didelduu 
Fragesteller
 22.03.2012, 19:38

Die Festlegung der Staffel (insg. 3) erfolgte über Mietvertrag.

Wir sind somit definitiv im Verzug.

Mir geht es hier aber tatsächlich darum, dass aus Kleinstbeträgen durch die langen Monate ohne Mahnung eine großer Betrag entsteht, was grundsätzlich natürlich eine nicht wirklich geplante Ausgabe darstellt.

Hätte der Vermieter hingegen bereits bei der jährlichen HK/BK-Abrechnung, die ja sowieso kommen muss, mal einen Satz spendiert, wäre gar nicht erst ein solch hoher Betrag entstanden.

Und genau hier frage ich mich, ob das Gesetznicht doch mal eine Entscheidung gefällt hat, die auch Mieter gerade bei nachweislichem Versehen frühzeitiger informiert.

Hallo,

grundsätzlich obliegt es euch, die Miete pünktlich und in der vereinbarten Höhe zu zahlen, ich denke das weißt du auch und zweifelst es ja gar nicht an. Aber auch der Vermieter hat hier eine sog. Sorgfallspflicht. Es gibt ein urteil, welches Jonnymcnuff ganz richtig rausgesucht hat. Damit würde ich den Vermieter konfrontieren und ihn um eine gütliche Einigung bitten, vielleicht auf die Hälfte zu verzichten und den Rest in Raten abstottern zu dürfen, immerhin ist es ihm ja die Jahre über auch nicht azfgefallen, dass ihr zu wenig gezahlt habt. Zu deiner eigentlichen Frage: EINE Rechtsgrundlage, die den Vermieter wirklich in die Pflicht nimmt, dich zu beaufsichtigen und darauf hinzuweisen, dass du ab ...... eine hörere Miete zahlen musst, gibt es nicht.

Hallo Aileen,

ob und inwieweit der Vermieter, der sich einer ordentlichen kaufmännischen Mietbuchhaltung bedient, hier noch so lange nachforderb kan, das sei hier zunächst einmal dahingestellt. Regelmäßig haben Gerichte in diesem Staate zu Mietrechtsentscheiden festgestellt, daß der Mieter bereits nach 2 Jahren davon ausgehen kann, daß ein Vermieter ein Anliegen nicht weiter verfolgt, womit seine Rechte an solcher Forderung eigentlich untergehen sollten. Das aber kann euch ein Anwalt wohl besser erklären (Erstberatung - vor Mandatsvereinbarung - kostenfrei!).

Ich würde zunächst mein Unverständnis mit so oder ähnlicher Begründung schriftlich zum Ausdruck bringen und dann die weitere Reaktion des Vermieters abwarten. Denn machen wir uns maöl nichts vor: der Vermieter hat's hier mal tüchtig verschlafen und versucht nun zu retten was zu retten ist. Gehst Du sogleich auf seine Aufforderung ein, hast Du eingewilligt, anerkannt und er hätte sein Versäumnis geheilt. Hier könnte es sogar sein, daß Du mit der anhaltenden Hinnahme der konkstanten Miete seitens des Vermieters ein stillschweigendes Anerkenntnis seinerseits zustandekam. Frag' mal einen Anwalt in dieser Richtung. Es geht hier um Geld für dich. Könnte also sein, aus dem Staffelmietvertrag ist damit einer mit konstanter Miete geworden? Das wär doch mal was.

Ja, lach nicht! Denn wußtest Du z.B. schon, daß Du in einen Mietpreis in einem Hotel übergehst, wenn Du über 6 Monate hintereinander das gleiche Zimmer belegst? Bei Betrieben für Montagekräfte ist dies nichts Außergewöhnliches. Verschläft der Hotelier hier den rechtzeitigen Wechsel des Zimmers, so hängt er mit einer gewöhnlichen (vergleichbaren) Wohnungsmiete für das Zimmer fest gegenüber dem Kunden. Und das ist richtig viel Geld! Gewiß: er kann (wird) dann kündigen, aber zunächst einmal stünde dem Hotelier nicht mehr zu ab diesem Zeitpunkt...

