Lieferverzug Mahnung wann?

3 Antworten

Wenn kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart wurde, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen. Dies ergibt sich aus § 271 Abs. 1 BGB. Was unter „sofort“ zu verstehen ist, hängt davon ab, um was es geht. Beim Bau eines Hauses ist „sofort“ naturgemäß etwas anderes als beim Kauf einer Flasche Bier am Kiosk.

Wenn der Schuldner nach dieser Maßgabe nicht sofort leistet, kann der Gläubiger die Leistung anmahnen. Die Mahnung kann erst nach Fälligkeit erfolgen, vorher ist sie wirkungslos.

Wenn der Schuldner auf die Mahnung hin nicht leistet, dann ist er im Verzug, soweit er die Verzögerung zu verschulden hat. Im Regelfall wird die Mahnung mit einer Fristsetzung verbunden. Erforderlich ist dies aber nicht. Eine Mahnung ist nämlich lediglich eine Aufforderung zur Leistung.

Yetanotherpage  14.03.2019, 14:20

Bei einer Mahnung ohne Fristsetzung ist er dann wann in Verzug?

Ich hab in meiner kaufmännischen Ausbildung gelernt dass die Fristsetzung sogar einen angemessenen Zeitraum einräumen muss, sonst kein Verzug.

Nach § 271 (1) BGB kann der Gläubiger die Leistung dann "sofort" verlangen. In Verzug kommt der Schuldner aber erst durch Mahnung und Fristsetzung.

lexo321 
Fragesteller
 14.03.2019, 08:33

Sofort verlangen.. Also müsste man dann eine Fristsetzung für einer Nacherfüllung setzen und danach darf man die erste Mahnung schreiben?

RobertLiebling  14.03.2019, 08:35
@lexo321

Die Fristsetzung erfolgt mit der Mahnung.

Außerdem wird normalerweise für den Fall, dass die Frist erfolglos abläuft, der Rücktritt vom Vertrag angekündigt. Die Frist muss lediglich "angemessen" sein. Mit 7 - 10 Werktagen ist das aber i.d.R. der Fall.

lexo321 
Fragesteller
 14.03.2019, 08:39
@RobertLiebling

Und wenn man nicht den Rücktritt vom Vertrag ankündigen würde, würde man dann die Zweite Mahnung schreiben?

RobertLiebling  14.03.2019, 08:46
@lexo321

Dann kannst Du Mahnungen schreiben, bis Du schwarz wirst.

Wenn der Lieferer trotz Mahnung und Fristsetzung nicht liefern kann, hat das oft Gründe, die auch durch weitere Mahnungen nicht verschwinden. Da ist man i.d.R. besser dran, wenn man sich einen anderen Lieferanten sucht.

uni1234  14.03.2019, 08:54

Die Fristsetzung ist streng genommen aber nur für den Rücktritt und nicht für den Verzug erforderlich. Im Regelfall - insoweit ist dir aber recht zu geben - erfolgt aber beides natürlich zusammen.

Hallo lexo321,

mahnen kann der Gläubiger ab dem Zeitpunkt der fehlenden Leistung innerhalb der Fälligkeit. Fälligkeit ist der Zeitpunkt von dem ab der Gläubiger die Leistung vom Schuldner verlangen darf. Nach § 271 Abs. 1 BGB gilt für eine fehlende Leistungszeit, dass der Schuldner sofort Leisten und der Gläubiger sofort die Leistung verlangen kann. Kommt es innerhalb der Fälligkeit zu eine Äußerung oder einem Umstand, der nach §§ 133, 157 BGB eine Mahnung darstellt, kommt der Schuldner in Verzug, soweit dessen weitere Voraussetzungen vorliegen.

Ist in dem Kaufvertrag kein nach dem Kalender bestimmbarer Liefertermin bestimmt, wäre zu schauen, ob nach §§ 133, 157 BGB ein Umstand vorliegt, welcher zu einem absoluten oder relativen Fixgeschäft führen könnte. Liegt so ein Fall vor könnte Unmöglichkeit eintreten und die entsprechend Mahnung entbehrlich sein, z.B. für den Rücktritt § 323 II Nr. 2 BGB.

Die Mahnung ist beim Rücktritt auch dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung gar nicht erbringen will, in diesem Fall bedarf es ebenfalls keiner Mahnung, § 323 II Nr. 1 BGB

Grüße