Mahnverfahren trotz Angebot einer Ratenzahlung?

8 Antworten

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Hallo robbe,

sofern der "Gläubiger" (so heißt er eigentlich nur, sobald sein Anspruch rechtswirksam festgestellt wurde), mit seinem Anspruch die Voraussetzungen nach §688 ZPO erfüllt, kann er ein Mahnverfahren (§§690 ff ZPO) gegen Dich in Gang setzen, an dessen Ende ein Mahnbescheid (§692 ZPO) steht, gegen den Du ggf. Widerspruch (§694 Abs. 2 ZPO) einlegen kannst, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist bzw. die Mindestfrist von 2 Wochen seit Zustellung des MB noch nicht verstrichen ist.

Legst Du keinen Widerspruch ein, kann der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen (§699 Abs. 1 ZPO). Dieser wird Dir i.d.R.  von amts wegen zugestellt. Er gilt bereits als vorläufig vollstreckbarer Titel. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist er rechtskräftig. Legst Du rechtzeitig Einspruch ein, dann kommt es zu Rechtsstreit. Ab da wird dann verfahren wie bei jeder Zivilklage.

Gem. §91 ZPO hat dann die unterliegende Partei die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen. Hinzu kommen die Kosten des Mahnverfahrens.

Was Deine Frage zur Ratenzahlung betrifft: ein Anspruchsteller muß auf kein Ratenzahlungsangebot eingehen, wenn es nicht vorher vereinbart wurde. Selbst wenn sein Anspruch rechtswirksam festgestellt worden ist und er somit zum Gläubiger wurde, braucht er auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht auf ein Ratenzahlungsangebot eingehen (§802b Abs.2,3 ZPO).

Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen.

Beste Grüße

itasca

Der Gläubiger muss dich ja nicht auf das Ratenzahlungsangebot einlassen. Natürlich darf er das Mahnverfahren weiter betreiben und damit letztlich versuchen, das Geld zwangsweise einzutreiben

Ja es ist rechtens. Ein einseitiges Ratenzahlungsangebot des Schuldners muss der Gläubiger nicht akzeptieren.

Am Ende eines erfolgreichen Mahnverfahren steht i.d.R. ein Titel, mit dem 30 Jahre lang eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden könnte. Sprich der Gerichtsvollzieher wird versuchen die Schuld durch Pfändung einzutreiben oder eine Eidesstattliche Erklärung verlangen.


mepeisen  28.04.2017, 07:40

Eidesstattliche Erklärung

Nur zur Anmerkung: Das heißt schon seit einigen Jahren "Vermögensauskunft".

Denn eine eidesstattliche Erklärung kann erst mal alles mögliche sein. Deswegen wurde das vor einiger Zeit mal mit diesem Begriff präzisiert ;-)

Du kannst zwar Ratenzahlungen ANBIETEN. Damit muss der Gläubiger aber nicht einverstanden sein.

Wenn du einen Mahnbescheid bekommst, und dann nicht zahlst, folgt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den der Gläubiger deinem Arbeitgeber vorlegen kann.

Wenn er sich davon bessere Chancen ausrechnet, an sein Geld zu kommen, wird er diesen Weg gehen.

agentharibo  27.04.2017, 20:30

Es muss erst einmal ein Vollstreckungsbescheid vorliegen, damit ein Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen kann!

mepeisen  28.04.2017, 07:37
@agentharibo

Richtig. Und zweitens legt der Gläubiger weder dem Arbeitgeber noch einer Bank einen PfÜB vor. Das macht zunächst einmal ein Gerichtsvollzieher.

Aber das kennen wir von DerHand. Selbsternanntem Community-Experten für Recht, der nur leider gravierende Kenntnis-Lücken hat, seit Jahren. Die er auch absolut nicht füllen will. Egal wie oft man ihn hier korrigiert.

DerHand hätte es bei seinem ersten Satz belassen sollen, der als einziges völlig richtig war.

Ist es rechtens, dass ein Mahnverfahren eröffnet wird, obwohl dem Gläubiger das Angebot einer Ratenzahlung vorliegt?

Natürlich.

Wenn ja, was kommt bei so einem Mahnverfahren dann auf einen zu?

Du kriegst einen Brief in einem gelbem Umschlag vom zuständigen Amtsgericht (hätte ich eine Forderung an dich vom AG Hagen). Dies ist ein gerichtlicher Mahnbescheid.

Dort werden Haupt- und Nebenforderungen aufgelistet und dem Bescheid liegt eine Rechtshelfsbelehrung bei und ein Antwortformular auf dem du ankreuzen kannst, ob du der Forderung gänzlich oder in Teilen widersprechen magst.