Didelduu 
Fragesteller
 22.03.2012, 19:32

Machen wir uns nichts vor, selbst im BGB steht, dass der Vermieter 36 Monate nachfordern darf. Mahnungen sind grundsätzlich bei kalendarisch vereinbarten Zahlungen nicht erforderlich, da im Vertrag quasi sofort ein Mietverzug bei Nichtzahlung festgelegt ist.

Ja, der Mietvertrag sah 3 Staffelungen vor, hierbei handelte es sich um die 3. und letzte Staffelung. Leider haben wir uns etwas täuschen lassen, da wir vor Mietantritt eine Mieterinformation mit einer bereits in 2008 endenden Staffel bekommen haben. Die Einzugsmiete war hierbei bereits als 1. Staffel angesehen worden.

Wir haben erst jetzt festgestellt, dass die im Vertrag vereinbarte Staffel dann ein Jahr länger festgelegt war. Wir haben somit einfach auf das falsche Dokument geschaut.

Dass man bereits nach 24 Monaten davon ausgehen kann, dass das Anliegen nicht weiter verfolgt wird, werde ich prüfen lassen.

Vielen Dank für den Hinweis. Aileen

Dass der Vermieter grundsätzlich bis zu 36 Monaten nachfordern darf, ist uns bekannt.

Das ist aber nicht generell so,wie der untenstehende Text verdeutlicht!

Uns wurde heute mitgeteilt, dass wir seit 2009 die letzte Steigerung der Staffelmiete nicht bezahlt haben.

Ihr habt also einen Staffelmietvertrag,Da haben ich jetzt einen wirklich interessanten Artikel für Euch:


Staffelmieterhöhung trotz Vertrag unwirksam Eine vertraglich vereinbarte Staffelmieterhöhung ist unwirksam, wenn der Vermieter über mehrere Jahre sein Recht nicht geltend macht.

Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat in einem rechtskräftigen Urteil eine Klage gegen einen Mieter auf Nachzahlung eines vierstelligen Eurobetrages zurückgewiesen (Az.: 12 S 46/04). Der Beklagte hat nach Angaben der Justizbehörde ab Juni 1996 eine Dachgeschosswohnung in Osnabrück für monatlich zunächst 1100 DM (562,40 Euro) gemietet. Dieser Zins erhöhte sich nach dem schriftlichen Mietvertrag jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 50 DM (25,6 Euro). Der Beklagte zahlte dann ab dem 1. Juli 1997 monatlich 1150 DM (588 Euro). Ab Juli 1998 und in den Jahren danach wurde eine Mietzinserhöhung nicht vorgenommen. Zum 1. Mai 2003 endete das Mietverhältnis. Wenige Tage nach der Beendigung wandten sich die Vermieter erstmalig an den Beklagten und verlangten die rückständigen Erhöhungen für die Jahre 1998 bis 2003 in Höhe von insgesamt rund 4346 Euro, wovon sie eine Kautionszahlung des Beklagten abzogen. Mit der Klage verlangten sie deshalb die restlichen knapp 2870 Euro. Die für Mietrechtstreitigkeiten zuständige 12. Zivilkammer des Landgerichts hat die Klage abgewiesen, da der geltend gemachte Zahlungsanspruch verwirkt sei. Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass die Verwirkung eines Rechts dann eintreten könne, wenn es längere Zeit nicht geltend gemacht werde und der Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten sich darauf habe einrichten dürfen und auch eingerichtet habe, dass das Recht in Zukunft nicht mehr geltend gemacht würde. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, weil der Vermieter über einen Zeitraum von fast fünf Jahren die jährlichen Erhöhungen aus der Staffelmietvereinbarung nicht verlangt habe. Zudem sei für den Beklagten auch nicht ersichtlich gewesen, dass der Kläger auf eine Zahlung der Mieterhöhungen auch weiterhin bestanden habe. So habe der Kläger in den jährlichen Nebenkostenabrechnungen niemals die Nachzahlung der erhöhten Miete verlangt. Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtskräftig. Sie kann auf der Homepage des Landgerichts (www.landgericht-osnabrueck.niedersachen.de) unter der Rubrik '"'Entscheidungen'"' im Volltext abgerufen werden.